Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
8C_874/2018
|
|
|
Urteil vom 4. Februar 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 (C-5763/2018).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. November 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 14. Dezember 2018 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die bei ihm gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2018 gerichtete Beschwerde vom 21. September 2018 nicht eintrat, weil
- die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei und
- Fristwiederherstellungsgründe, welche ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz abgelaufener Rechtsmittelfrist erlauben würden, nicht belegt seien,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht,
dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verweigerung der Fristwiederherstellung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollen,
dass er die darauf beruhenden Erwägungen ebenso wenig in einer Weise kritisiert, welche auf eine falsche Rechtsanwendung hindeuten könnten,
dass er sich statt dessen zur Hauptsache darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, was aber - bei allem Verständnis für die schwierige Lage des Beschwerdeführers - vor Bundesgericht nicht ausreicht, um den angefochtenen Entscheid einer materiellen Prüfung zuzuführen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel