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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_968/2018
Urteil vom 7. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Ulf Walz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 22. Oktober 2018 (BES.2018.66-EZS1).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 15. August 2018 eröffnete das Kreisgericht St. Gallen auf Begehren der Beschwerdegegnerin den Konkurs über die A.________ GmbH per 15. August 2018, 9.00 Uhr. Dagegen erhob die A.________ GmbH in Liquidation (Beschwerdeführerin) am 3. September 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 23. November 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügungen vom 26. November 2018 (als an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin nicht zustellbar durch die Post zurückgesandt) und 6. Dezember 2018 (zuhanden der Geschäftsführerin) hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt und um Erlass oder Senkung des Kostenvorschusses ersucht. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 hat das Bundesgericht dieses Gesuch abgewiesen und der Beschwerdeführerin Nachfrist bis 14. Januar 2019 angesetzt zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
Androhungsgemäss ist demnach mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die - aufgrund des geringen entstandenen Aufwands reduzierten - Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Betreibungsamt St. Gallen, dem Grundbuchamt St. Gallen, dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg