BGer 5A_1022/2018 |
BGer 5A_1022/2018 vom 04.02.2019 |
5A_1022/2018 |
Urteil vom 4. Februar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt U.________.
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Gegenstand
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Existenzminimumsberechnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. November 2018 (BS.2018.11).
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Erwägungen: |
1. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 legte das Betreibungsamt U.________ das Existenzminimum des Beschwerdeführers fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Arbon. Mit Entscheid vom 27. September 2018 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den Pfändungsvollzug vom 26. Juni 2018 wieder auf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 9. November 2018 nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 17. Dezember 2018 hat er die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde ausweislich des Track & Trace-Auszugs der Schweizerischen Post am 21. November 2018 per Gerichtsurkunde versandt und ist am 22. November 2018 bei der Post in U.________ eingetroffen, worauf eine Abholfrist bis 29. November 2018 angesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Sendung binnen Frist nicht abgeholt, worauf sie dem Obergericht als "nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde. Das Obergericht hat seinen Entscheid daraufhin dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 mit gewöhnlicher Post und "orientierungshalber" nochmals zugestellt.
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Das Obergericht hat den Beschwerdeführer in seinem Begleitschreiben vom 4. Dezember 2018 zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die nicht abgeholte Sendung am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 2 BGG) und die erneute Zustellung keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfristen hat. Der Beschwerdeführer geht demnach fehl, wenn er davon ausgeht, die Beschwerdefrist habe erst mit der zweiten Zustellung zu laufen begonnen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann vielmehr am 30. November 2018 zu laufen und ist am Montag, 10. Dezember 2018 abgelaufen (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die am 14. Dezember 2018 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet.
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Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Gerichtsurkunde sei ihm von der Post nicht ausgehändigt worden, da er keinen Ausweis dabei gehabt habe bzw. sein Ausweis abgelaufen gewesen sei. Er stellt allerdings kein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 BGG). Ein solches könnte auch nicht gutgeheissen werden, da der Beschwerdeführer keine Umstände darlegt, die ihn unverschuldet an fristgerechter Beschwerdeführung gehindert hätten. Es liegt an ihm, sich so zu organisieren, dass er Gerichtssendungen entgegennehmen und zur Abholung gemeldete Sendungen abholen kann.
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Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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