Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_60/2019
Urteil vom 5. Februar 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Muschietti,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Corp.
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kasachstan,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 15. Januar 2019 (RR.2018.253).
Sachverhalt:
A.
Die kasachischen Behörden führen bzw. führten gegen B.________, C.________ und weitere Personen ein Strafverfahren. In diesem Zusammenhang wurde in der Schweiz das auf die A.________ Corp. lautende Konto IBAN-Nr. xxx bei der Bank D.________ AG am 9. Mai 2012 rechtshilfeweise gesperrt.
Gestützt auf ein weiteres Rechtshilfeersuchen Kasachstans vom 20. März 2018 verfügte die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung am 14. August 2018 die definitive Einziehung und Herausgabe der auf dem Konto per 9. April 2018 vorhandenen Vermögenswerte in der Höhe von USD 1'308'792.15 an die ersuchende Behörde. Eine von der A.________ Corp. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 15. Januar 2019 teilweise gut. Es reduzierte die Anordnung der definitiven Einziehung und Herausgabe auf einen Betrag von USD 382'135.--. Für den Rest bestimmte es, dass die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten sei und die Oberzolldirektion der ersuchenden Behörde eine Frist von drei Monaten zu gewähren habe, um ergänzende Angaben zum Sachverhalt zu machen und insbesondere zu belegen, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Straftat und den einzuziehenden Vermögenswerten bestehe.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 28. Januar 2019 beantragt die A.________ Corp. im Wesentlichen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und ihr selbst sei die freie Verfügung über die Vermögenswerte auf dem erwähnten Konto einzuräumen. Eventualiter sei die Sache an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen, damit es von den kasachischen Behörden Belege für die Einhaltung der Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG (SR 351.1) einfordere.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.2; BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.5 mit Hinweisen).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Bundesstrafgericht habe Art. 2 lit. a IRSG missachtet, weil sie im kasachischen Strafverfahren nicht angehört worden sei. Gemäss dieser Bestimmung wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den Verfahrensgrundsätzen der EMRK oder des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) nicht entspricht. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich jedoch nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen, wer Kenntnis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht (Urteil des EGMR
Cañete de Goñi gegen Spanien vom 15. Januar 2002, Nr. 55782/00, Ziff. 39-43). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin von der im Jahr 2012 angeordneten Sperre ihres Kontos Kenntnis und musste deshalb auch um das dieser Rechtshilfemassnahme zu Grunde liegende Strafverfahren wissen. Dass sie erfolglos versucht hätte, darin zu intervenieren, um ihre Rechte zu wahren, oder dass ein solches Unterfangen nach kasachischem Recht von vornherein aussichtslos gewesen wäre, macht sie nicht geltend. Das Bundesstrafgericht verletzte Art. 2 lit. a IRSG somit nicht und setzte sich im Übrigen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichts 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018, das sich in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Verfahren unterscheidet (vgl. a.a.O., E. 3.6).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass aus anderen Gründen von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen ist. Dies ist auch nicht ersichtlich.
2.
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold