Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_544/2018
Urteil vom 5. Februar 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2018 (IV.2016.00308).
Sachverhalt:
A.
A.a. Dem 1964 geborenen A.________ sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt u.a. auf ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, vom 30. August 2000 rückwirkend ab 1. April 1998 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 6. Juni 2001).
A.b. Im Juni 2003 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch. Daraufhin tätigte die Verwaltung verschiedene Abklärungen, insbesondere liess sie A.________ im Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR), Medizinische Begutachtungsstelle, Zürich, begutachten. In der Expertise vom 15. August 2006 attestierten die Gutachter aufgrund einer schweren depressiven Episode eine volle Arbeitsunfähigkeit. In der Folge erkannte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2007 einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. April 2003.
A.c. Die Verwaltung verfügte am 29. September 2008 eine Rentensistierung, nachdem die Kantonspolizei Zürich die IV-Stelle informiert hatte, dass gegen den Versicherten ein Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsbetrugs laufe, in dessen Rahmen dieser observiert worden sei. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Versicherten am 11. Februar 2011 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, was das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Dezember 2011 bestätigte. Zwischenzeitlich wurde der Versicherte im MZR erneut medizinisch abgeklärt (Gutachten vom 23. Juni 2011). Anschliessend stellte ihm die IV-Stelle vorbescheidsweise die Rentenaufhebung, rückwirkend ab 1. April 1998, in Aussicht. Der Versicherte machte in der Folge insbesondere eine Verschlechterung geltend, woraufhin die Verwaltung ihn bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, untersuchen liess (Expertise vom 21. April 2015). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle die rückwirkende Renteneinstellung per 1. April 1998 und - im Grundsatz - die Rückerstattung der seither zu Unrecht ausgerichteten Leistungen (Verfügung vom 8. Februar 2016).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Mai 2018 insoweit teilweise gut, als dass es bis 31. Oktober 2007 einen Anspruch auf eine halbe Rente feststellte. Weiter entschied es, der Versicherte habe die ab 1. April 2003 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen zurückzuerstatten.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit darin ein Rentenanspruch ab 31. Oktober 2007 verneint und auf Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Rentenleistungen ab 1. April 2003 erkannt worden sei. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Invalidenrenten auch nach dem 31. Oktober 2007 auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz, subeventuell an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Streitig ist die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente per 1. April 2003 bzw. deren Aufhebung per 1. November 2007.
2.2. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328) grundsätzlich richtig dar. Gleiches gilt betreffend die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 ATSG; Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384, 318 E. 5.2 in fine S. 319, 129 V 110 E. 1.1). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, es bestehe kein Anlass, von dem im Strafverfahren ermittelten Sachverhalt abzuweichen, denn die Rentenerhöhung ab 1. April 2003 aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit sei auf das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Rentenerhöhung sei daher zweifellos unrichtig gewesen und die Verfügung vom 15. Februar 2007 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Demgegenüber sei die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 6. Juni 2001 nicht zweifellos unrichtig gewesen. Angesichts der als beweiskräftig qualifizierten Expertisen des MZR vom 23. Juni 2011 und der ABI vom 21. April 2015 bejahte das kantonale Gericht jedoch eine gesundheitliche Verbesserung ab Juli 2007 und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Weiter führte es aus, die Rente sei rückwirkend ab 1. April 2003 anzupassen, nachdem der Beschwerdeführer die Rentenerhöhung ab 1. April 2003 mit bewusst falschen, sinnentstellenden und unvollständigen Angaben erwirkt habe. Dieser habe bis 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Rente, im Übrigen seien die Rentenauszahlungen jedoch zu Unrecht erfolgt und zurückzuerstatten.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter bringt er im Wesentlichen vor, die Ergebnisse der Observation sowie der darauf basierenden Gutachten seien nicht verwertbar. Nachdem die Vorinstanz festgehalten habe, eine prozessuale Revision könne wegen der Fristen nicht erfolgen, widerspreche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Februar 2007 Treu und Glauben, würden damit doch die gesetzlich statuierten Fristen umgangen. Zudem nehme der strafrechtliche Entscheid, der auf den Observationsergebnissen basiere, nicht Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Indem die Vorinstanz sich auf diesen Entscheid abstütze, habe sie Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren die Beweiskraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen des MZR und der ABI in Abrede und hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung für willkürlich. Schliesslich bestreitet er auch die Rückerstattungspflicht allfällig unrechtmässig bezogener Leistungen. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund des Gutachtens des MZR vom 23. Juni 2011 über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, womit die einjährige Verwirkungsfrist bei Erlass des Vorbescheids am 27. September 2012 abgelaufen gewesen sei.
4.
4.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65).
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz hätte ihm (nochmals) die Möglichkeit geben müssen, sich zur Wiedererwägung und Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu äussern.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 ordnete die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Renteneinstellung per April 1998 an, wobei sie festhielt, es handle sich nicht um eine prozessuale Revision. Daraus sowie aus dem Gesamtzusammenhang erschloss sich für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne Weiteres - auch wenn dies in der Verfügung nicht explizit genannt wurde -, dass die IV-Stelle die zugesprochene Rente in Wiedererwägung gezogen hat. Entsprechend äusserte sich der Beschwerdeführer zu diesem Rückkommenstitel in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde. Das kantonale Gericht hat somit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer nicht nochmals Gelegenheit gab, sich unter diesem Blickwinkel zur Rentenaufhebung erneut zu äussern. Der Beschwerdeführer hat zudem in jener Beschwerde ebenfalls Stellung zu einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG genommen, womit das Vorgehen der Vorinstanz auch insoweit den Gehörsanspruch nicht verletzt hat (Urteil 8C_635/2014 vom 17. August 2015 E. 3).
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid sei unzureichend begründet, weil das kantonale Gericht sich nicht mit der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse und der darauf bezugnehmenden Gutachten auseinandergesetzt habe.
Der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand, wonach gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für eine Überwachung durch einen Sozialversicherer eine ausreichende gesetzliche Grundlage fehle, zielt an der Sache vorbei, ging es hier doch nicht um eine Observation durch eine Sozialversicherung, sondern der Beschwerdeführer wurde von der Polizei überwacht. Zum Strafverfahren hielt die Vorinstanz zudem fest, dass zwar keine Bindung an die Würdigung des Strafgerichts bestehe, aber vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, davon abzuweichen. Im strafrechtlichen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2011 wurde schliesslich zur von der Polizei durchgeführten Observation insbesondere ausgeführt, dass deren Anordnung gestützt auf das kantonale Recht und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erfolgt sei. Es ist daher insgesamt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, wenn sich die Vorinstanz mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit bzw. weiter befasste.
4.2.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht, dass die Begründung des kantonalen Gerichts nicht genüge.
Das kantonale Gericht zeigte mit Verweis auf die strafrechtlichen Entscheide des Bezirks- und Obergerichts auf, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens, welches auf sein Gesuch von Juni 2003 eingeleitet worden sei, bewusst falsche, sinnentstellende und unvollständige Angaben gemacht respektive wichtige Auskünfte vorenthalten. Auf dieser Basis sei auch das für die Rentenerhöhung massgebende Gutachten (Expertise des MZR vom 15. August 2006) erstellt worden. Damit beruhe die zugesprochene ganze Rente auf dem betrügerischen Verhalten des Beschwerdeführers. Mit dieser Begründung zeigte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinreichend auf, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen.
Im angefochtenen Entscheid wurde zudem einlässlich dargelegt, weshalb anhand der medizinischen Aktenlage auf eine gesundheitliche Verbesserung geschlossen werden könne und es keines "expliziten Revisionsgutachtens" bedurft habe. Das kantonale Gericht befasste sich somit mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Eine andere, vom Gehörsanspruch zu unterscheidende Frage ist diejenige nach dem Beweiswert der vorliegenden Gutachten (E. 7.2 nachfolgend).
5.
5.1. Das kantonale Gericht qualifizierte die Verfügung vom 15. Februar 2007 als offensichtlich unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn und stellte in Bezug auf die Verfügung vom 6. Juni 2001 eine gesundheitliche Verbesserung fest, was zu einer Revision dieser Verfügung im Sinne von Art. 17 ATSG führe.
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Wiedererwägung und bestreitet zudem auch, dass sich aus dem Gutachten eine Verbesserung ergebe.
5.3. Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Die ursprüngliche Verfügung wird damit von der Revisionsverfügung konsumiert und teilt das Schicksal der Revisionsverfügung, dies selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird (BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520). Im Nachfolgenden ist somit einzig massgebend, ob die Verfügung vom 15. Februar 2007 unter einem der alternativ zur Verfügung stehenden Rückkommenstiteln (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, SchlBest IVG) abgeändert werden kann (Urteil 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 2.4).
6.
6.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Verfügung vom 15. Februar 2007 als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Sie zog dabei in Erwägung, das Strafverfahren habe gezeigt (Entscheide des Bezirksgerichts vom 11. Februar 2011 und des Obergerichts vom 2. Dezember 2011), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 15. August 2006 erstatteten Gutachtens bewusst falsche, sinnentstellende und unvollständige Angaben gemacht habe. Es gebe keinen Anlass vom im Strafverfahren ermittelten Tatbestand abzuweichen. Die Rentenerhöhung ab 1. April 2003 basiere damit auf dem betrügerischen Verhalten des Beschwerdeführers und sei zweifellos unrichtig gewesen.
6.2.
6.2.1. Das kantonale Gericht übersieht, dass die Wiedererwägungsvoraussetzungen anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 15. Februar 2007 präsentierten, zu beurteilen sind (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 106). Mit anderen Worten dürfen Unterlagen, welche nach der Verfügung vom 15. Februar 2007 von der Beschwerdegegnerin zu den Akten genommen worden sind, hier nicht berücksichtigt werden. Solche könnten bei einer prozessualen Revision herangezogen werden (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, die unbestritten geblieben sind und keinen Anlass zu Ergänzungen geben, hat die Beschwerdegegnerin jedoch die relative 90-tägige Frist verstreichen lassen.
6.2.2. Den Akten lässt sich entnehmen (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass vor Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2007 der Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde, insbesondere liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im MZR begutachten. Das gestützt darauf erstattete Gutachten vom 15. August 2006 erfüllte aus damaliger Sicht die beweismässigen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Verfügung vom 15. Februar 2007 ist somit vor der Sach- und Rechtslage, wie sie bei Erlass der Verfügung bestand, nicht als offensichtlich unrichtig zu beurteilen, womit auf diese nicht mit einer Wiedererwägung zurückgekommen werden kann.
7.
7.1. Das kantonale Gericht zog die Verfügung vom 6. Juni 2001 nach Art. 17 ATSG in Revision, da sich seit Juli 2007 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. In revisionsrechtlicher Hinsicht ist aber die Verfügung vom 15. Februar 2007 massgebend (E. 5.3 hiervor). Gemäss den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) basierte diese Verfügung in medizinischer Hinsicht auf der Einschätzung des MZR-Gutachtens vom 15. August 2006. Danach war der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig, jedoch bestand aufgrund einer schweren depressiven Episode eine volle Arbeitsunfähigkeit.
7.2.
7.2.1. In revisionsrechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz die Expertisen des MZR vom 23. Juni 2011 und der ABI vom 21. April 2015 als beweiswertig. Die Gutachter hätten plausibel dargelegt, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Die anderen Einschätzungen vermöchten die gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Das kantonale Gericht erwog in diesem Zusammenhang insbesondere, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte eine Auseinandersetzung mit den Diskrepanzen fehlen würde. Zudem liessen sich aus dem letzten Bericht der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 5. Januar 2017 keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenverfügung machen.
7.2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die von der Vorinstanz herangezogenen Gutachten seien nicht verwertbar, da sie auf den Erkenntnissen der Observation beruhten. Wie bereits dargelegt (E. 4.2.2), handelt es sich nicht um eine von der Beschwerdegegnerin oder einem anderen Sozialversicherer veranlasste Observation, sondern diese fand im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung statt. Mängel bei der Einholung oder beim Zustandekommen eines Beweismittels sind rechtsprechungsgemäss prinzipiell in den betreffenden Verfahren geltend zu machen (BGE 125 V 332 E. 4a S. 337), womit zumindest fraglich ist, ob der Beschwerdeführer im hier zu prüfenden invalidenversicherungsrechtlichen Kontext die entsprechende Einwendung überhaupt noch vorbringen kann (Urteil 9C_908/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.3.2). Selbst wenn dies jedoch bejaht würde, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Beweismittel nicht verwertbar sein sollten. Es kann auf die schlüssigen Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Entscheid vom 11. Februar 2011 verwiesen werden.
7.2.3.
7.2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das MZR-Gutachten vom 23. Juni 2011 beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage.
Es trifft zwar zu, dass die (reine) Auflistung der Akten in dieser Expertise unvollständig ist; es sind keine Aktenstücke vor 2006 aufgeführt. Im Gutachten wurde jedoch an anderer Stelle auf die Vorgeschichte ab 1997 Bezug genommen und im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung auf die Vorakten ab 1997 eingegangen. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, wenn sie festhielt, das Gutachten beruhe auf einer vollständigen Anamnese.
7.2.3.2. Der Beschwerdeführer rügt ferner, beim MZR-Gutachten handle es sich lediglich um die Beurteilung von Dr. med. C.________, welcher nicht Psychiater sei.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Begutachtung in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht durch drei Fachärzte untersucht. Das Abklärungsergebnis wurde im interdisziplinären Gutachten vom 23. Juni 2011 festgehalten. Diese (Gesamt-) Expertise unterzeichnete zwar lediglich der Internist Dr. med. C.________, aber die rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten sind vom jeweiligen Experten unterschrieben worden. Es trifft somit nicht zu, die MZR-Expertise stamme einzig von Dr. med. C.________.
7.2.3.3. Es ist schliesslich auch der psychiatrische Experte des MZR, und nicht, wie der Beschwerdeführer meint, Dr. med. C.________, der zum Schluss kam, der Beschwerdeführer aggraviere ein depressives Zustandsbild. Dies zeigte der psychiatrische Gutachter am psychiatrischen Befund und den Vorakten nachvollziehbar auf. Auch der ABI-Gutachter gelangte in der danach erstellten Expertise vom 21. April 2015 zum Ergebnis, dies obwohl der Beschwerdeführer zwischenzeitlich psychiatrisch hospitalisiert gewesen war (vgl. Bericht der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 28. März 2014), es könne aufgrund der Diskrepanzen keine depressive Störung erhoben werden. Dieser Gutachter hielt - gleich wie der medizinische Experte des MZR - fest, es sei zu vermuten, dass der Explorand die depressiven Symptome vortäusche. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt anhand der überzeugenden Gutachten, es liege keine depressive Störung (mehr) vor, offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Insbesondere vermögen die nach dem ABI-Gutachten datierenden Berichte bis zur Verfügung vom 8. Februar 2016 keine Veränderung aufzuzeigen, sondern es handelt sich um andere Einschätzungen, welche darauf beruhen, beim Beschwerdeführer liege eine seit mehreren Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung vor (vgl. Bericht der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 11. September 2014).
7.2.3.4. Die Vorinstanz erkannte zudem zutreffend, dass der Bericht der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 5. Januar 2017 keine weiteren Erkenntnisse zum Gesundheitszustand bis zur Verfügung vom 8. Februar 2016 liefert. Dieser Bericht handelt von einer stationären Therapie vom 7. Oktober bis 22. Dezember 2016 aufgrund einer im September 2016 eingetretenen Verschlechteru ng. Das heisst, darin wird über einen Zustand berichtet, der sich erst nach der massgebenden und den Verfahrensgegenstand in zeitlicher Hinsicht abschliessenden Verfügung vom 8. Februar 2016 verwirklichte.
7.2.3.5. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung. Diese leuchtet jedoch ein, zumal eine Aggravation oder Simulation, wovon beim Beschwerdeführer aufgrund der Expertisen sowie der Observationsergebnisse auszugehen ist, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausschliesst (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287).
7.2.3.6. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Gutachten des MZR vom 23. Juni 2011 und der ABI vom 21. April 2015 zeigten keine Verbesserung.
In der Expertise des MZR vom 15. August 2006 wurde eine schwere depressive Episode und eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt (E. 7.1 hiervor). Demgegenüber diagnostizierten die Ärzte in den beweiskräftigen Gutachten des MZR vom 23. Juni 2011 und der ABI vom 21. April 2015 keine depressive Störung mehr und bescheinigten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aktuell konnte somit weder eine Depression noch eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Der von der Vorinstanz festgestellte verbesserte Gesundheitszustand ab Juli 2007 ist somit auch in Bezug auf den der Verfügung vom 15. Februar 2007 zugrunde liegenden Sachverhalt korrekt. Es ist auch nicht willkürlich, dass das kantonale Gericht die Verbesserung (spätestens) als im Juli 2007 eingetreten erachtete. Dies fällt mit dem Beginn der Observation zusammen, wobei aufgrund des sich darin präsentierenden Aktivitätsniveaus mit den Gutachtern des MZR und der ABI davon ausgegangen werden muss, dass alsdann eine die Arbeitsfähigkeit limitierende Depression nicht mehr vorlag. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die gutachterlichen Aussagen zum Krankheitsverlauf mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind. In der Expertise wird einleuchtend erklärt, dass ein valider Vergleich aus psychiatrischer Sicht mit den früheren Begutachtungen nicht möglich ist. M assgebend ist daher, dass ab Juli 2007 keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung mehr ausgewiesen ist und damit ein Revisionsgrund vorliegt.
7.2.3.7. Die im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens eingeholten Gutachten erweisen sich somit für die massgebenden Fragen als umfassend, weshalb nicht entscheidend ist, dass sich die Gutachter nicht einzeln zu jeder an sie gestellten Frage äusserten. Die Vorinstanz erkannte diesen Gutachten somit zu Recht Beweiswert zu.
7.3. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 1998 bis 31. März 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. April 2003 auf eine ganze Rente hatte. Wie von der Vorinstanz jedoch festgestellt, fällt der Rentenanspruch aufgrund der ab Juli 2007 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. November 2007 dahin; der - angesichts des Einkommensniveaus des Versicherten - angenommene Invaliditätsgrad von weniger als 40 % blieb unbestritten.
8.
8.1. Im Nachfolgenden steht die Rückerstattung der ab 1. November 2007 an den Beschwerdeführer ausbezahlten Rentenleistungen zur Diskussion. Der Beschwerdeführer macht geltend, die (relative) Frist von einem Jahr nach Kenntnis des Rückerstattungsanspruchs sei mit dem Vorbescheid vom 27. September 2012 nicht gewahrt worden.
8.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen, wenn dem Versicherungsträger sämtliche für die Ermittlung der Rückforderung wesentlichen Umstände bekannt sind, insbesondere muss vor Erlass der Rückerstattungsverfügung die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181 f.; Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4, nicht publ. in BGE 139 V 106).
8.3. Um den Rückerstattungsanspruch in seiner Höhe zu bestimmen, war einerseits notwendig, dass der Rentenanspruch, insbesondere aufgrund medizinischer Abklärungen, in seiner Höhe ermittelt werden konnte. Entscheidend ist jedoch andererseits auch, für welchen Zeitraum eine Rückforderung verlangt werden durfte. Diesbezüglich erweist sich die Frage als relevant, ob der unrechtmässige Leistungsbezug auf ein strafrechtliches Verhalten zurückzuführen ist (längere Verjährungsfristen: vgl. E. 8.2 hiervor und angefochtener Entscheid E. 5.3.2), insbesondere da eine Rückforderung ab April 1998, d.h. einem mehr als fünf Jahre zurückliegenden Zeitpunkt, im Raum stand. Das bedeutet, die polizeilichen Ermittlungen und die gutachterlichen Erhebungen mussten einer strafrechtlichen Würdigung unterzogen werden. Insoweit greift die Argumentation des Beschwerdeführers zu kurz, mit dem Gutachten des MZR seien alle massgebenen Faktoren bekannt gewesen.
Das MZR erstattete seine medizinische Expertise am 23. Juni 2011. Bereits zuvor hatte das Bezirksgericht Zürich am 11. Februar 2011 entschieden, der Beschwerdeführer sei des Betrugs schuldig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer jedoch Berufung und forderte einen Freispruch. Diese wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Dezember 2011 ab. Erst nach diesem Entscheid waren die massgebenden Umstände zur Bestimmung der Verwirkungsfrist hinreichend bekannt (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.3.2) und der Rückerstattungsanspruch konnte in masslicher Hinsicht bestimmt werden. Zwar hätte die Beschwerdegegnerin vorfrageweise entscheiden können, ob eine strafrechtliche Handlung vorliegt (BGE 138 V 74 E. 6.1 S. 80 f.). In Anbetracht dessen, dass das Bezirksgericht Zürich aber schon am 11. Februar 2011 entschieden hatte und sich alsdann abzeichnete, dass in dieser Sache in absehbarer Zeit mit einem Entscheid des Obergerichts Zürich gerechnet werden kann (vgl. Vorladung vom 19. Oktober 2011 zur Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2011), durfte die Beschwerdegegnerin den strafrechtlichen Entscheid ohne Weiteres - insbesondere auch angesichts der Komplexität des Falles - abwarten, um nach Eingang dieser Erkenntnisse über den Rückerstattungsanspruch zu verfügen. Mit Blick auf den strafrechtlichen Entscheid des Obergerichts vom 2. Dezember 2011 wahrte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 27. September 2012 die relative einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG.
8.4. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Rückerstattung nicht strittig. Der Beschwerdeführer hat somit die ab 1. November 2007 bezogenen Rentenleistungen zurückzuerstatten.
9.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben und es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2007 keinen Rentenanspruch mehr hat und die ab diesem Datum bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli