Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_569/2018
Urteil vom 28. Januar 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
gegen
Bezirksgericht Kreuzlingen,
Konstanzerstrasse 13, Postfach 1044, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Nachverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. November 2018 (SW.2018.98).
Sachverhalt:
A.
Mit rechtskräftigem zweitinstanzlichem Urteil vom 21. Oktober/16. Dezember 2013 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ der versuchten schweren Körperverletzung und der Brandstiftung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete gleichzeitig eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten des Massnahmenvollzuges aufgeschoben. Mit ebenfalls rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 5. Mai 2017 verweigerte das thurgauische Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung des Verurteilten aus dem stationären Massnahmenvollzug; gleichzeitig hob es die therapeutische Behandlung (zufolge Aussichtslosigkeit und Nichtexistenz einer geeigneten Massnahmeneinrichtung) per 20. Oktober 2018 auf.
B.
Am 25. Juli 2018 beantragte das kantonale Amt für Justizvollzug dem Bezirksgericht Kreuzlingen, es sei im Nachverfahren eine (ordentliche) Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) des Verurteilten anzuordnen. Für die Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens sei dieser (ab 21. Oktober 2018) in Sicherheitshaft zu versetzen. Nach einer am 28. September 2018 erfolgten mündlichen Anhörung des Verurteilten beantragte der Vizepräsident des Bezirksgerichtes am 2. Oktober 2018 beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft (einstweilen für die Dauer von drei Monaten nach Ende des Massnahmenvollzuges) bis vorläufig 20. Januar 2019.
C.
Mit Entscheid vom 10./11. Oktober 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Präsident, die Sicherheitshaft an (mit Wirkung ab 21. Oktober 2018 und vorläufig bis 20. Januar 2019). Eine vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 15. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Verurteilte mit Beschwerde vom 19. Dezember (Posteingang: 27. Dezember) 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, seine unverzügliche Haftentlassung (eventuell gegen geeignete Ersatzmassnahmen) und die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
Das Bezirksgericht hat am 7. Januar 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Obergericht beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. Januar (Posteingang: 17. Januar) 2019.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). Aus Art. 62c Abs. 4 StGB ("das Gericht") ergibt sich, dass das erkennende Strafgericht in Fällen wie dem vorliegenden auch für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung zuständig ist, erstinstanzlich somit das Bezirksgericht Kreuzlingen (zweitinstanzlich das kantonale Obergericht, vgl. Art. 18-21 StPO ; s.a. Urteile des Bundesgerichtes 1B_486/2018 vom 22. November 2018 E. 1; 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.2). Das Gericht entscheidet auf Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde, im vorliegenden Fall also des thurgauischen Amtes für Justizvollzug (Art. 62c Abs. 4 StGB).
Gemäss Art. 229 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO entscheidet nach Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht (im Hauptverfahren) das Zwangsmassnahmengericht über die beantragte Anordnung von Sicherheitshaft bzw. über die Fortdauer der Haft. In analoger Anwendung auf das vorliegende erstinstanzliche Nachverfahren war hier das kantonale Zwangsmassnahmengericht für die Prüfung der Sicherheitshaft zuständig. Das Obergericht hat als Haftbeschwerdeinstanz entschieden (Art. 222 i.V.m. Art. 20 StPO).
Es liegt somit ein anfechtbarer (kantonal letztinstanzlicher) Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren vor (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1- 2 BGG i.V.m. Art. 222 StPO). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. Das Haftverfahren habe mehr als zwei Monate gedauert, obwohl "kein komplexer Fall" vorliege. Er beruft sich diesbezüglich auf Art. 5 Abs. 2 StPO bzw. Art. 9 und Art. 31 Abs. 4 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. a und Ziff. 4 EMRK.
2.1. Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers hat das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren nicht "zwei Monate und 15 Tage" gedauert:
Als das kantonale Amt für Justizvollzug am 25. Juli 2018 seine Anträge (gestützt auf Art. 364 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62c Abs. 4 StGB) stellte, befand sich der Beschwerdeführer noch (bis zum 20. Oktober 2018) im rechtskräftig angeordneten stationären Massnahmenvollzug. Erst auf Ablauf des sanktionsrechtlichen Hafttitels (am 21. Oktober 2018) hin hat die Verfahrensleitung des mit dem Nachverfahren befassten Bezirksgerichtes (am 2. Oktober 2018) beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt. Am 10./11. Oktober 2018 erfolgte der Haftanordnungsentscheid des ZMG. Ab 21. Oktober 2018 befand sich der Beschwerdeführer nicht mehr im freiheitsentziehenden Massnahmenvollzug, sondern in strafprozessualer Sicherheitshaft (welche vom ZMG vorläufig bis zum 20. Januar 2019 befristet wurde).
2.2. In diesem Zusammenhang haben sowohl die kantonalen Haftgerichte als auch die Verfahrensleitung des Strafgerichtes die haftrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 229 und Art. 224-226 StPO ) in bundesrechtskonformer Weise (analog) angewendet:
Gemäss Art. 229 Abs. 2 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO entscheidet nach Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht (im Hauptverfahren) das ZMG über die vom Strafgericht beantragte Anordnung von Sicherheitshaft bzw. über die Fortdauer der Haft. Ohne vorbestehende Untersuchungshaft richtet sich das Verfahren vor dem ZMG (auch im Hauptverfahren und analog im Nachverfahren) sinngemäss nach Art. 225-226 StPO (Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO).
Im vorliegenden Nachverfahren hat die Verfahrensleitung des Strafgerichtes den Beschwerdeführer am 28. September 2018 mündlich angehört. Damals befand sich der Beschwerdeführer noch im rechtskräftig angeordneten Sanktionsvollzug. Am 2. Oktober 2018 hat die Verfahrensleitung des Strafgerichtes beim ZMG die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt (vgl. Art. 229 Abs. 2 StPO). Am 10./11. Oktober 2018 erfolgte der Haftanordnungsentscheid des ZMG (Sicherheitshaft per 21. Oktober 2018 bis vorläufig 20. Januar 2019). Damit haben die kantonalen Gerichte die haftrechtlichen Bestimmungen bundesrechtskonform angewendet. Die Befristung der Haft durch das ZMG stützt sich auf Art. 226 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO (analog).
2.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers haben die kantonalen Gerichte auch dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO bzw. Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK) ausreichend Rechnung getragen:
Im Gegensatz zu den Haftfällen des Hauptverfahrens gemäss Art. 224 i.V.m. Art. 229 Abs. 2 StPO (erstmalige Anordnung von Haft) hatte sich der Beschwerdeführer nicht in Freiheit befunden, bevor gegen ihn strafprozessuale Haft angeordnet wurde. Vielmehr wurde der vorbestehende freiheitsentziehende Sanktionsvollzug in Sicherheitshaft umgewandelt. Insofern hielte es vor dem Bundesrecht stand, falls die kantonalen Instanzen die verkürzten Antrags- und Entscheidfristen der (erstmaligen) Anordnung von Untersuchungshaft ( Art. 224-226 StPO ) hier nicht direkt angewendet hätten. Im übrigen würde es sich dabei ohnehin um Ordnungsfristen handeln, von denen auch bei erstmaliger Anordnung von strafprozessualer Haft in begründeten Fällen abgewichen werden könnte. Die zuständige Verfahrensleitung des Strafgerichtes stellte ihren Haftantrag beim ZMG am 2. Oktober 2018, somit zwei Arbeitstage nach der mündlichen Anhörung. Am 8. Oktober 2018 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen. Am 10./11. Oktober 2018 erging bereits der begründete Haftanordnungsentscheid des ZMG.
Das prozessuale Vorgehen der kantonalen Gerichte ist bundesrechtskonform. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich, zumal es sich hier - wie der Beschwerdeführer verkennt - um einen anspruchsvollen und komplexen Haftfall mit umfangreichen Straf- und Vollzugsakten handelt, der von den kantonalen Instanzen sorgfältig zu prüfen war. Willkürliche Tatsachenfeststellungen des Obergerichtes sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
3.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Ziff. 1 EMRK). Für die von den kantonalen Gerichten angeordnete Sicherheitshaft bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Rüge erweist sich als unbegründet:
Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK kann die Freiheit von Personen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, insbesondere nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ("après condamnation par un tribunal compétent") (lit. a) und bei psychisch Kranken ("s'il s'agit d'un aliéné") (lit. e). Eine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von "vollzugsrechtlicher" Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren enthalten die Art. 363-365 StPO zwar nicht. Gemäss der konstanten Praxis des Bundesgerichtes basiert die Anordnung und Fortsetzung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils aber auf den (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226-228 StPO (BGE 139 IV 175 E. 1.1-1.2 S. 178; 137 IV 333 E. 2.2-2.3 S. 336-338; je mit Hinweisen; vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 364 N. 9-10; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 364 N. 2a; Christian Schwarzenegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 364 N. 4a).
Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden festgestellt, dass de lege ferenda detailliertere einschlägige Regeln zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft aus Gründen der Rechtssicherheit zu wünschen sind (so ausdrücklich Urteile 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4.2; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6; 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 5.2; vgl. kritisch zur bisherigen Gesetzesgrundlage auch MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 63b N. 23; Alain Joset/Markus Husmann, Freiheitsentzug jenseits des Rechts - eine Kritik der "vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft", forumpoenale 2016 Nr. 3, S. 165 ff.). Der Gesetzgeber hat die Anregung des Bundesgerichtes aufgenommen: Der bundesrätliche Vorentwurf zur Teilrevision der StPO (2017) sieht den Erlass von spezifischen haftrechtlichen Bestimmungen für das massnahmenrechtliche gerichtliche Nachverfahren vor (Art. 364a und Art. 364b VE/StPO). Die vorgeschlagene spezifische Regelung der materiellen Haftgründe im Nachverfahren lehnt sich an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes an (Art. 364a Abs. 1 VE/StPO; vgl. Urteile 1B_486/2018 vom 22. November 2018 E. 7; 1B_204/2018 E. 3.1; Marc Forster, Gemeingefährliches Haftrecht? Zur Teilrevision des strafprozessualen Haftrechts gemäss dem Vorentwurf von 2017, Jusletter 26. März 2018, Rz. 41 und Fn. 64).
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von materiellen Haftgründen im Nachverfahren (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 Abs. 2 und Art. 363-365 StPO ). Die kantonalen Instanzen stützen sich auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
4.1. Der allgemeine Haftgrund (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) bildet hier kein materielles Hafthindernis: Wird die Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren angeordnet, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft während des Nachverfahrens einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert. Zudem darf Sicherheitshaft nur bei Vorliegen eines besonderen Haftgrundes ( Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO ; s.a. Art. 364a Abs. 1 lit. a-b VE/StPO) angeordnet werden (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S. 337; Urteile 1B_486/ 2018 E. 8.1; 1B_204/2018 E. 3.1-3.2; 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2; nicht amtl. publ. E. 3.5-3.6 von BGE 139 IV 175; je mit Hinweisen).
4.2. Was den Haftgrund der Wiederholungsgefahr betrifft, ist der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auf das ordentliche Untersuchungs- und Hauptverfahren (mit Vortaten und neu zu untersuchenden Delikten) zugeschnitten. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen (insbesondere Gewaltdelikte) drohen (s.a. Art. 364a Abs. 1 lit. b VE/StPO).
Bei Sicherheitshaft während nachträglichen richterlichen Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. BGE 133 IV 333 E. 2.3.3 S. 338; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; 133 IV 333 E. 2.3.3 S. 338; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; Urteile 1B_486/2018 E. 8.6; 1B_204/2018 E. 3.2; 1B_548/2017 E. 3.3).
In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen bzw. verurteilten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16; 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f.; je mit Hinweisen).
4.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweis).
4.4. Die Vorinstanz erwägt dazu (zusammengefasst) Folgendes:
Der 30 Jahre alte Beschwerdeführer sei gemäss diversen psychiatrischen Gutachten seit einigen Jahren psychisch schwer krank. Krankheitsbedingt bestehe bei ihm eine erheblich verminderte Frustrationstoleranz, eine reduzierte Impulskontrollfähigkeit und die Bereitschaft zu aggressivem Verhalten. Schon seit seinem siebten Lebensjahr sei er "durchgehend psychiatrisch, psychotherapeutisch und medikamentös behandelt worden". Ab 2003 habe er mehrfach (und meist unfreiwillig) psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Ab Oktober 2008 sei (wegen Selbst- und Drittgefährdung) ein Fürsorgerischer Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vollzogen worden. Am 28. Januar 2009 habe er in dieser Klinik einen Pfleger mit einer Schere angegriffen und mit einem gezielten Stich gegen den Hals verletzt. Am 11. Dezember 2011 habe er in der Strafanstalt Pöschwies einen Zellenbrand verursacht. Deswegen sei er zu vier Jahren Freiheitsstrafe und einer stationären psychiatrischen Behandlung rechtskräftig verurteilt worden.
Das vom forensischen psychiatrischen Gutachter als hoch eingeschätzte Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Falle einer Freilassung habe sich auch im Sanktionsvollzug bestätigt. Am 20. März 2013 habe der Beschwerdeführer in einem Kantonalgefängnis aus nicht nachvollziehbaren Gründen einen "massiven Wutausbruch" gehabt und das gesamte Zelleninventar zerstört. In einem weiteren psychiatrischen Gutachten vom 23. Dezember 2014 habe der Experte (neben einer leichtgradigen Intelligenzminderung) eine psychische Erkrankung bestätigt (emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit unreifen und dissozialen Zügen) und darauf hingewiesen, dass die Gesamtsymptomatik "von einer ausgeprägten Impulsivität dominiert" werde. Da der Beschwerdeführer einer deliktsorientierten Therapie nicht zugänglich gewesen sei, seien die Behandlungsbemühungen der stationären Massnahme gescheitert. Der Gutachter habe die Rückfallgefahr für Brandstiftungen als "hoch" eingeschätzt, für "minder schwere Gewalthandlungen als deutlich" und für schwere Gewaltdelikte als "moderat bis deutlich". Bei einer schrittweisen Entlassung aus dem Freiheitsentzug (bzw. bei "zunehmenden Freiheitsgraden") sei "mit häufigeren und damit auch schwereren" fremdaggressiven Handlungen zu rechnen, aufgrund von "völliger Überforderung" und Instabilität. Aus psychiatrischer Sicht sei "ein bessernder oder sichernder Massnahmestatus langfristig angebracht".
Gemäss Vollzugsbericht vom 9. März 2017 sei der Beschwerdeführer (nach Weihnachten 2016) in einen "psychotischen Ausnahmezustand" gefallen. Der Umgang mit ihm im Regionalgefängnis sei sehr schwierig geworden, da er sich praktisch nicht mehr habe führen lassen und zu Provokationen, Drohungen und aggressivem Verhalten geneigt habe. Auch habe er Gewaltphantasien formuliert, wie er Menschen "mit ausgeklügelten Methoden zur Strecke bringen" könnte. Dabei habe er sich "sprunghaft von einer Gewalttheorie zur nächsten ins Unermessliche" gesteigert, und es sei der Eindruck entstanden, dass er "in einer eigentlichen Parallelwelt" lebe. Er habe Sachbeschädigungen verübt, massive Drohungen ausgestossen und eine niedrige Hemmschwelle für Gewalttaten an den Tag gelegt. In Stresssituationen sei er in eine "Abwärtsspirale" geraten, weshalb - wegen drohender Fremdgefährdung - spezifische Sicherheitsvorkehrungen (im Gefängnis) hätten getroffen werden müssen. Als er versuchsweise in eine offenere Vollzugseinrichtung eingewiesen worden sei, habe er Verunsicherung und Angst gezeigt, die schliesslich "in blinde Zerstörungswut gemündet" hätten. Aus Sicht der Vollzugsbehörde müsse daher von einer bedingten Entlassung aus dem Sanktionsvollzug dringend abgeraten werden.
Auch eine (auf die Akten gestützte) Stellungnahme vom 16. März 2017 des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern bestätige, dass es zu Eskalationen mit "bedrohlichem Verhalten gegenüber dem Personal und Sachbeschädigungen" gekommen sei. Der Beschwerdeführer gerate nach wie vor regelmässig in starke Erregung, woraus Gewalttätigkeiten resultieren könnten. Angesichts dieser Entwicklung habe der Beschwerdeführer am 25. August 2017 in der Abteilung Intensivbetreuung des Regionalgefängnisses isoliert werden müssen. Dort habe sich seine psychische Verfassung zwar zunächst verbessert, zumal er psychiatrisch habe betreut werden können. Er sei jedoch weiterhin als sehr unberechenbar wahrgenommen worden. Schon kleinste Veränderungen im Alltagsablauf könnten negative Reaktionen auslösen. Das Risiko einer Überforderung durch neue Reize und eines Rückfalls in aggressive Verhaltensmuster sei sehr gross.
Ähnlich vorsichtig laute auch der Bericht vom 8. März 2018 des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern. Der Beschwerdeführer zeige nach wie vor psychische Auffälligkeiten in der Persönlichkeit und in seinem Verhalten. Er habe Schwierigkeiten mit der Steuerung von Gefühlen und im Umgang mit inneren Spannungszuständen. Seine Gesamtsymptomatik werde "von einer ausgeprägten Impulsivität dominiert". In belastenden Alltagssituationen neige er wegen seiner tiefen Frustrationstoleranz weiterhin zu "unkontrollierten impulsiven Ausbrüchen", Selbstverletzungen und Sachbeschädigungen. Aufgrund seiner eingeschränkten Intelligenz falle es ihm auch oft schwer, soziale Situationen korrekt zu interpretieren.
Am 25. Juli 2018 habe das kantonale Amt für Justizvollzug das Nachverfahren eingeleitet, worauf das Bezirksgericht ein weiteres (aktualisiertes) psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben habe. Am 10./11. Oktober 2018 habe das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft mit Wirkung ab 21. Oktober 2018 (Vollzugsende) angeordnet.
4.5. Aufgrund dieser Faktoren stuft die Vorinstanz den Beschwerdeführer für den Fall einer Freilassung als gemeingefährlich ein, zumal trotz jahrelanger Anstrengungen nur minime Therapieerfolge erzielt worden und spontane gewalttätige Impulsdurchbrüche weiterhin ernsthaft zu befürchten seien. Die Rückfallprognose für schwere Gewaltdelikte bzw. sicherheitsrelevante Verbrechen sei ungünstig. Eine Haftentlassung könne im jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortet werden.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme von Wiederholungsgefahr (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und der dargelegten einschlägigen Praxis) nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, der Angriff mit der Schere auf den Psychiatriepfleger und das Anzünden der Zelle in der Strafanstalt Pöschwies seien nicht auf seine schwere psychische Störung zurückzuführen, sondern auf die damaligen belastenden Haftbedingungen, er sei therapeutisch beeinflussbar und seit ca. April 2017 sei bei ihm eine positive Entwicklung zu beobachten.
In diesem Zusammenhang sind auch keine entscheiderheblichen willkürlichen Tatsachenfeststellungen des Obergerichtes dargetan. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es insbesondere nicht sachfremd, wenn die Vorinstanz bei der sorgfältigen Darlegung der gesamten Prozess- und Vollzugsgeschichte auch ältere psychiatrische Gutachten mitberücksichtigt hat. Ebenso wenig macht ihm das Obergericht willkürlich zum "Vorwurf", dass er über kein soziales Kontaktnetz verfüge. Sie erwägt vielmehr, dass ihn eine Haftentlassung - nach den Feststellungen diverser Gutachter und Betreuer - derzeit noch stark überfordern würde, zumal er in Freiheit über keinen privaten sozialen Auffangraum (Familie, Freunde usw.) verfüge. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, er habe während des Massnahmenvollzugs intensiven Kontakt zu einer Tante gepflegt, die ihn allerdings nicht besucht habe.
Angesichts der Schwere der hier drohenden neuen Verbrechen kann der dargelegten erheblichen Wiederholungsgefahr mit blossen Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO) derzeit noch nicht wirksam begegnet werden (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12 mit Hinweisen; s.a. angefochtener Entscheid, E. 4a-b S. 20).
Die eher beiläufig erhobene Rüge, das Obergericht habe in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verletzt, weil es nicht auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich eingegangen sei, erweist sich als unbegründet. Dem ausführlich motivierten angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Vorbringen entnehmen, weshalb das Obergericht Wiederholungsgefahr annimmt und ausreichende Ersatzmassnahmen für Haft derzeit verneint. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm geradezu verunmöglicht hätte, den Haftentscheid wirksam beim Bundesgericht anzufechten. Dass die Vorinstanz seiner Argumentation materiell nicht gefolgt ist, verletzt sein rechtliches Gehör nicht.
5.
Schliesslich bleibt als Voraussetzung für vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zu prüfen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das gerichtliche Nachverfahren zu einer weiteren stationären Massnahme führt.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Verwahrung sei mangels hinreichend belastender Legalprognose zum Vornherein ausgeschlossen. Es bestehe keine gesetzliche Anlasstat. Die Annahme des Obergerichtes, er habe die Integrität eines Menschen schwer beeinträchtigt, sei aktenwidrig und willkürlich. Bei bloss versuchter schwerer Körperverletzung könne der Grundsatz der Verhältnismässigkeit "einen Verzicht auf eine Verwahrung nahelegen". Auch die Neuanordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB komme nicht in Frage. Weder der - seiner Ansicht nach in Notwehr erfolgte - Angriff auf den Pfleger noch die Brandstiftung stünden im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung. Auch die diversen weiteren Disziplinarfälle während des stationären Massnahmenvollzuges seien vielmehr auf ungeeignete Vollzugsbedingungen zurückzuführen. Die für ihn ungünstig ausgefallenen psychiatrischen Expertisen seien veraltet. Die bisherige therapeutische Massnahme sei bereits rechtskräftig aufgehoben worden.
5.2. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Das Gericht ordnet nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung insbesondere an, wenn der Täter ein vorsätzliches Tötungsdelikt oder ein anderes Gewaltverbrechen begangen hat, durch das er die physische Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Die Rückversetzung in den therapeutischen stationären Massnahmenvollzug (Art. 59 StGB) nach bedingter Entlassung (Art. 62 StGB) und Nichtbewährung während der Probezeit sowie die Anordnung einer allfälligen geeigneten neuen Massnahme sind in Art. 62a bzw. Art. 95 Abs. 5 StGB geregelt. Die stationäre therapeutische Massnahme wird aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 62c Abs. 3 StGB).
5.3. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes:
Im hängigen Nachverfahren habe das Bezirksgericht zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 und Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) anzuordnen sei. Auch eine "weitere therapeutische stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB") (Neuanordnung) komme grundsätzlich in Frage. Das Strafgericht sei im massnahmenrechtlichen Nachverfahren nicht an den Antrag der Vollzugsbehörde gebunden. Mit den rechtskräftig beurteilten Gewaltverbrechen (versuchte schwere Körperverletzung und Brandstiftung) lägen Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Was die allfällige nachträgliche Verwahrung (als Alternative zur Neuanordnung einer psychiatrischen Behandlung) betrifft, hätten schon die im Hauptverfahren erkennenden Strafgerichte die Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers übereinstimmend als "fraglich" bezeichnet. Im psychiatrischen Gutachten vom 23. Dezember 2014 sei die stationäre Massnahme als gescheitert bezeichnet worden. Bei einer schrittweisen Entlassung aus dem Freiheitsentzug sei laut Experte "mit häufigeren und damit auch schwereren" fremdaggressiven Handlungen zu rechnen, aufgrund von "völliger Überforderung" und Instabilität. Aus psychiatrischer Sicht sei "ein bessernder oder sichernder Massnahmestatus langfristig angebracht". Auch eine nachträgliche Verwahrung schliesse der Psychiater nicht aus. Das bedenkliche Verhalten des Beschwerdeführers habe sich auch 2016-2017 fortgesetzt, indem er unter anderem (im Regionalgefängnis Burgdorf) Drohungen gegen das Vollzugspersonal ausgestossen und massive Gewaltphantasien formuliert habe. Auch seine Neigung zu aggressivem Verhalten gegen Personen und zu Sachbeschädigungen habe sich erhärtet. Gewisse Anzeichen einer Entschärfung hätten sich erst gezeigt, nachdem der Beschwerdeführer in der Gefängnisabteilung für Intensivbetreuung (in Einzelhaft) untergebracht worden sei. Ob seine Fremdaggressivität tatsächlich abgenommen habe, sei aber erst verifizierbar, sobald zu einem gelockerten Vollzugsregime mit Kontakten zu verschiedenen Personen übergegangen werden könnte.
Das Obergericht stuft den Beschwerdeführer (für den Fall einer Freilassung) als gemeingefährlich ein. Es bestehe derzeit noch ein deutliches Risiko für weitere schwere Gewaltverbrechen (vgl. dazu oben, E. 4.4). Eine Freilassung aus der Sicherheitshaft sei derzeit "nicht zu verantworten". Auch eine nachträgliche Verwahrung könne noch nicht ausgeschlossen werden.
Zur in Frage kommenden
stationären Massnahmeerwägt das Obergericht Folgendes:
Wie sich aus Art. 64 Abs. 1 lit. b (in fine) StGB ergebe, sei die Verwahrung, selbst wenn deren Voraussetzungen erfüllt wären, unzulässig, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB noch Erfolg verspreche. Dies könne der Fall sein, wenn (im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB) zu erwarten wäre, durch eine weitere stationäre psychiatrische Massnahme lasse sich der Gefahr neuer Delikte (der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Art) begegnen. Auch wenn der Täter als gefährlich (im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB) einzustufen sei, habe der Richter eine stationäre therapeutische Massanzuordnen, falls diese Massnahme Erfolg verspricht. Der Gefährlichkeit des Täters sei in diesem Fall dadurch Rechnung zu tragen, dass die stationäre Massnahme in einer Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB vollzogen wird. Der entsprechende Massnahmenvollzug in einer geschlossenen Einrichtung (nötigenfalls in einer Strafanstalt) trage der öffentlichen Sicherheit in demselben Masse Rechnung wie die Verwahrung. Dass der Täter nötigenfalls auch in der Verwahrung psychiatrisch betreut werden könne, schliesse die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (nach Art. 59 StGB) nicht aus. Letztere unterscheide sich prinzipiell von einer psychiatrischen Betreuung im Sinne von Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB. Sie habe in erster Linie eine "therapeutische dynamische Einflussnahme" zum Inhalt und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose, und "nicht bloss die Pflege, das heisst eine statisch-konservative Zuwendung". Eine Verwahrung sei hingegen nur als "ultima ratio" anzuordnen, wenn jegliche Behandlung nach Art. 59 StGB endgültig ausser Betracht falle.
Gemäss der vorläufigen Einschätzung des Obergerichtes im Haftprüfungsverfahren erscheint es im vorliegenden Fall "fraglich", ob eine Verwahrung anzuordnen sein wird und eine stationäre therapeutische Massnahme endgültig als aussichtslos eingestuft werden kann. Diese Frage sei vom Bezirksgericht im hängigen Nachverfahren (aufgrund des noch ausstehenden aktualisierten psychiatrischen Gutachtens) zu prüfen. Selbst wenn das Bezirksgericht den Antrag des Amtes für Justizvollzug auf ordentliche Verwahrung abweisen sollte, sei aber "nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen" werden könnte. Vielmehr dürfte das Bezirksgericht - aufgrund der sich im vorliegenden Haftprüfungsverfahren präsentierenden Sachlage - voraussichtlich eine stationäre therapeutische Massnahme neu anordnen.
5.4. Nach den Feststellungen mehrerer Gutachter ist der Beschwerdeführer seit einigen Jahren psychisch krank. Er wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Brandstiftung rechtskräftig verurteilt. Besorgniserregend erscheint, dass er sich auch in speziell gesicherten psychiatrischen Einrichtungen und Vollzugsanstalten viele Male und über einen langen Zeitraum hinweg hochaggressiv verhalten hat. Am schwersten ins Gewicht fallen dabei der Angriff mit einer Schere gegen den Hals eines Psychiatriepflegers (der von den Gerichten als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert wurde) sowie die Brandstiftung in einer Zelle der Strafanstalt Pöschwies. Der Beschwerdeführer räumt auch ein, dass dem Angriff gegen den Pfleger "Morddrohungen" gegen diesen und zwei weitere Pflegepersonen vorausgegangen waren. Diese akzentuierte Neigung zu Aggressionen hat sich nach den Darlegungen der kantonalen Instanzen auch im Sanktionsvollzug jahrelang weiter fortgesetzt (Wutausbrüche, Zerstörung von Zelleneinrichtungen, schwere Drohungen gegen das Vollzugspersonal, geäusserte massive Gewaltphantasien usw.). Gestützt auf diverse psychiatrische Gutachten und Vollzugsberichte gelangt die Vorinstanz zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zu aggressiven Impulsdurchbrüchen neige, weshalb weitere Gewaltverbrechen ernsthaft zu befürchten seien. Im letzten psychiatrischen Gutachten hat auch der Experte die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer durch eine abrupte Entlassung in die Freiheit stark überfordert wäre und dass sich eine stationäre Massnahme (auch langfristig) aufdrängen könne. Im hängigen Nachverfahren hat das Strafgericht ein aktualisiertes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.
5.5. Die Ansicht der Vorinstanz, es bestehe derzeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das hängige gerichtliche Nachverfahren zu einer Massnahme führen könnte, welche die Sicherstellung des Verurteilten erfordert, hält vor dem Bundesrecht stand und stützt sich auf willkürfreie tatsächliche Feststellungen. Willkürfrei ist namentlich die Annahme, mit der (laut Strafurteilen) gezielten Scheren-Attacke gegen den Hals eines Menschen habe der Beschwerdeführer die körperliche Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen versucht. Wenn er demgegenüber in appellatorischer Weise vorbringt, er habe sich beim Angriff auf den Pfleger "in einer Notwehrsituation" befunden, weicht er in unbehelflicher Weise von den rechtskräftigen Strafurteilen ab, die einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund verneint haben. Auch seine Auffassung, es sei im Rahmen der stationären Massnahme nie ernsthaft versucht worden, ihn zu therapieren, alle Einrichtungen und Behandlungen seien "ungeeignet" gewesen bzw. "von einer irgendwie gearteten Hilfestellung" könne in seinem Fall keine Rede sein, lässt sich aufgrund der Vollzugsakten nur schwer nachvollziehen.
Damit liegen ausreichende Haftgründe vor. Ob im Falle des Beschwerdeführers eine weitere stationäre therapeutische Massnahme oder - als "ultima ratio" - die vom kantonalen Amt für Justizvollzug beantragte nachträgliche Verwahrung anzuordnen sein wird, hat das zuständige Strafgericht anhand sämtlicher Straf- und Vollzugsakten und des aktualisierten psychiatrischen Gutachtens im hängigen Nachverfahren sorgfältig zu prüfen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) darf erwartet werden, dass das bereits in Auftrag gegebene aktualisierte Gutachten ausreichend zügig ausgearbeitet wird.
6.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Haftdauer erscheine bei gesamthafter Betrachtung als unverhältnismässig.
Auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ( Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO , Art. 36 Abs. 3 BV) vermag der Beschwerdeführer hier kein Hafthindernis abzuleiten:
Soweit er seine Vorbringen zur Verhältnismässigkeit auf die - oben bereits widerlegte - Argumentation stützt, es bestehe keine Wiederholungsgefahr für sicherheitsrelevante Verbrechen, die Rückfallgefahr für schwere Delikte sei nicht erheblich und es könne ihr mit "geeigneten Ersatzmassnahmen" ausreichend begegnet werden, kann auf die Erwägungen 4.4-4.5 verwiesen werden. Auch in zeitlicher Hinsicht erweist sich die Sicherheitshaft derzeit noch nicht als unverhältnismässig:
Sicherheitshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall ist die bisherige vollzugsrechtliche Sicherheitshaft (von ca. drei Monaten Dauer) noch nicht in grosse zeitliche Nähe der stationären Massnahme gerückt, die dem Beschwerdeführer im hängigen gerichtlichen Nachverfahren konkret droht (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 126 I 172 E. 5d-e S. 178). Die kantonalen Haftgerichte haben dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch noch dadurch Rechnung getragen, dass sie die Sicherheitshaft auf (vorläufig) drei Monate (bis 20. Januar 2019) beschränkt haben (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). Die Gesamtlänge des bisherigen Sanktionsvollzuges und die drohende (nachträgliche) stationäre Massnahme sind im Übrigen Folgen der Verbrechen, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, sowie der derzeit deutlich ungünstigen Rückfallprognose für weitere schwere Gewaltstraftaten.
Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung des Begründungsgebotes dargetan. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich nachvollziehbar die Argumente entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Anordnung von befristeter Sicherheitshaft (im genannten Kontext) als verhältnismässig erachtet.
7.
Der Beschwerdeführer macht auch noch geltend, er sei im stationären Massnahmenvollzug und in der Sicherheitshaft unzureichend betreut und behandelt worden. Im Regionalgefängnis fehle es an geeignetem Personal und an ausreichender medizinischer Versorgung. Der kantonalen Vollzugsbehörde bzw. "dem Vollzug" seien Versäumnisse vorzuwerfen; massnahmenrechtliche Anträge und andere Vorkehren habe das Amt für Justizvollzug früher stellen bzw. treffen müssen.
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, bilden weder der Vollzug der stationären Massnahme (bis 20. Oktober 2018) noch die Haftbedingungen der Sicherheitshaft (ab 21. Oktober 2018) Gegenstand des streitigen Haftanordnungsentscheides vom 10./11. Oktober 2018. Die vollzugsrechtlichen kantonalen Entscheide (inklusive Aufhebung der therapeutischen Behandlung per 20. Oktober 2018) sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer nennt auch keine Anträge zu den Modalitäten der seit 21. Oktober 2018 laufenden Sicherheitshaft, die schon im Haftanordnungsentscheid des ZMG zu behandeln gewesen wären (zum separaten Institut der Haftvollzugsbeschwerde vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz auf die betreffenden Vorbringen im Haftbeschwerdeverfahren nicht eingetreten ist, hält vor dem Bundesrecht stand.
8.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer auch noch gegen das vorinstanzliche Kostendispositiv. Da er offensichtlich mittellos sei, gehe es nicht an, ihm in einem selbstständigen Zwangsmassnahmenverfahren Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Kostenentscheid verletze Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 EMRK.
Die Vorinstanz hat die Beschwerde als teilweise aussichtslos eingestuft und dem Rechtsuchenden angesichts seiner "ungünstigen finanziellen Verhältnisse" reduzierte Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung beantragt hat, hält diese Kostenverlegung vor den angerufenen Grundrechten stand:
Zwar trifft es zu, dass auch finanziell bedürftigen Personen der Rechtsweg zu gewährleisten ist. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht vom Rechtsweg an das Obergericht ausgeschlossen. Zudem setzt ein (ungekürzter) Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bzw. vorläufige Kostenbefreiuung auch noch voraus, dass die Beschwerde nicht ganz oder teilweise aussichtslos war (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV).
Das Beschwerdeverfahren betreffend strafprozessuale Zwangsmassnahmen löst für die unterlegene Partei grundsätzlich Kostenfolgen aus (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer somit Verfahrenskosten auferlegen, soweit seine Beschwerde aussichtslos war (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Dass die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger eine (ebenfalls reduzierte) Entschädigung von Fr. 1'050.00 (zuzüglich MWST) zugesprochen hat, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus konsequent und lässt den Kostenentscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
9.
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere die nur beiläufig erhobenen Rügen der Verletzung der richterlichen Begründungspflicht oder des Willkürverbotes) haben keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen ausreichend dargetan sind und die Beschwerde nicht in allen Teilen als zum Vornherein aussichtslos erscheint, kann das Gesuch bewilligt werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Forster