Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9F_1/2019
Urteil vom 7. Februar 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch ihre Mutter B.A.________, und diese
vertreten durch B.________,
Gesuchstellerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Dezember 2018 (9C_807/2018 [VV.2018.78/E]).
Nach Einsicht
in das Gesuch vom 21. Januar 2019 um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2018 (9C_807/2018) sowie (eventualiter) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2018 (9C_807/2018) auf die Beschwerde der Versicherten vom 20. November 2018 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2018 (VV.2018.78/E) zufolge verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eingetreten ist,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nur aus den in Art. 121-123 BGG aufgezählten Gründen verlangt werden kann,
dass die Gesuchstellerin keine Revisionsgründe geltend macht, insbesondere nicht vorbringt, dass sie nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel aufgefunden hätte, die sie früher nicht beibringen konnte, und aus denen sich ergäbe, dass das Bundesgericht zu Unrecht auf verspätete Einreichung der Beschwerde geschlossen hat (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG),
dass die Revision nicht dazu dient, angebliche Rechtsfehler - wie etwa die von der Gesuchstellerin (implizit) geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes (i.c.: Bezeichnen von Beweismitteln für die rechtzeitige Postaufgabe, vgl. hiezu Urteil 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.4) nachzuholen (vgl. etwa Urteile 9F_11/2015 vom 10. Februar 2016 E. 3.3; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen),
dass das Revisionsgesuch, dessen Begründung sich hinsichtlich der Fristversäumnis auf revisionsfremde Argumente stützt, damit mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig ist (vgl. Urteil 9F_10/2018 vom 17. August 2018),
dass die Gesuchstellerin in ihrem Eventualbegehren um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nicht ansatzweise darlegt, inwiefern sie bzw. ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden wären, fristgerecht zu handeln (Art. 50 Abs. 1 BGG), weshalb auch auf dieses Gesuch nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald