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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_18/2019
Urteil 7. Februar 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Interne Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 12. Dezember 2018.
In Erwägung,
dass zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber bestand, zu welchem Zeitpunkt ein Verantwortlichkeitsverfahren bei der IV-Stelle des Kantons Bern einzureichen gewesen sei, um eine allenfalls laufende Frist zu wahren;
dass der Beschwerdeführer hierzu ein Schiedsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin (seine Rechtsschutzversicherung) einleitete (vgl. Art. 169 Abs. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [Aufsichtsverordnung, AVO; SR 961.011]);
dass das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2018 feststellte, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 (sowie Nachtrag und Ergänzung) zur Wahrung der relativen einjährigen Frist nach Art. 78 ATSG (SR 830.1) nicht erforderlich war, weshalb es das Gesuch des Beschwerdeführers abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. August 2018 erklärte, den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 13. Juni 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer erklärte, die Beschwerde werde "vorsorglich" erhoben, weil er gleichzeitig beim Schiedsgericht ein Gesuch um Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs nach Art. 388 ZPO gestellt habe;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht auf Anfrage hin mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 mitteilte, er halte an seiner Beschwerde fest;
dass das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich mit Urteil vom 12. Dezember 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsurteils abwies;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Januar 2019 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Schiedsentscheid vom 13. Juni 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4A_434/2018);
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Januar 2019 erklärte, den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 12. Dezember 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen (Verfahren 4A_18/2019);
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 29. Januar 2019 eine weitere Beschwerdeeingabe einreichte, wobei er erklärte, diese ersetze die Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2019 vollständig;
dass gegen Schiedssprüche der internen Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 353 ff. ZPO [SR 272]) allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt werden, wobei das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur diejenigen Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind, und appellatorische Kritik unzulässig ist (vgl. BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b S. 382);
dass diese Anforderung der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht entspricht (BGE 134 III 186 E. 5);
dass die beschwerdeführende Partei im Detail aufzuzeigen hat, weshalb die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei sie mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (Urteile 4A_356/2017 vom 3. Januar 2018 E. 1.2; 4A_459/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2; 4A_156/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2);
dass in der Beschwerdeschrift selber darzulegen ist, inwiefern die angerufenen Beschwerdegründe gegeben sein sollen, und blosse Verweise auf die Akten unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 126 III 198 E. 1d);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen kann, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst);
dass das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids einzig überprüfen kann, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen);
dass die Beschwerde gegen den Berichtigungs- bzw. Erläuterungsentscheid nicht als Vorwand für eine erneute Überprüfung des ursprünglichen Schiedsspruchs dienen kann (vgl. BGE 131 III 164 E. 1.2.3);
dass der Beschwerdeführer keine zulässigen Rügen erhebt, welche die verweigerte Berichtigung bzw. Erläuterung betreffen, sondern einmal mehr die Rechtsanwendung im ursprünglichen Schiedsentscheid in Frage stellt und dem Bundesgericht unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen seine Sicht der Dinge zum Zeitpunkt des Schadenseintritts hinsichtlich dreier behaupteter Schadensposten sowie zum Beginn der Verwirkungsfrist unterbreitet;
dass der Beschwerdeführer dem Schiedsgericht vorwirft, es habe Begehren unbeurteilt gelassen (vgl. Art. 393 lit. c ZPO), mit seinen entsprechenden Vorbringen jedoch lediglich unzulässige inhaltliche Kritik an der schiedsgerichtlichen Beurteilung der Frage des Schadenseintritts bzw. der Verwirkung übt;
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, der Gegenpartei sei das rechtliche Gehör (vgl. Art. 393 lit. d ZPO) verletzt worden, keine Verletzung eigener Rechte geltend macht und damit von vornherein keine zulässige Rüge erhebt;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zwar verschiedentlich als willkürlich oder aktenwidrig bezeichnet (vgl. Art. 393 lit. e ZPO), diesen Vorwurf jedoch offensichtlich nicht hinreichend begründet, sondern auch in diesem Zusammenhang unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Entscheid übt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2019 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann