Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_90/2019
Urteil vom 4. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
Pfändung, Existenzminimumsberechnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Januar 2019 (ABS 18 426).
Erwägungen:
1.
Gegen den Beschwerdeführer laufen verschiedene Betreibungsverfahren. Am 16. Dezember 2018 erhob er, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, am 30. Januar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Ausweislich des Track & Trace-Auszugs der Schweizerischen Post ist der angefochtene Entscheid der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. Januar 2019 zugestellt worden. Auch der Beschwerdeführer führt aus, der Entscheid sei am 17. Januar 2019 eingegangen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann demnach am 18. Januar 2019 zu laufen und ist am Montag, 28. Januar 2019 (Art. 45 Abs. 1 BGG) abgelaufen. Die am 30. Januar 2019 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf die Nichtigkeit von Existenzminimumsberechnungen und von Pfändungen beruft. Das Bundesgericht übt keine Oberaufsicht im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen mehr aus (Art. 15 SchKG). Es kann deshalb die Nichtigkeit einer Verfügung nicht mehr von Amtes wegen, sondern nur noch im Rahmen einer bei ihm hängigen und zulässigen Beschwerde prüfen (BGE 135 III 46 E. 4.2 S. 48).
Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg