BGer 1C_633/2018 |
BGer 1C_633/2018 vom 31.01.2019 |
1C_633/2018 |
Verfügung vom 31. Januar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Sicherungsentzug des Führerausweises und Fahrverbot; Rechtsverzögerung,
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Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Schaffhausen (60/2018/3).
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In Erwägung, |
dass A.________ im Rahmen des von ihm vor dem Obergericht des Kantons Schaffhausen anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens betreffend Sicherungsentzug mit Eingabe vom 23. November 2018 ans Bundesgericht gelangt ist;
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dass er dabei dem Obergericht Rechtsverzögerung vorwirft, da dieses seine Beschwerde vom Januar 2018 noch nicht behandelt habe;
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dass das Obergericht mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 die fragliche Beschwerde abgewiesen hat;
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dass das Obergericht in seiner Vernehmlassung die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden erachtet;
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dass sich der Beschwerdeführer dazu nicht vernehmen liess;
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dass mit dem obergerichtlichen Entscheid vom 18. Dezember 2018 die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. November 2018 gegenstandslos geworden und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
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dass gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
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dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
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dass es sich indes erübrigt, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und andererseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos Ist;
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verfügt das präsidierende Mitglied: |
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_633/2018 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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