BGer 1C_189/2018 |
BGer 1C_189/2018 vom 06.02.2019 |
1C_189/2018 |
Verfügung vom 6. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber Baur.
|
Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
|
2. B.________,
|
3. C.________,
|
4. D.________,
|
Beschwerdeführer,
|
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
|
gegen
|
E.________ AG,
|
Beschwerdegegnerin,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler,
|
Baukommission Küsnacht,
|
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz.
|
Gegenstand
|
Baubewilligung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 1. März 2018 (VB.2017.00363).
|
In Erwägung, |
dass A.________, B.________, C.________ und D.________ am 23. April 2018 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2018 betreffend Baubewilligung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben haben;
|
dass sie ihre Beschwerde gestützt auf eine Vereinbarung mit der E.________ AG mit Schreiben vom 4. Februar 2019 zurückgezogen sowie mit deren Einverständnis erklärt haben, sie trügen die Verfahrenskosten und die Parteikosten würden wettgeschlagen;
|
dass demnach das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist;
|
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind;
|
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 1-3 BGG);
|
verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
|
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 6. Februar 2019
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Karlen
|
Der Gerichtsschreiber: Baur
|