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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_2/2019
Urteil vom 24. Januar 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2018 (VBE.2018.402).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Dezember 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Januar 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 20. Januar 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass vor Vorinstanz die von der IV-Stelle am 30. April 2018 verfügte Rückerstattung von Rentenleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 3'689.- im Streit stand,
dass das kantonale Gericht dazu erwog, die vom Beschwerdeführer allein aufgeworfene Frage, ob die der Rückerstattungsforderung zu Grunde liegende Rentenaufhebung rechtmässig sei oder nicht, sei mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2017 vom 16. März 2018 rechtskräftig entschieden worden und könne daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut allein diese Frage zum Streitthema erheben will, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen dazu gegen Recht verstossen sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Januar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel