BGer 8C_37/2019
 
BGer 8C_37/2019 vom 04.02.2019
8C_37/2019
 
Urteil vom 4. Februar 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018 (IV.2017.108).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht als zu 50 % arbeitsfähig in einer Verweisungstätigkeit betrachtet, was zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führe,
dass sie massgeblich auf das mit Schreiben vom 18. November 2016 ergänzte Gutachten der Asim, Universitätsspital Basel, vom 12. September 2015 (recte: wohl 2016) abstellt,
dass die Beschwerdeführerin die dabei vorgenommene Beweiswürdigung als einseitig, ihre Unverträglichkeitsschilderungen wie auch zu ihren Gunsten sprechende Arztberichte nicht hinreichend berücksichtigend rügt,
dass sie sich - soweit überhaupt sachbezogen argumentierend - weitgehend darauf beschränkt, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass sie darüber hinaus ausserhalb der vorliegend allein zur Beurteilung anstehenden Rentenfrage Liegendes vorträgt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel