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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_897/2018
Urteil vom 4. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. September 2018 (BA 2018 44).
Erwägungen:
1.
Am 7. August 2018 stellte das Betreibungsamt U.________ der Beschwerdeführerin auf Begehren der Beschwerdegegner die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxx zu.
Am 17. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Konkursandrohung. Mit Urteil vom 27. September 2018 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Das Obergericht hat um Abweisung der Beschwerde ersucht, während sich die Beschwerdegegner und das Betreibungsamt nicht haben vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 22. November 2018 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 1. Dezember 2018 hat sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen lassen.
2.
Ausweislich der Akten hat das Obergericht am 28. September 2018 und am 3. Oktober 2018 versucht, der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil mit Gerichtsurkunde (GU) zuzustellen. Beide Sendungen sind dem Obergericht aufgrund eines bis am 15. Oktober 2018 laufenden Postrückbehaltungsauftrags zurückgeschickt worden. Ein späterer Zustellversuch (per Einschreiben) war offenbar erfolgreich.
Eine eingeschriebene Sendung bzw. eine solche mittels GU gilt auch in jenen Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 141 II 429 E. 3 S. 431 ff.). Dies gilt auch dann, wenn die Sendung aufgrund des Rückbehaltungsauftrags an den Absender zurückgeschickt wird (vgl. Urteil 6B_766/2017 vom 28. September 2017 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat das kantonale Beschwerdeverfahren angehoben und musste deshalb mit Zustellungen rechnen. Beim ersten Zustellversuch ist die GU ausweislich der Akten am 1. Oktober 2018 bei der Zustellstelle eingetroffen. Das angefochtene Urteil gilt demnach sieben Tage später, d.h. am 8. Oktober 2018 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann in der Folge am 9. Oktober 2018 zu laufen und endete am 18. Oktober 2018. Die späteren Zustellversuche ändern daran nichts. Die am 31. Oktober 2018 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet.
Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg