Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_483/2018
Urteil vom 8. Februar 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
Monbijoustrasse 61, 3001 Bern,
vertreten durch Rechtsanwälte Alexander Amann und Simon Fricker,
Tödistrasse 67, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ AG, (Utoquai 49, 8008 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marcel Dietrich und Martin Thomann,
Hardstrasse 201, 8005 Zürich,
2. C.________ AG,
Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwälte Peter Burckhardt und Philipp Groz,
Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
unlauterer Wettbewerb, Feststellungsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018 (HG170181-O).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Stiftung A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern. Sie bezweckt die Wahrung der Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten.
B.________ AG (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich und bezweckt den Handel mit und den Import von Automobilen, Motoren und Automobilersatzteilen aller Art sowie den Betrieb von Garagen mit den verwandten Geschäftsbereichen.
C.________ AG (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in U.________. Sie bezweckt die Herstellung und den Vertrieb von Fahrzeugen und Motoren aller Art, deren Zubehör sowie aller Anlagen, Maschinen, Werkzeuge und sonstigen technischen Erzeugnissen.
A.b. Der Rechtsstreit zwischen den Parteien dreht sich um den im Herbst 2015 publik gewordenen und als allgemein bekannt geltenden "VW-Abgasskandal". Gegenstand ist der von C.________ AG hergestellte EA189 Dieselmotor, der mithilfe einer Software derart manipuliert worden sein soll, dass die entsprechenden Fahrzeuge auf dem Prüfstand weniger Stickoxide emittierten als im Normalbetrieb.
B.
B.a. Mit Klage vom 7. September 2017 stellte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1 und 2 unlauter und widerrechtlich gehandelt haben, indem sie gegenüber Konsumenten in der Schweiz im Zeitraum 01.01.2008 bis 18.09.2015 durch den Einsatz einer illegalen Abschalteinrichtung die effektive Umweltfreundlichkeit, Konformität mit der Typengenehmigung und Werthaltigkeit der folgenden mit einem EA189 Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeuge der Beklagten 2 und ihrer Tochtergesellschaften D.________ AG, E.________ SA, F.________ a.s., der Modelljahre 2008-2015:
Audi: A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT;
SEAT: Ibiza, Leon, Exeo, Altea, Alhambra;
SKODA: Fabia, Yeti, Rapid, Roomster, Octavia, Superb;
VW: Polo, Golf, Passat, Touran, Tiguan, Beetle, Sharan, Amarok, Touareg, Caddy;
verschleierten und dadurch die Konsumenten täuschten.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1 und 2 unlauter und widerrechtlich gehandelt haben, indem sie Konsumenten in der Schweiz im Zeitraum 01.01.2008 bis 18.09.2015 durch unrichtige, zumindest aber irreführende Angaben über die effektive Umweltfreundlichkeit, die Übereinstimmung mit der Typengenehmigung und die Werthaltigkeit hinsichtlich der betroffenen Fahrzeugmarken und -modelle (Rechtsbegehren A.1.2) der Beklagten 2 und ihrer Tochtergesellschaften D.________ AG, E.________ SA, F.________ a.s., täuschten.
3. Es sei festzustellen, dass folgende von den Beklagten 1 und 2 gemeinsam verwendeten Angaben über die betroffenen Fahrzeugmarken und -modelle (Rechtsbegehren A.1.2) der Beklagten 2 und ihrer Tochtergesellschaften D.________ AG, E.________ SA, F.________ a.s., unrichtig und irreführend waren:
3.1. Der Werbeslogan 'Clean Diesel';
3.2. Der Werbeslogan "BlueMotion" als Synonym für sparsame und umweltfreundliche Fahrzeuge;
3.3. Der Werbeslogan 'Vorsprung durch Technik';
3.4. Die Werbekampagne mit dem Slogal 'umweltfreundlich bei dennoch hoher Leistung und grossem Fahrspass'.
4. Alles unter Partei- und Gerichtskostenfolgen (zuzüglich 8 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit."
B.b. Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 trat das Handelsgericht des Kantons Zürich mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht auf die Klage ein.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018 aufzuheben und das Handelsgericht anzuweisen, auf die Klage einzutreten. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).
1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), für die das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO) eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Verweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
1.4. Die Beschwerdeführerin verfehlt die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge, wenn sie dem Bundesgericht ihre Sicht der Dinge betreffend das erfolgte Software-Update und dessen Folgen, den Preiszerfall bei den betroffenen Fahrzeugen sowie die Auswirkung auf den Dieselmarkt unterbreitet und sich dabei auf verschiedene Sachverhaltselemente beruft, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen. Sie schliesst ihre Vorbringen mit der blossen Behauptung, die Vorinstanz habe "den Sachverhalt im Hinblick auf die noch bestehenden und zum Dauerzustand gewordenen Störungen unvollständig erhoben respektive entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten beurteilt", ohne jedoch im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte oder ihre Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll. Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift haben daher unbeachtet zu bleiben.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Unrecht, die Vorinstanz habe eines ihrer Rechtsbegehren nicht behandelt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Die Vorinstanz ist auf die Klage insgesamt nicht eingetreten und hat damit sämtliche Klagebegehren behandelt. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, sie habe ihre Klage auf eine weitere Rechtsgrundlage - konkret "Art. 89 ZPO respektive Art. 88 ZPO" - gestützt, die ihrer Ansicht nach zur Gutheissung der Klage führen müsste. Eine formelle Rechtsverweigerung, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, liegt nicht vor.
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG vor.
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihre Klageberechtigung auf Art. 10 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 UWG. Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG enthalte eine eigenständige Umschreibung des Feststellungsinteresses. Die für die "allgemeine" Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO geltenden Voraussetzungen seien nicht massgebend; verlangt werde vielmehr, dass sich die (behauptete) Verletzung weiterhin störend auswirke. Das Bundesgericht stelle regelmässig darauf ab, ob eine anhaltende Beeinträchtigung der klagenden Partei vorliege, die mit der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit beseitigt werden kann. Der Feststellungsklage komme im Lauterkeitsrecht somit nicht nur (und auch nicht in erster Linie) die Funktion zu, einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit abzuhelfen oder die klagende Partei vor einer Rechtsgefährdung zu schützen; vielmehr habe sie Beseitigungsfunktion. Namentlich bei wettbewerbswidrigen Äusserungen solle die Feststellung der Widerrechtlichkeit dafür sorgen, dass der bei den Adressaten hervorgerufene falsche Eindruck vom Verletzten zurechtgerückt und dessen wirtschaftliche Ehre wiederhergestellt werde. Massgebliches Ziel der im UWG vorgesehenen Feststellungsklage sei damit die Rehabilitation des Verletzten. An der Beseitigungsfunktion sei deshalb auch das Feststellungsinteresse zu messen. In Anbetracht dessen werde die Feststellungsklage in die Nähe einer Leistungsklage gerückt bzw. als "Leistungs- (Beseitigungs-) klage im Gewande einer Feststellungsklage" charakterisiert; demgegenüber trete die Genugtuungsfunktion im Lauterkeitsrecht in den Hintergrund.
Es sei unbestritten, dass die behauptete Verletzungshandlung seit dem 18. September 2015 beendet sei, der vorliegend relevante EA189 Dieselmotor nur bis zum Modelljahr 2015 verbaut worden sei und in der Schweiz keine mit diesem Motor ausgestatteten Neufahrzeuge mehr in Verkehr gesetzt würden. Zudem gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die betreffenden Fahrzeuge mit EA189 Dieselmotoren nicht mehr in der von der Beschwerdeführerin behaupteten täuschenden Weise beworben würden. Die Beschwerdeführerin mache aber geltend, dass sich die Verletzungshandlung weiterhin störend auswirke. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unlautere Verhalten liege in der von ihr behaupteten Täuschung der Konsumenten durch den Einsatz einer Abschaltvorrichtung beim EA189 Dieselmotor (Rechtsbegehren Ziff. 1) und durch diesbezügliche irreführende Angaben sowie Werbung (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Ersteres Verhalten liege nach klägerischer Darstellung nicht mehr vor. Betreffend die behauptete Täuschung durch irreführende Angaben sowie Werbung bringe die Beschwerdeführerin selber vor, dass der "VW-Abgasskandal" zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Werts der betroffenen Fahrzeuge und zu einem erheblichen Vertrauensverlust in Dieselfahrzeuge und die gesamte Automobilbranche geführt habe. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass die Konsumenten nach wie vor von der effektiven Umweltfreundlichkeit, Konformität mit der Typengenehmigung und Werthaltigkeit der mit dem EA189 Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeuge ausgehen würden. Angesichts der hohen medialen Aufmerksamkeit, der Rückrufaktion sowie des Zulassungsstopps entsprechender Fahrzeuge durch die entsprechenden Ämter/Stellen würde eine derartige Behauptung auch nicht überzeugen. Die Verhältnisse rund um den EA189 Dieselmotor (und nur um diesen gehe es vorliegend), mithin die damit allenfalls verbundenen "positiven" Assoziationen, hätten sich seit Herbst 2015 derart ins Negative verwandelt, dass eine Fortsetzung der behaupteten Täuschung als ausgeschlossen bezeichnet werden müsse.
Sodann liessen sich die von der Beschwerdeführerin angeführten Beeinträchtigungen mit der vorliegenden Feststellungsklage auch nicht beseitigen. Die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen, insbesondere der Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge, der Reputationsverlust der Dieseltechnologie sowie die erwähnten Fahrverbote in gewissen Städten, könnten mit der vorliegenden Feststellungsklage gar nicht erst behoben werden. Damit liege auch das bei der lauterkeitsrechtlichen Feststellungsklage zentrale Element der Beseitigungsfunktion nicht vor. Ebenso vermöchten die weiteren klägerischen Vorbringen kein Feststellungsinteresse zu begründen. Insbesondere das Argument, wonach sich die einzelnen Konsumenten bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf ein (gutheissendes Feststellungs-) Urteil stützen könnten, gehe fehl, nur schon mangels Parteiidentität. Eine sogenannte "Musterfeststellungsklage" sei dem Schweizer Recht fremd; bereits deshalb erübrigten sich weitere Ausführungen hierzu. Demnach liege kein Feststellungsinteresse vor, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und daher auf die Klage nicht einzutreten sei.
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass die Voraussetzungen für die allgemeine Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) für die Beurteilung der Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG nicht massgebend sind. Diese Bestimmung enthält eine eigenständige Umschreibung des Feststellungsinteresses. Danach wird verlangt, dass sich die (behauptete) Verletzung weiterhin störend auswirkt. Der Wortlaut der Bestimmung folgt jenem von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und die Voraussetzung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht des ZGB und im Bereich des UWG gleich auszulegen (BGE 123 III 354 E. 1b S. 357). Die Vorinstanz hat zutreffend hervorgehoben, dass der Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG in erster Linie Beseitigungsfunktion zukommt, an der nach Rechtsprechung des Bundesgerichts auch das Feststellungsinteresse der klagenden Partei zu messen ist: Entscheidend ist demnach, ob eine Beeinträchtigung besteht, deren Beseitigung die beantragte gerichtliche Feststellung herbeizuführen geeignet ist (BGE 123 III 354 E. 1c S. 358 und 1d S. 359; vgl. auch BGE 127 III 481 E. 1c/aa).
Im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage geht es bei der Klage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG weniger um den Schutz vor Rechtsgefährdung, als darum, einen durch wettbewerbsverletzende Äusserungen hervorgerufenen rechtswidrigen Dauerzustand zu beseitigen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift bedeutet das Erfordernis der "weiterhin störenden Auswirkung" in dem Sinne eine Einschränkung, als damit sichergestellt werden soll, dass die Feststellungsklage nur erhoben werden kann, wenn die klagende Partei einer anhaltenden Beeinträchtigung ausgesetzt ist, die mittels gerichtlicher Feststellung beseitigt werden kann (BGE 123 III 354 E. 1c S. 358; vgl. auch BGE 127 III 481 E. 1c/aa S. 485). Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellungsklage auch ohne dieses Erfordernis als zulässig erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie beruft sich zwar zusätzlich in allgemeiner Weise auf die Genugtuungsfunktion, die der Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG ebenfalls zukommen kann, macht aber zu Recht nicht geltend, diese könnte für sich allein ein hinreichendes Feststellungsinteresse begründen.
3.2.2. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz die Voraussetzung, dass sich die widerrechtliche Verletzung weiterhin störend auswirken muss, nicht zu eng ausgelegt. Insbesondere trifft nicht zu, dass die Vorinstanz "jede mögliche störende Auswirkung als beendet [erachtet], wenn die widerrechtliche Verletzungshandlung eingestellt worden ist". Sie hat zwar festgestellt, dass die behauptete Verletzungshandlung unbestrittenermassen seit dem 18. September 2015 beendet ist, der fragliche EA189 Dieselmotor nur bis zum Modelljahr 2015 verbaut wurde und in der Schweiz keine mit diesem Motor ausgestatteten Neufahrzeuge mehr in Verkehr gesetzt werden, sowie auf die übereinstimmenden Parteibehauptungen hingewiesen, wonach die betreffenden Fahrzeuge mit EA189 Dieselmotoren nicht mehr in der von der Beschwerdeführerin behaupteten täuschenden Weise beworben werden. Die Vorinstanz hat sich jedoch trotz dieser Feststellung, dass die angeblich unlauteren Handlungen eingestellt worden sind, mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt, nach dem sich die Verletzungshandlung weiterhin störend auswirke. Sie hat demnach keineswegs verkannt, dass die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG gerade dann zum Zug kommt, wenn die eigentliche Verletzungshandlung abgeschlossen ist, sich aber weiterhin störend auswirkt (vgl. BGE 127 III 481 E. 1c/bb S. 486; 123 III 354 E. 1d S. 359). Die entsprechende Rüge ist unbegründet.
3.2.3. Auch mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe verkannt, dass sich die behaupteten Verletzungshandlungen der Beschwerdegegnerinnen weiterhin störend auswirkten, vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG aufzuzeigen. Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass die Konsumenten nach wie vor von der effektiven Umweltfreundlichkeit, Konformität mit der Typengenehmigung und Werthaltigkeit der mit dem EA189 Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeuge ausgehen würden. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vor Bundesgericht bestreitet, dass die behaupteten irreführenden und täuschenden Angaben der Beschwerdegegnerinnen jede Aktualität eingebüsst bzw. beim durchschnittlichen Autokäufer oder Leasingnehmer jede Bedeutung verloren haben, sind ihre Vorbringen unbeachtlich.
Im zu beurteilenden Fall ist demnach nicht von einer - durch das angeblich unlautere Verhalten der Beschwerdegegnerinnen hervorgerufenen - falschen Vorstellung der Konsumenten auszugehen, die nach wie vor bestehen würde und durch gerichtliche Feststellung beseitigt werden könnte. Die Vorinstanz ist daher ohne Verletzung von Bundesrecht von einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse rund um den EA189 Dieselmotor seit Herbst 2015 ausgegangen, die eine weiterhin störende Auswirkung der behaupteten Täuschungshandlungen ausschliesst (vgl. BGE 127 III 481 E. 1c/aa S. 485; 123 III 354 E. 1g S. 362).
3.2.4. Bei den weiteren von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Beeinträchtigungen (wie Verpflichtung zum Software-Update, Wertverlust an betroffenen Fahrzeugen, Kosten für erhöhten Verschleiss an diversen Motoren- und Abgassystemteilen, zusätzliche Treibstoffkosten, schlechte Wiederverkäuflichkeit) handelt es sich um finanzielle Nachteile. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, können diese mit der erhobenen Feststellungsklage nicht behoben werden. Hierzu wäre von den geschädigten Konsumenten die Leistungsklage zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift denn auch aus, sie habe bei der Vorinstanz - gestützt auf Forderungsabtretungen - bereits für 6'000 der betroffenen Konsumenten eine Schadenersatzklage eingereicht.
Die Beschwerdegegnerinnen halten dem weiteren Argument in der Beschwerdeschrift, wonach die fortdauernde Beeinträchtigung in der Rechtsunsicherheit der Marktteilnehmer zu erblicken sei, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen gesetzeskonform oder unlauter war, zu Recht entgegen, dass die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG nicht der abstrakten Klärung der Rechtslage für alle Konsumenten in der Schweiz dient. Dies gilt auch für die allgemeine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO, hinsichtlich der im Übrigen auch die Beschwerdeführerin einräumt, dass sie gegenüber der Leistungsklage subsidiär ist (zur Subsidiarität der Feststellungsklage vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380 f.). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass eine sog. Musterfeststellungsklage, wie sie vor Kurzem in Deutschland eingeführt wurde (vgl. §§ 606 ff. dZPO), dem Schweizer Recht fremd ist. Die Beschwerdeführerin verkennt ausserdem mit ihren Ausführungen zu Art. 89 ZPO, dass auch die Verbandsklage nach dieser Bestimmung nicht generell der Klärung der Rechtslage bzw. einer einzelnen Haftungsvoraussetzung dient, sondern nach Abs. 2 lit. c ebenfalls vorausgesetzt wird, dass sich die Verletzung, deren Widerrechtlichkeit festgestellt werden soll, weiterhin störend auswirkt. Davon ist im konkreten Fall, wie erwähnt, nicht auszugehen.
Der Vorinstanz ist daher keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin verneinte und auf die Klage nicht eintrat.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann