BGer 9C_69/2019 |
BGer 9C_69/2019 vom 11.02.2019 |
9C_69/2019
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Urteil vom 11. Februar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
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23. November 2018 (KV.2018.00102).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 25. Januar 2019 gegen die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2018,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass die Vorinstanz auf die Beschwerde, einschliesslich sämtlicher prozessualer Anträge, wegen Mutwilligkeit nicht eingetreten ist,
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dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Eingabe vom 25. Januar 2019 hätte eintreten sollen,
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dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal mit einer nicht rechtsgenüglichen, die gleichen Prozessparteien betreffenden Eingabe an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerdeführung (wie bereits in den Verfahren 9C_836/2018, 9C_339/2018, 9C_92/2015 und 9C_588/2014) als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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dass der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische) Eingaben nicht mehr eingehen und solche kommentarlos im Dossier ablegen wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Februar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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