BGer 6B_1099/2018
 
BGer 6B_1099/2018 vom 29.01.2019
 
6B_1099/2018
 
Urteil vom 29. Januar 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit; Revision,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. September 2018 (SST.2018.211).
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 6. März 2018 einen Strafbefehl gegen X._________, mit welchem sie ihn wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit Fr. 700.-- büsste und ihm die Verfahrenskosten auferlegte. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. X._________ stellte mit Eingabe vom 13. August 2018 ein Gesuch um Revision des Strafbefehls vom 6. März 2018 und beantragte, diesen aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 10. September 2018 auf das Revisionsgesuch nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten.
C. X._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
 
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz qualifizierte das Gesuch als rechtsmissbräuchlich.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sich geschäftehalber in Basel aufgehalten. Seine Frau habe ihn dort abholen wollen. Dabei habe sie mit A._________ eine Fahrgemeinschaft gebildet. Sie habe das Fahrzeug als Halterin auf einem Grossteil der Strecke selbst gelenkt und noch vor Rheinfelden das Steuer A._________ übergeben.
Dies sei ihm (dem Beschwerdeführer) nicht von Anfang an bekannt gewesen. Nach Rechtskraft des Strafbefehls habe sich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gemeldet und einen Führerausweisentzug in Aussicht gestellt. Weil er nicht damit gerechnet hatte, habe er erstmalig und eingehend die Einzelheiten überprüft und sei zusammen mit seiner Frau und A._________ zum Schluss gekommen, "dass es eben der Letztgenannte gewesen sein muss, der den Mercedes am 29.12.2017, 07:17 Uhr lenkte".
Es wirke entgegen der Vorinstanz nicht befremdend und sei auch nicht gänzlich unglaubhaft, dass er mit einem Führerausweisentzug nicht gerechnet habe. Der vorinstanzliche Hinweis auf seinen getrübten automobilistischen Leumund (zwei Führerausweisentzüge wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen) verfange nicht. Er habe nicht um die Abgrenzung leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung gewusst. Sein letzter Fall sei ebenfalls mit einer Busse bestraft worden, und es habe als Administrativmassnahme lediglich eine Verwarnung resultiert. Er sei daher als Laie guten Glaubens davon ausgegangen, dass wiederum nur eine Verwarnung resultiere.
1.2. Die Vorinstanz stellt fest, nachdem sich aus welchem Grund auch immer zunächst die Frau des Beschwerdeführers als verantwortliche Lenkerin angegeben hatte, sei sie rechtshilfeweise mit der Vermutung konfrontiert worden, dass es sich bei der auf der Radarfoto abgebildeten Person um eine männliche Person handeln könnte. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer als verantwortlicher Lenker bezeichnet, und gestützt auf dieses Eingeständnis sei er mangels irgendwelcher Zweifel an dessen Richtigkeit bestraft worden.
Die Vorinstanz weist u.a. darauf hin, es wäre ihm zuzumuten gewesen, näher zu prüfen, ob er gefahren sei. Das Argument, nicht mit einem Führerausweisentzug gerechnet zu haben, sei unbehelflich und zudem ohnehin gänzlich unglaubhaft, sei ihm doch seit Anfang 2013 bereits dreimal der Führerausweis entzogen worden, mitunter zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen.
1.3. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil (ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil; Art. 354 Abs. 3 StPO) beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Die Revision kann in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder wozu keine Veranlassung bestand (Urteil 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.; zur konstant restriktiven Rechtsprechung etwa die neueren Urteile 6B_509/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2, 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3, 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3, 6B_503/2016 vom 29. August 2016 E. 2.1).
1.4. Angesichts der administrativmassnahmenrechtlichen Antezedenzien des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz dessen Darstellung willkürfrei als "gänzlich unglaubhaft" beurteilen. Das Vorbringen stellt überdies eine blosse Motivationsbehauptung und keine revisionsbegründende Tatsache dar. Entscheidend ist der vorinstanzlich festgestellte relevante Sachverhalt, dass nämlich der Beschwerdeführer und seine Frau aus welchen Gründen auch immer sich vor den Behörden abwechselnd als verantwortliche Lenker bezeichneten, Ersterer obwohl und nachdem er von der Polizei eigens auf eine Ungewissheit aufmerksam gemacht worden war. Das eigenartige Verhalten wird akzentuiert durch die Angabe, dass sie schliesslich angesichts einer in Aussicht gestellten Administrativmassnahme zu Dritt zum Schluss gelangten, "dass es eben der Letztgenannte gewesen sein muss, der den Mercedes [...] lenkte". Somit bezichtigten sich durch Eingeständnis zunächst die Frau, die das Fahrzeug tatsächlich gelenkt haben will, dann der Beschwerdeführer, der sich bereits in Basel aufgehalten haben will und demnach das Fahrzeug tatsächlich nicht hätte gelenkt haben können, der Täterschaft, und schliesslich wurden sie angesichts des Inaussichtstellens eines Führerausweisentzugs rätig, dass es der Dritte "gewesen sein muss". Solche opportunistischen Hypothesen begründen keine revisionsrechtliche Tatsache.
1.5. Es lässt sich keine Verletzung von Bundesrecht erkennen, indem die Vorinstanz diese Geschichte vorprüfungsweise nicht als Revisionstatsache, sondern als offensichtlich unzulässiges Gesuch qualifizierte und darauf nicht eintrat (Art. 412 Abs. 2 StPO).
2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw