BGer 8C_47/2019
 
BGer 8C_47/2019 vom 07.02.2019
8C_47/2019, 8C_48/2019
 
Urteil vom 7. Februar 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
8C_47/2019
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdegegner,
und
8C_48/2019
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerden gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2018 und den Endentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2018 (beide AL.2018.11).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Januar 2019 gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2018,
 
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde sowohl gegen den unter Ausschluss des Präsidenten über das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren getroffenen Zwischenentscheid (8C_48/2019) wie auch gegen den Endentscheid in der Sache (8C_47/2019) richtet,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht im Zwischenentscheid näher dargelegt hat, weshalb es den Präsidenten als nicht befangen betrachte,
dass der Beschwerdeführer dies als falsch kritisiert, ohne indessen näher aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich seine persönliche Antipathie gegen die in den Ausstand gewünschte Person kundzutun und die Haltung des kantonalen Gerichts mit jener eines sich auf die Brust schlagenden Orang-Utans zu vergleichen, reicht genau so wenig aus wie das Bundesgericht unter Verzicht auf weitere Ausführungen aufzufordern, sich der Rechtsverletzung durch ein aufmerksames Studium selber klar zu werden,
dass das kantonale Gericht im Endentscheid den angefochtenen Einsprachentscheid der Arbeitslosenkasse vom 2. Mai 2018 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer bis zum 8. April 2018 vom Anspruch auf Arbeitslosenschädigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung ausgeschlossen sei,
dass der Beschwerdeführer auch dies nicht hinreichend sachbezogen beanstandet,
dass er nämlich etwa den Ausschluss zwar als diskriminierend bezeichnet, ohne indessen auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen; insbesondere unterlässt er es, sich mit dem vom Bundesgericht im Urteil 8C_608/2007 vom 9. Juni 2008 zur Diskriminierungsrüge von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung Festgehaltenen näher auseinanderzusetzen, wozu er indessen auf Grund des Hinweises im angefochtenen Entscheid gehalten gewesen wäre,
dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist,
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen teils unflätig abgefasst ist, was gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einer Ordnungsbusse belegt werden könnte,
dass für dieses Mal indessen darauf verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel