BGer 6B_1175/2018 |
BGer 6B_1175/2018 vom 28.01.2019 |
6B_1175/2018 |
Urteil vom 28. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Bundesrichter Oberholzer,
|
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
|
Gerichtsschreiber Faga.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Fortunat L. Schmid,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
|
2. A.________,
|
Beschwerdegegnerinnen.
|
Gegenstand
|
Mehrfache Vergewaltigung etc.; Beweiswürdigung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 16. Januar 2018
|
(SK1 17 44).
|
Sachverhalt: |
A. X.________ wurde am 19. Juli 2017 vom Regional-gericht Landquart der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, bestraft.
|
B. Mit Urteil vom 16. Januar 2018 (schriftliche Mitteilung am 18. Oktober 2018) bestätigte das Kantonsgericht Graubünden den Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie einer Busse von Fr. 1'000.--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage.
|
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Vorinstanz sei für die Neubeurteilung neu personell zu besetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als amtlichen Verteidiger zu gewähren und es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache. Er verlangt indessen eine erneute Feststellung des Sachverhalts und eine neue Entscheidung der Vorinstanz unter Berücksichtigung von potenziell entlastenden Sachverhalten. Damit ist hinreichend klar, was mit der Beschwerde angestrebt wird, und sind die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG erfüllt.
|
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
|
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).
|
1.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1-2.2.3.3, zur Publikation vorgesehen).
|
2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit dem Urteil der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinander. Seine Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen in weiten Teilen nicht. Mit seiner Kritik am aussagepsychologischen Gutachten der Aussagen des Opfers vom 16. August 2016 und am Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 15. Dezember 2017 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Inwiefern aber Willkür oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr darauf, seine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar sein sollte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwieweit der vorinstanzliche Entscheid verfassungswidrig, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in seinem Fazit an den bekannten Gehalt von Art. 3, Art. 6 und Art. 10 StPO erinnert. Die Vorinstanz verletzt weder die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO noch verfällt sie in ihrer Beweiswürdigung in Willkür, indem sie im Wesentlichen auf die Aussagen des Opfers abstellt, deren Glaubhaftigkeit gemäss dem schlüssigen und nachvollziehbaren aussagepsychologischen Gutachten vom 16. August 2016 erstellt ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vielmehr sorgfältig und unter Würdigung aller belastenden und entlastenden Beweise festgestellt. Insbesondere werden auch die Aussagen des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt. Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der Beweisanträge des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise und setzt sich mit seinen Einwänden ausführlich auseinander. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde hinreichend gewahrt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und der vorinstanzliche Schuldspruch ist vollumfänglich zu bestätigen.
|
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 28. Januar 2019
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Der Gerichtsschreiber: Faga
|