BGer 8C_874/2018 |
BGer 8C_874/2018 vom 04.02.2019 |
8C_874/2018
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Urteil vom 4. Februar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 (C-5763/2018).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 29. November 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 14. Dezember 2018 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf die bei ihm gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2018 gerichtete Beschwerde vom 21. September 2018 nicht eintrat, weil
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- die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei und
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- Fristwiederherstellungsgründe, welche ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz abgelaufener Rechtsmittelfrist erlauben würden, nicht belegt seien,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht,
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dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verweigerung der Fristwiederherstellung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollen,
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dass er die darauf beruhenden Erwägungen ebenso wenig in einer Weise kritisiert, welche auf eine falsche Rechtsanwendung hindeuten könnten,
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dass er sich statt dessen zur Hauptsache darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, was aber - bei allem Verständnis für die schwierige Lage des Beschwerdeführers - vor Bundesgericht nicht ausreicht, um den angefochtenen Entscheid einer materiellen Prüfung zuzuführen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Februar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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