BGer 1C_31/2019 |
BGer 1C_31/2019 vom 08.02.2019 |
1C_31/2019 |
Urteil vom 8. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz,
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Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
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Auslieferung an Grossbritannien,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 8. Januar 2019 (RR.2018.312 [RP.2018.56]).
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Sachverhalt: |
A. Auf Ersuchen der Behörden Grossbritanniens vom 16. Juni 2016 bzw. 27. April 2018 wurde der britische Staatsangehörige A.________ (alias B.________, Dr. C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ bzw. J.________) am 30. Juni 2018 durch die Zürcher Kantonspolizei festgenommen und vom Bundesamt für Justiz (BJ) in Auslieferungshaft versetzt. Am 31. Juli 2018 ersuchten die britischen Behörden (gestützt auf den Haftbefehl vom 26. April 2018 des Bristol Magistrate's Court) wegen Betruges und weiteren mutmasslichen Delikten um Auslieferung des Verfolgten.
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B. Am 12. November 2018 verfügte das BJ die Auslieferung des Verfolgten. Der Auslieferungsentscheid erging in deutscher Sprache. Der Verfolgte war im Auslieferungsverfahren durch Frau Rechtsanwältin Andreia Ribeiro vertreten. Die Korrespondenz des BJ mit der Rechtsvertreterin erfolgte ebenfalls auf Deutsch.
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C. Am 22. November 2018 erhob die Rechtsvertreterin im Namen und Auftrag des Verfolgten Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ beim Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (BstGer), die als aussichtslos eingestufte Beschwerde ab. Der Entscheid des BstGer erging ebenfalls auf Deutsch und wurde der Rechtsvertreterin am 9. Januar 2019 förmlich mitgeteilt.
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D. Gegen den Entscheid des BstGer gelangte der Verfolgte mit zwei Beschwerdeeingaben vom 15. Januar 2019 (auf Französisch und Englisch) innert der gesetzlichen Beschwerdefrist an das Bundesgericht. In der auf Französisch abgefassten Beschwerdeeingabe ersucht er das Bundesgericht, auch seine auf Englisch redigierte Beilage zu berücksichtigen. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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In einer weiteren (unaufgeforderten) Eingabe vom 19. Januar 2019 bat der Beschwerdeführer darum, die Instruktion sei ihm gegenüber (auch) auf Französisch (oder Italienisch) zu führen, da er kein Deutsch verstehe. Das BstGer liess sich am 22. Januar 2019 vernehmen. Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 23. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Rechtsanwältin wurden die Vernehmlassungen der Behörden am 25. Januar 2019 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde Frist für eine allfällige Replik angesetzt bis zum 5. Februar 2019. Das entsprechende Instruktionsschreiben vom 25. Januar 2019 des Bundesgerichtes wurde sowohl auf Deutsch als auch auf Französisch abgefasst.
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Der Beschwerdeführer replizierte am 31. Januar 2019 (Posteingang) innert angesetzter Frist.
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Erwägungen: |
1. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in einer Schweizer Amtssprache geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides (Art. 54 Abs. 1 BGG). Sowohl der Auslieferungsentscheid des BJ als auch der Beschwerdeentscheid des BstGer ergingen auf Deutsch. Da der Beschwerdeführer englischsprachig und seine Rechtsanwältin, die ihn in den vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat, der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, besteht hier kein Anlass, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.
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2. |
2.1. Auch gegen Auslieferungsentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall gegeben ist (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, enthält Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 142 IV 250 E. 1.3 S. 254; 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 133 IV 215 E. 1.2 S. 218; vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich 2015, S. 155-157; Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N. 29-32d; Seiler/von Werdt/Güngerich/ Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 84 N. 14; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 84 N. 9).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 131 E. 2-3 S. 131 f.; je mit Hinweisen).
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2.2. Auch bei Auslieferungsentscheiden kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 142 IV 250 E. 1.3 S. 254; 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 29-32d; Alain Wurzburger, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 84 N. 8). Das blosse Vorbringen des Verfolgten, die Behörden hätten sein rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Auslieferungsfall noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 129; Urteil 1C_146/2018 vom 26. April 2018 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 31).
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2.3. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist von der beschwerdeführenden Partei (innert der 10-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; vgl. Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 43 N. 7; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 33; Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 42 N. 40, 69; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 42 N. 31).
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Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt. Der Nichteintretensentscheid wird innert 15 Tagen seit Abschluss des Schriftenwechsels gefällt (Art. 107 Abs. 3 Satz 1 BGG). Wird der besonders bedeutende Fall offensichtlich nicht ausreichend substanziiert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).
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3. In seinen Eingaben macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Anwältin verstünden kein Deutsch. Sie sei für ihre Bemühungen im Auslieferungsverfahren nicht bezahlt worden, weshalb er die Beschwerde als juristischer Laie selber (auf Französisch und Englisch) einreiche. Er vermute, dass die schweizerischen Behörden seine Post öffnen oder teilweise gar nicht weiterleiten würden. Nach einem Austritt Grossbritanniens aus der EU (sogenannter "Brexit") bestehe die Gefahr, dass die europäischen Menschenrechtsgarantien in seinem Heimatland künftig nicht mehr gültig sein könnten. Auch weitere Auslieferungsvoraussetzungen (Garantie eines fairen Strafverfahrens, beidseitige Strafbarkeit usw.) seien nicht erfüllt.
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3.1. Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Der angefochtene Auslieferungsentscheid stützt sich auf die anwendbaren Rechtsquellen und auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichtes. Es besteht hier kein Anlass, diese Rechtsprechung zu überprüfen oder zu vertiefen. Insbesondere bildet die Menschenrechtslage in Grossbritannien, wie schon die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, kein Auslieferungshindernis.
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3.2. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Anwältin des Beschwerdeführers, die ihn in den vorinstanzlichen Verfahren (vor dem BJ und dem BstGer) vertreten hat, auch ausreichend sprachkundig. Dementsprechend war sie in der Lage, dem Beschwerdeführer den Inhalt des ihr am 9. Januar 2019 mitgeteilten deutschsprachigen Entscheides zu erläutern und - soweit nötig - zu übersetzen. Auch im Zusammenhang mit der Honorierung der Anwältin bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die unentgeltliche Rechtsvertreterin vom BJ für ihre Bemühungen im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren angemessen entschädigt. Dass die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde als aussichtslos eingestuft und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, hält vor dem Bundesrecht stand (vgl. Art. 65 Abs. 1-2 VwVG und Art. 29 Abs. 3 BV). Im übrigen war es Sache des Beschwerdeführers und seiner Anwältin, sich nach der erfolgten Mitteilung des angefochtenen Entscheides über die ihnen als geboten erscheinenden prozessualen Schritte intern abzusprechen.
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Die Haftbedingungen der Auslieferungshaft, etwa die Briefkontrolle, bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheides. Auf diesbezügliche unzulässige Noven wäre nicht einzutreten (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Aber auch im Lichte von Art. 84 Abs. 2 BGG sind in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte ersichtlich. Dass die für den Vollzug der Auslieferungshaft zuständigen Behörden grundsätzlich die Post des Beschwerdeführers kontrollierten, um die Sicherheit des Gefängnisses sicherzustellen und allfällige Verdunkelungshandlungen zu unterbinden, ist bundesrechtskonform. Anzeichen dafür, dass die Vollzugsbehörden die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit Justizbehörden oder mandatierten Anwälten nicht weitergeleitet hätten, bestehen nicht.
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4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann im vorliegenden Fall ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und Rechtsanwältin Andreia Ribeiro schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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