BGer 5D_31/2019 |
BGer 5D_31/2019 vom 11.02.2019 |
5D_31/2019 |
Urteil vom 11. Februar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich,
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vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Januar 2019 (RT180233-O/U).
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Erwägungen: |
1. Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 7 definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- nebst Zins.
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Am 3. Dezember 2018 (Postaufgabe) wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht forderte ihn zur Stellungnahme auf, ob er mit seiner Eingabe Beschwerde habe erheben wollen oder nicht. Bei Säumnis werde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 25. Januar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
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Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht verschiedene Eingaben eingereicht. Die einzige, die zweifelsfrei als Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss aufgefasst werden kann, ist nicht unterschrieben. Die übrigen weisen teilweise eine offenbar kopierte Unterschrift auf, haben aber keinen Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtsöffnungssache. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigtes sich, die Eingaben zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) zurückzuweisen.
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerde an das Bezirksgericht sei von diesem nicht an das Obergericht weitergeleitet worden. Er belegt jedoch nicht, dass er dem Bezirksgericht eine Eingabe eingereicht hat, die dieses als Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2018 hätte verstehen müssen, und er legt auch nicht dar, inwiefern eine allfällige Nichtweiterleitung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen würde. Vor Obergericht hatte er im Übrigen ausgeführt, es tue ihm leid, dass er erst jetzt auf das Urteil vom 30. Oktober 2018 reagiere; er habe es vermieden, den Text anzuschauen, da dieser mit einem Fluch belegt sei. Der Beschwerdeführer bestätigt dies vor Bundesgericht und führt aus, dies habe ihn gehindert rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen. Ausgehend von dieser Behauptung ist aber nicht ersichtlich, inwiefern er rechtzeitig eine Beschwerde an das Bezirksgericht hätte richten können. Vielmehr erscheinen seine Behauptungen widersprüchlich, wenn er geltend machen wollte, seine Beschwerde an das Bezirksgericht sei rechtzeitig gewesen. Falls er hingegen selber davon ausgehen sollte, auch die angebliche Beschwerde an das Bezirksgericht sei verspätet gewesen, ist nicht ersichtlich, was er aus der behaupteten Beschwerdeerhebung an das Bezirksgericht zu seinen Gunsten ableiten will.
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Der Entzug des Führerausweises ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Auf die vom Strassenverkehrsamt erhobenen Gebühren (die offenbar Gegenstand der Rechtsöffnung sind), kann inhaltlich nicht eingegangen werden, da das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführer zuerst darlegen müsste, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Weshalb die Kostenauflage durch das Obergericht verfassungswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer schliesslich nicht dar.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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