BGer 4D_8/2019 |
BGer 4D_8/2019 vom 05.02.2019 |
4D_8/2019 |
Urteil vom 5. Februar 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________ GmbH,
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2. Kanton Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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negative Feststellungsklage,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. November 2018 (PP180023-O/U).
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Betreibung einleitete (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts V.________), mit der er von ihr unter dem Titel "Spesen MFK Nachprüfung vom 14.12.2015" Fr. 450.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Dezember 2015 forderte (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2017);
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dass die Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 1. Februar 2018 beim Bezirksgericht Bülach eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen den Beschwerdeführer erhob;
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dass das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 30. April 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies;
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dass das Bezirksgericht Bülach nach Durchführung der Hauptverhandlung mit Urteil vom 30. April 2018 die Klage der Beschwerdegegnerin 1 guthiess und feststellte, dass die Forderung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 450.-- nicht besteht, sowie die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts V.________ aufhob und das Betreibungsamt anwies, den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen;
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dass der Beschwerdeführer die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. April 2018 beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, wobei er unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend machte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. November 2018 die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 30. April 2018 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 16. Januar 2019 erklärte, seine Eingabe erfolge "vorerst der guten Ordnung halber" und sei "vorläufig noch nicht als Beschwerde [gegen das Urteil des Obergerichts vom 29. November 2018] entgegen zu nehmen";
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dass das Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Januar 2019 den Eingang des Schreibens vom 16. Januar 2019 bestätigte und den Beschwerdeführer insbesondere darauf aufmerksam machte, dass ein bundesgerichtliches Verfahren nur eröffnet werde, wenn er innert Frist deutlich erkläre, dass er gegen das besagte Urteil vom 29. November 2018 Beschwerde erhebe;
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer im Weiteren auf die formellen Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam machte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Januar 2019 erklärte, gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2018 formell Beschwerde erheben zu wollen, wobei er darauf hinwies, dass seine Beschwerdeeingabe das Schreiben vom 16. Januar 2019 ersetze.
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2019 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass der Beschwerdeführer zwar Art. 8, 9, 29 und 30 BV erwähnt, jedoch nicht hinreichend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid eingeht und begründet, inwiefern eine Verletzung dieser Bestimmungen vorliegen soll;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2019 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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