Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_89/2018
Urteil vom 1. Februar 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (aussergewöhnlicher Todesfall),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2017 (UE170286-O/U/BUT).
Sachverhalt:
A.
Am 24. Juli 2016 verstarb B.________ unter ungeklärten Umständen. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eröffnete ein Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall, stellte dieses aber nach Eingang eines IRM-Gutachtens und weiterer Akten ein. Todesursache sei am ehesten ein unfallbedingter Mischkonsum von Methadon und anderen Medikamenten. Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, namentlich fahrlässiges Handeln der involvierten Ärzte, fänden sich nicht. Auf die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde des Ehemanns der Verstorbenen, A.________, trat das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Dezember 2017 nicht ein.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Obergericht sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist.
Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Sie kann etwa rügen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen erhalten oder sie habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Parteien im Verfahren sind nach Art. 104 Abs. 1 lit a und b StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der geschädigten Person, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 380 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO ). A ls Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
2.2. Es ist zu Recht unbestritten, dass dem Beschwerdeführer als Ehemann der Verstorbenen die Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO zukommt (oben E. 1.2). Gleichfalls unbestritten ist, dass ihn die Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Zivilansprüchen hingewiesen hat (Art. 118 Abs. 4 StPO) und ihm daraus kein Nachteil erwachsen darf (Urteil 6B_1055/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.2). Zwar erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass sich Angehörige im Unterschied zur geschädigten Person und zum Opfer grundsätzlich nur als Privatklägerschaft konstituieren können, wenn sie im Strafverfahren Zivilansprüche geltend machen (vgl. Art. 117 Abs. 3 und 122 Abs. 2 StPO; oben E. 1.2; BGE 139 IV 89 E. 2.2 mit Hinweisen), was der Beschwerdeführer noch vor Vorinstanz unbestrittenermassen nicht getan hat. Indessen muss es entsprechend der Praxis zur Legitimation der Privatklägerschaft vor Bundesgericht auch im kantonalen Verfahren genügen, dass (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist, weshalb sich die Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (vgl. Urteil 6B_317/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.2). Dies ist vorliegend aufgrund des Vorwurfs, wonach sich die behandelnden Ärzte der Ehefrau des Beschwerdeführers der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hätten, insbesondere mit Bezug auf den nunmehr geltend gemachten Versorgerschaden für sich und seine Kinder sowie eine Genugtuung, der Fall. Die von der Vorinstanz angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis; namentlich das Urteil 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.3 (mit Hinweis auf BGE 137 IV 219 E. 2.4) stützt dieses Ergebnis vielmehr. Indem die Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers mangels Geltendmachung und Substanziierung von Zivilforderungen verneint, verletzt sie Bundesrecht. Sie hätte auf die Beschwerde eintreten müssen.
3.
Da sich die Vorinstanz eventualiter zur Verfahrenseinstellung äussert und diese als rechtmässig beurteilt, ist auch darauf einzugehen.
3.1.
3.1.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit a. und b StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.1.2. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist.
Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.).
3.1.3. Art. 117 StGB stellt die fahrlässige Tötung eines Menschen unter Strafe. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Die zivilrechtliche Haftung des Arztes beschränkt sich dabei nicht auf grobe Verstösse gegen die Regeln der ärztlichen Kunst. Vielmehr hat er Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Dies gilt im selben Mass für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht in strafrechtlicher Hinsicht. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat im Allgemeinen nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entscheidungsspielraum zu, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 134 IV 175 E. 3.2; 130 IV 7 E. 3.3 mit Hinweisen). Ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben ist, ist eine Rechtsfrage (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_229/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.1).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf ein Gutachten und Ergänzungsschreiben des Instituts für Rechtsmedizin nachvollziehbar als erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Mischintoxikation mehrerer Medikamente infolge zentraler Atemlähmung verstarb. Demnach wurden im Blut der Verstorbenen neben Methadon die ebenfalls zentral-dämpfenden Substanzen Dihydrocodein, Oxazepam und Fluoxetin sowie Ibuprofen nachgewiesen. Gemäss Gutachten ist bei gleichzeitiger Einnahme dieser Medikamente von einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung auszugehen, wobei aus rechtsmedizinischer Sicht ein akzidentieller Über- oder Mischkonsum anzunehmen sei. Die Kombinationswirkung der genannten Substanzen könne den Todeseintritt bei Einnahme der der Patientin verschriebenen Tagesdosis von 50 Milligramm Methadon erklären. Insbesondere dem (vorliegend im Hustensaft enthaltenen) Medikament Dihydrocodein sowie der Mischintoxikation kämen entscheidende Bedeutung zu.
3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die im IRM-Gutachten festgestellte Todesursache nicht. Hingegen rügt er zu Recht, dass die Verantwortlichkeit der behandelnden Ärzte des C.________-Zentrums E.________, wohin die Verstorbene erst am 8. Juli 2016 aufgrund einer Schmerzmittelabhängigkeit bei chronischen Schmerzen überwiesen worden war (act. 8/2), nicht geklärt ist. Wie die Vorinstanz selber ausführt, ist in den Akten des C.________-Zentrums nirgends deutlich vermerkt, dass die Verstorbene über die Gefahr von Wechselwirkungen bei gleichzeitiger Einnahme von Methadon und anderen Medikamenten aufgeklärt worden wäre. Da aber auch die Vorinstanz von einer Mischintoxikation mehrerer zentral-dämpfender Medikamente als Todesursache ausgeht, kann von einer klar genügenden, die ärztliche Verantwortlichkeit höchstwahrscheinlich ausschliessenden Aufklärung offensichtlich keine Rede sein.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz entlastet es die Ärzte nicht ohne Weiteres, dass sie die Patientin über die Wirkung und Aufdosierung von Methadon informiert haben und dass keine Hinweise auf eine falsche Dosierung bestehen. Ebenso wenig schliesst die von ihr ins Feld geführte langjährige Erfahrung der Verstorbenen mit teilweise sehr starken Schmerzmedikamenten und ihre jahrelange Tätigkeit als Krankenpflegerin eine Strafbarkeit der behandelnden Ärzte klarerweise aus. Auch die Vorinstanz behauptet zu Recht nicht, dass die Verstorbene mit dem unter die Betäubungsmittel fallenden, sehr potenten Opioid Methadon vertraut gewesen wäre. So ist im Gegenteil erstellt, dass sie die Methadontherapie erst am 14. Juli 2016, mithin knapp zwei Wochen vor ihrem Tod, mit einer Tagesdosis von 30 mg begann und diese an den folgenden Tagen auf 40 mg resp. 50 mg steigerte sowie, dass der Verstorbenen gleichzeitig das angstlösend und antidepressiv wirkende ebenfalls zentral-dämpfende Medikament Seresta (Oxazepam) verschrieben worden war (100 mg in zwei Dosen täglich; vgl. C.________-Akten; act. 8/2). Unter diesen Umständen erscheint ein ärztlicher Hinweis auf die möglicherweise gefährliche oder gar tödliche Wechselwirkung der beiden gleichartig wirkenden Medikamente angezeigt. Ebenso wäre zu erwarten, dass die Ärzte ihrer Patientin den Verzicht auf weitere zentral-dämpfende Mittel dringend anraten. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund des bekannten Medikamentenabusus bei langjähriger Schmerzproblematik und Einnahme diverser, teilweise starker Schmerzmittel, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, ein deutlicher Hinweis auf mögliche Wechselwirkungen - auch mit selbstgekauften oder früher eingenommenen Medikamenten - sei unter den gegebenen Umständen klarerweise nicht nötig gewesen.
Daran ändert nichts, dass die Verstorbene ihre Ärzte nicht über die gleichzeitige Einnahme der nicht (mehr) verschriebenen Medikamente Fluoxetin und Dihydrocodein informierte bzw. angab, sie habe keine anderen Medikamente zu Hause. Sie war sich der Gefahr von Wechselwirkungen augenscheinlich nicht bewusst, spricht doch nichts für eine bewusste Überdosierung resp. einen Suizid, sondern ist von akzidentiellem Über- oder Mischkonsum auszugehen. Die nicht weit zurückliegende Einnahme von Fluoxetin (Wirkstoff Fluctine), einem ebenfalls angstlösenden und antidepressiv sowie zentral-dämpfend wirkenden, vermutlich von den C.________-Ärzten durch Oxazepam substituierten Medikament, ist zudem aus den Krankenakten ersichtlich (vgl. Bericht des D.________-Spitals F._________ an die Hausärztin vom 24. Mai 2016 [act. 9/2]; sowie Ergänzungsschreiben zum Gutachten S. 3 [act. 7/5], abweichend scheinbar die Annahme im Gutachten S. 7 [act. 7/3]). Der von der Verstorbenen überdies eingenommene Hustensaft mit dem Wirkstoff Dihydrocodein, welchem die Gutachter eine entscheidende Bedeutung für den Tod beimessen, war ferner aufgrund seiner niedrigen Dosierung rezeptfrei erhältlich. Eine potenziell tödliche Wechselwirkung dieses Hustenmittels mit den weiteren Medikamenten, wobei das Methadon eine wichtige Rolle spielte (act. 7/5, S. 2), musste der Verstorbenen daher nicht ohne Weiteres bewusst sein. Jedenfalls geht es nicht an, ihr gleichsam die Alleinverantwortung für die mit der Behandlung einhergehenden Gefahren zuzuschreiben.
3.2.3. Nach dem Gesagten kann mit Blick auf die mögliche Verantwortlichkeit der behandelnden Ärzte offensichtlich weder von einem klaren Sachverhalt gesprochen werden, noch ist in dubio pro duriore von einer klaren Rechtslage im Sinne eindeutiger Straflosigkeit auszugehen. Dass ein nach weiteren Abklärungen mit der Angelegenheit befasstes Gericht allenfalls gemäss dem dannzumal anzuwendenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gelangt, ändert nichts. Die Vorinstanz verfällt in Willkür und verletzt Bundesrecht, wenn sie die Verfahrenseinstellung schützt.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung an die zuständige Staatsanwaltschaft, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Dabei ist dem Beschwerdeführer umfassend Akteneinsicht zu gewähren und ihm Gelegenheit zu geben, seine Zivilansprüche geltend zu machen (oben E. 1).
Es sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene, an seinen Rechtsvertreter auszurichtende Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich folglich als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich bezahlt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteienschädigung von Fr. 3'000.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt