BGer 2C_2/2019 |
BGer 2C_2/2019 vom 11.02.2019 |
2C_2/2019 |
Urteil vom 11. Februar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Brand Treuhand,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Steuerrekurskommission des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, amtliche Bewertung ab Steuerperiode 2017,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 29. November 2018 (100.2018.409U).
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Erwägungen: |
1.
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1.1. A.________ ist Eigentümer eines Grundstücks in U.________/BE. Aufgrund einer Dachsanierung und der Umnutzung des Gebäudes kam es zu einer ausserordentlichen Neubewertung durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE). Diese wandte neu die Normen für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke an, was zur Erhöhung des amtlichen Wertes von Fr. 85'570.-- auf Fr. 520'840.-- führte (Verfügung mit "Eröffnungsdatum" vom 8. Januar 2018). Dagegen erhob B.________ unter der Bezeichnung "C.________ Treuhand" am 8. Februar 2018 (Poststempel) Einsprache. Mit Mängelschreiben vom 12. Februar 2018 setzte die KSTV/BE dem Treuhänder Frist bis zum 22. Februar 2018, um eine Vollmacht beizubringen und Entschuldigungsgründe für die verspätete Einsprache vorzutragen. Der Versand erfolgte im Verfahren "A-Post Plus". Da der Treuhänder nicht reagierte, trat die KSTV/BE mit Einspracheentscheid vom 21. März 2018, adressiert an den Steuerpflichtigen, auf die Einsprache nicht ein.
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1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 6. April 2018 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 wies diese den Rekurs ab, wobei sie erwog, sowohl der Steuerpflichtige als auch der Treuhänder hätten sich in ihren Ausführungen ausdrücklich auf die Verfügung vom 8. Januar 2018 bezogen, was aufzeige, dass mit Blick auf die Vordatierung ("Eröffnungsdatum") von einer Zustellung spätestens am 8. Januar 2018 ausgegangen werden dürfe. Die 30-tägige Einsprachefrist sei mithin spätestens am Mittwoch, 7. Februar 2018 abgelaufen. Die Einsprache trage den Poststempel vom 8. Februar 2018 und sei damit verspätet erfolgt. Ein Fristwiederherstellungsgrund werde nicht geltend gemacht. Es könne offenbleiben, ob die Steuerverwaltung mit Recht eine Vollmacht einverlangt habe, da der Rekurs bereits wegen verspäteter Einspracheerhebung abzuweisen sei.
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1.3. Der Steuerpflichtige erhob am 23. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das auf diese mit einzelrichterlichem Entscheid 100.2018.409U vom 29. November 2018 nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht erkannte, der Steuerpflichtige habe sich mit der einzig interessierenden Frage, nämlich der Rechtzeitigkeit der Einsprache, auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt.
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1.4. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2018 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.
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2.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann der Streitgegenstand, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (
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2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht kam zur Auffassung, die Beschwerde vom 23. November 2018 enthalte keine Begründung, die sich mit dem Streitgegenstand (Nichteintreten der KSTV/BE) hinreichend auseinandersetze. Dem angefochtenen Entscheid vom 29. November 2018 lassen sich zum Inhalt der Beschwerde vom 23. November 2018 keine Einzelheiten entnehmen. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Akten beizuziehen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Demnach trug die Beschwerde folgenden Wortlaut:
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"Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. Oktober 2018 erhebe ich Beschwerde. Ich bin mit dem Entscheid, welche die Steuerrekurskommission gegen mich und zu Gunsten der Steuerverwaltung ausführt, nicht einverstanden. Ich bin der Meinung, dass die ursprünglich gemachte Einsprache zu behandeln ist und die Bewertung der Liegenschaft noch einmal sachgerecht durchzuführen ist. Weitere Begründungen werde ich Ihnen nachliefern."
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2.3. Der Steuerpflichtige beruft sich in seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2018 auf eine Vollmacht, die er allem Anschein nach in einem anderen Verfahren eingereicht hat. Weiter macht er geltend, sein Treuhänder habe das Mängelschreiben vom 12. Februar 2018 nicht erhalten. Die Veranlagungsbehörde habe bis heute nicht bewiesen, dass ein solches Schreiben jemals an ihn und den Treuhänder versandt worden sei. Das Vorgehen der KSTV/BE sei stossend, unprofessionell und formalistisch.
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2.4. Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, ob die Vorinstanz willkürfrei und bundesrechtskonform erkannt hat, mangels hinreichender sachbezogener Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass auch im bundesgerichtlichen Verfahren eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (siehe dazu etwa Urteil 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.3). Mit seiner Begründung zielt der Steuerpflichtige aber auch im bundesgerichtlichen Verfahren am Kern der Sache vorbei. Er rügt und begründet auch nicht ansatzweise, weshalb die Vorinstanz auf die Eingabe einzutreten gehabt hätte, weil die Einsprache rechtzeitig erfolgt sei oder weil Entschuldigungsgründe vorlägen. Er beruft sich zwar auf die Nichtzustellung an seinen Treuhänder, doch wäre dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behaupten und zu begründen gewesen. Dies und weitere Ausführungen zur Bewertung liegt von vornherein ausserhalb des Streitgegenstandes, wie er im bundesgerichtlichen Verfahren herrscht. Selbst bei hinreichender Begründung liesse sich im Übrigen kaum überzeugend vorbringen, die Vorinstanz habe den Inhalt der Beschwerde vom 23. November 2018 (vorne E. 2.2) willkürlich und/oder bundesrechtswidrig ausgelegt. Die in Aussicht gestellten weiteren Argumente hat der Steuerpflichtige nicht nachgereicht.
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2.5. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung nicht einzutreten, was einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. |
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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