BGer 1C_349/2018
 
BGer 1C_349/2018 vom 08.02.2019
 
1C_349/2018
 
Urteil vom 8. Februar 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
 
Verfahrensbeteiligte
A. A.________ und B. A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schweiger,
Gemeinderat Risch,
Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz,
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, Seestrasse 2, 6300 Zug.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 29. Mai 2018 (V 2017 49).
 
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichte C.________ beim Gemeinderat Risch ein Gesuch für den Abbruch von zwei Einfamilienhäusern sowie den Neubau eines Einfamilienhauses auf den in der Wohnzone (W1) gelegenen Grundstücken Nr. 983 und Nr. 1446, N.________-strasse xxx, Risch ein. Dagegen erhoben unter anderen A.A.________ und B.A.________ am 15. Juni 2015 Einsprache. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 wies der Gemeinderat die Einsprache von A.A.________ und B.A.________ ab und erteilte C.________ die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen.
Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ mit Eingabe vom 11. Januar 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug, welcher die Beschwerde am 21. März 2017 abwies.
Dagegen reichten A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Mai 2018 teilweise gut und verlegte die Kosten und die Parteientschädigung des Regierungsratsbeschlusses neu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 führen A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018, der Entscheid des Regierungsrates vom 21. März 2017 und der Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung des Gemeinderates vom 15. Dezember 2015 seien aufzuheben und die Baubewilligung im Baubewilligungsverfahren Nr. 2015-044 sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner, der Gemeinderat sowie die Baudirektion beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer nahmen dazu Stellung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz liegt eine baurechtliche Streitigkeit und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und sind als unterliegende Partei durch das angefochtene Urteil besonders berührt (lit. b). Als Eigentümer des auf der anderen Strassenseite leicht erhöht liegenden, ca. 10 m entfernten Grundstücks Nr. 1064, welches nur durch die Rischerstrasse vom Baugrundstück getrennt ist, haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (lit. c). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der Baubewilligung des Gemeinderats vom 15. Dezember 2015 und des Entscheids des Regierungsrates vom 21. März 2017 beantragen. Diese sind im Rahmen des Streitgegenstands durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543 mit Hinweis).
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).
 
2.
2.1. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da die Vorinstanz in unhaltbarer Weise den Begründungsmangel des Entscheids des Gemeinderats als heilbare Verletzung eingestuft habe. Der Regierungsrat habe erwogen, es liege keine Verletzung der Begründungspflicht durch den Gemeinderat vor, weshalb er den Verfahrensmangel auch nicht "unbewusst" habe heilen können.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Gehörsverletzung nicht als besonders schwer zu bezeichnen sei und der Regierungsrat gemäss § 47 des Gesetzes vom 1. April 1976 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) über eine umfassende Überprüfungsbefugnis verfüge. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat der Regierungsrat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und ausführlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach die Voraussetzungen von § 14 der Bauordnung vom 27. November 2005 der Einwohnergemeinde Risch (BO) erfüllt sind und die Einpassung vollumfänglich gewährleistet ist.
Ob der Gemeinderat seinen Entscheid vom 15. Dezember 2015 tatsächlich nicht rechtsgenüglich begründet hat, kann daher offenbleiben. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wäre eine allfällige Verletzung, jedenfalls geheilt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und lassen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet.
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Vorinstanz sei ohne triftige Gründe von den behördlich eingeholten Gutachten abgewichen, was willkürlich sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich das Bauprojekt ins Orts- und Landschaftsbild einordne, vermöge gegenüber der zutreffenden Kritik in den Gutachten nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführer wenden ein, es ergebe sich weder aus dem Amtsbericht der Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug (NLK), noch aus der Stellungnahme des Bauforums oder aus dem Fachgutachten eine besonders gute Gestaltung oder eine besonders gute Eingliederung im Sinne von § 14 Abs. 1 und 4 BO.
3.2. Der Beschwerdegegner ist demgegenüber der Auffassung, es handle sich bei den angeblichen Gutachten um Stellungnahmen bzw. ergänzende Auskünfte, an welche die Behörden ohnehin nicht gebunden gewesen seien und daher davon hätten abweichen dürfen. Im Übrigen liege seiner Ansicht nach jedenfalls keine Willkür vor, da es sich bei der Frage, ob sich das geplante Einfamilienhaus besonders gut im Sinne von § 14 BO in das Landschafts- und Ortsbild eingliedere, um eine Rechtsfrage handle, zu deren Beantwortung einzig die Entscheidinstanz befugt sei, die über die notwendigen Kenntnisse und Ortskunde verfüge.
3.3. Die ästhetische Einordnung einer Baute ist grundsätzlich nach der Auffassung des durchschnittlichen Betrachters zu beurteilen (Urteil 1C_75/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7.3 mit Hinweis). Zur Beurteilung der vorliegend strittigen Gesamtwirkung des Bauprojekts waren daher grundsätzlich keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich. Der Gemeinderat hat jedoch sowohl vom Bauforum Zug, als auch von der NLK eine Stellungnahme eingeholt. Im hier interessierenden Fall spricht einiges dafür, dass es sich bei der knapp einseitigen als Stellungnahme bezeichneten Auskunft der NLK vom 13. Juli 2015 wie auch bei der Stellungnahme/Gutachten des Bauforums vom 31. August 2015 zur Frage der ästhetischen Eingliederung des Bauprojekts nicht um ein Gutachten handelt, von welchem lediglich aus triftigen Gründen abgewichen werden dürfte (vgl. BGE 136 II 214 E. 5 S. 224 mit Hinweisen). Abgesehen davon handelt es sich, wie vom Beschwerdegegner zu Recht vorgebracht, bei der Frage nach der Eingliederung um eine Rechtsfrage, die von der Vorinstanz frei überprüft werden konnte. Ob der Einwand des Beschwerdegegners indes tatsächlich zutrifft, und es sich bei den Stellungnahmen/Gutachten lediglich um ergänzende Auskünfte handelt, braucht vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht beantwortet zu werden. Bei der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nämlich ohnehin keine Willkür erkennbar (vgl. dazu: BGE 144 II 332 E. 4.2 S. 338).
 
4.
4.1. Es bleibt zu prüfen, ob sich das projektierte Bauvorhaben des Beschwerdegegners im Sinne von § 14 Abs. 1 und Abs. 4 BO in das Orts- und Landschaftsbild der Gemeinde Risch einordnet.
4.2. Gemäss § 14 Abs. 1 BO müssen sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Lage, Gestaltung und Materialisierung des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der für das im Ortsteil Risch geplante Bauvorhaben ebenfalls anwendbare Abs. 4 dieser Bestimmung hält fest, dass in den Ortsteilen Risch und Buonas besonders hohe Anforderungen an die Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild gestellt werden. Der Gemeinderat kann entsprechende Auflagen machen.
§ 14 BO stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar. Ästhetikvorschriften haben eine eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die Bauvorschriften respektiert werden, denn die Schutzbereiche der Normen decken sich nicht zwingend. Indes darf die Anwendung einer positiven Sicherheitsklausel nicht dazu führen, dass generell - etwa für die ganze Dorfkernzone - die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Hat der Gesetzgeber z.B. eine bestimmte Geschosszahl zugelassen, ginge es nicht an, generell nur ein Geschoss weniger zu bewilligen mit der Begründung, nur dadurch würde eine gute Gesamtwirkung erreicht (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345 f.; Urteil 1C_42/2018 vom 8. August 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Ästhetikklausel darf auch nicht die Funktion einer Planungszone übernehmen und dazu verwendet werden, die bestehenden Bauvorschriften ausser Kraft zu setzen und eine künftige Nutzungsordnung zu sichern. Die Frage, ob eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse zu prüfen (Urteil 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.3. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt der kommunalen Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung der Einordnung eines Bauprojekts in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein durch die Gemeindeautonomie geschützter Entscheidungs- und Ermessensspielraum zu. Abgesehen von einfachen oder klar gelagerten Fällen müssen die Gemeinden jedoch spätestens im Rekursverfahren selber darlegen, welche Erwägungen für ihren Entscheid massgeblich waren. Bei ungenügender Begründung wird angenommen, die Gemeinden überliessen den Einordnungsentscheid den kantonalen Rechtsmittelinstanzen, welche diesen dann frei prüfen können, ohne verpflichtet zu sein, auf eine mögliche andere Auslegung der Gemeinde Rücksicht zu nehmen (Urteil 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die Baubehörden dürfen gemäss der Rechtsprechung bei positiven ästhetischen Generalklauseln, die zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung eine gute Gestaltung verlangen, strenge Massstäbe an die Einordnung anlegen. Diese sind jedoch sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist im einzelnen darzutun, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345; Urteil 1C_265/2014 vom 22. April 2015 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 141 II 245).
4.4. Vorliegend ist unbestritten, dass das Bauvorhaben die masslichen baurechtlichen Vorschriften erfüllt. Wie erwähnt, bedeutet dies allein jedoch nicht, dass auch die Ästhetikvorschriften von vornherein eingehalten sind (vgl. E. 4.2 hiervor).
4.5. Der Regierungsrat kam zum Ergebnis, die Auffassung der Gemeinde sei vertretbar, wonach sich das Bauvorhaben im Sinne von § 14 BO sehr gut ins Orts- und Landschaftsbild eingliedere. Zur Begründung führte er aus, die Umgebung sei sehr heterogen gestaltet und damit keineswegs besonders empfindlich. Zudem habe auch im Rahmen des Augenscheins vom 24. Mai 2016 nichts Ortstypisches ausgemacht werden können. Im Übrigen habe der Gemeinderat in Bezug auf die Einordnung des geplanten Neubaus einschneidende Nebenbestimmungen angeordnet.
Dieser Würdigung schloss sich die Vorinstanz an. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das im klassizistischen Baustil vorgesehene Einfamilienhaus optisch ansprechend sei und sich ähnliche Bauwerke auch andernorts in der Region fänden. Auch die Aussage im von den Beschwerdeführern eingereichten Fachgutachten vom 18. Juli 2016, wonach das Bauprojekt in keiner Art und Weise die besonders hohen Anforderungen an die Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild erfülle, vermöge die Feststellung nicht zu erschüttern, dass sich das geplante Gebäude besonders gut in das städtebaulich und architektonisch heterogene Orts- und Landschaftsbild einordne.
4.5.1. Die Beschwerdeführer rügen, der von der Vorinstanz zur Beantwortung der Eingliederungsfrage im Sinne von § 14 BO gewählte Betrachtungsperimeter sei willkürlich. Diese Kritik geht jedoch ins Leere. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar festgehalten, weshalb sie in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat von einem grösseren Betrachtungsperimeter als die Beschwerdeführer ausgeht (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids). Ihre Erwägung, wonach der Abstand zwischen dem Grundstück der Bauherrschaft in der Wohnzone W1 und den in der Wohnzone W2a liegenden Grundstücken auf der anderen Strassenseite der Rischerstrasse geringer sei, als zwischen der Mehrheit der Gebäude seeseitig der Rischerstrasse untereinander, kann jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die verwaltungsgerichtliche Argumentation sei "sachlich jedenfalls weniger überzeugend", können sie ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. E. 1.3 hiervor). Im Übrigen hat sich die NLK in ihrer Stellungnahme überhaupt nicht zum ausschlaggebenden Betrachtungsperimeter geäussert. Das Bauforum hat diesbezüglich lediglich festgehalten, die bestehenden Gebäude auf dem Baugrundstück würden das "historisch gewachsene Bebauungsmuster von gibelständig zum See ausgerichteten Gebäudegruppen fortsetzen", wohingegen "die Situierung des seeseitig traufständischen Gebäudes nicht ortstypisch" sei. Ein eigentlicher Betrachtungsperimeter definiert das Bauforum damit jedoch nicht. Dass die Vorinstanz vorliegend aufgrund der konkreten Umstände ausnahmsweise von einem zonenübergreifenden Umgebungsbegriff ausgegangen ist, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer folglich nicht als unhaltbar bezeichnet werden.
4.5.2. Weiter ist auch die Erwägung der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, wonach gemäss dem so definierten Betrachtungsperimeter dem Regierungsrat zuzustimmen sei, wenn er festhalte, die Umgebung der Bauparzelle sei städtebaulich und architektonisch sehr heterogen gestaltet und damit nicht sehr empfindlich. Die Vorinstanz durfte unter Beizug der aktenkundigen Fotos, des Augenscheinprotokolls sowie von Google-Maps-Aufnahmen willkürfrei annehmen, es könne nichts Ortstypisches beachtet werden. Aufgrund dieser heterogenen Umgebungsgestaltung hat die Vorinstanz das Willkürverbot nicht verletzt, wenn sie festgehalten hat, es könne nicht verlangt werden, dass sich ein neues Gebäude an einen bestimmten Baustil zu halten habe oder ein bestimmter Baustil von vornherein ausgeschlossen werden müsse. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, wonach die Vorinstanz es nicht bei der Würdigung der Umgebung als heterogen gestaltet hätte belassen dürfen, sondern in Betracht hätte ziehen müssen, dass im gesamten Bereich nationale Interessen an der besonders guten Einordnung bestehen. In diesem Zusammenhang ist auch ihre Rüge unbehelflich, die Vorinstanz habe das Privatgutachten einseitig und sinnentstellt gewürdigt, zumal weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan ist, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll.
4.5.3. Ebenfalls lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Willkür darin erkennen, dass die Vorinstanz von einem guten Zusammenspiel zwischen dem Standort und dem Bauvorhaben ausgegangen ist. Obschon das Bauforum in seiner Stellungnahme den fehlenden Dialog mit dem Umfeld kritisierte, führte es nicht näher aus, worin dieser genau bestehen soll und welche ortstypischen Fragen nicht beantwortet werden. Zwar hat auch die NLK ausgeführt, der geplante Bau stelle keine Verbesserung im Vergleich zur heutigen Situation dar, da er wesentlich massiver in Erscheinung trete, durch seine Kompaktheit dominanter wirke und vom See her besser sichtbar sei. Die Vorinstanz verwies aber zu Recht darauf, dass die NLK auch positive Aspekte des Bauprojekts festgehalten habe. So begrüsste die NLK insbesondere die Verwendung von Naturstein zur Aufwertung der seeseitigen Betonmauer, sowie die Erhaltung der bestehenden Baumhecke entlang der Rischerstrasse und den Umstand, wonach der Hang unterhalb der Stützmauer weiterhin als einfache Wiese bestehen bleibt. Diesbezüglich stellte die NLK fest, bilde die landwirtschaftliche Nutzung einen harmonischen Übergang zum Seeufer. Im Übrigen hielt sie ausdrücklich fest, die Fassadenfarbe solle so gewählt werden, dass sich das neue Einfamilienhaus trotz seiner Ausdehnung optimal ins Landschaftsbild integriere. Ihre Ausführungen lassen daher darauf schliessen, dass sie nicht der Auffassung war, das Bauprojekt ordne sich überhaupt nicht in das Orts- und Landschaftsbild ein, sondern, dass sie das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtete, sofern die Vorschläge betreffend Material- und Farbgebung sowie Umgebungsgestaltung (kräftige Büsche vorgelagert zur Mauer, erdfarbige und graue Farbtöne) umgesetzt werden.
4.5.4. Dem Einwand der Beschwerdeführer, die Proportionierung von Bauten und Nebenbauten stelle geradezu einen klassischen Teilgehalt der Gestaltung eines Gebäudekomplexes dar, weshalb die Verbannung dieses Teilgehalts durch die Vorinstanz in den Bereich der reinen Geschmackssache willkürlich sei, ist zwar allgemein betrachtet die Berechtigung nicht abzusprechen. Es kann jedoch unter den gegebenen Umständen nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden, dass die Vorinstanz festhielt, die Frage, ob das volumetrische Verhältnis von Haupt- und Nebengebäude stimme, habe keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob sich das Gebäude besonders gut in die Umgebung einordne, sondern sei weitgehend Geschmackssache bzw. gestalterische Freiheit der verantwortlichen Architekten. Denn auch das Bauforum anerkennt in seiner Stellungnahme, dass das von ihm kritisierte Verhältnis von Haupt- und Nebengebäude durch eine geeignete Materialisierung verbessert werden könne.
4.6. Unter Beachtung des Entscheidungs- und Ermessensspielraums, welcher den kommunalen Behörden in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse zusteht (vgl. E. 4.2 hiervor), ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Einklang mit der Beurteilung des Regierungsrats und des Gemeinderates zum Schluss gelangte, das vom Beschwerdegegner geplante Gebäude ordne sich besonders gut in das Orts- und Landschaftsbild ein. Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten willkürfrei davon ausgehen, das projektierte Bauvorhaben erfülle unter den in der Baubewilligung vom 15. Dezember 2015 verfügten Auflagen (Ziff. 26 Umgebungsgestaltung und Ziff. 27 Material und Farbgebung) die Anforderungen an die (besonders) gute Gesamtwirkung gemäss § 14 Abs. 1 und 4 BO. Daran vermag nichts zu ändern, dass eine andere Beurteilung allenfalls ebenfalls vertretbar gewesen wäre (vgl. E. 1.3 hiervor).
5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden haben praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier