BGer 1B_54/2019 |
BGer 1B_54/2019 vom 12.02.2019 |
1B_54/2019 |
Urteil vom 12. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sistierung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Januar 2019 (BK 18 535).
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Erwägungen: |
1. |
Mit Beschluss vom 4. Januar 2019 ist das Obergericht des Kantons Bern auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Sistierungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 wegen Verspätung nicht eingetreten. Es erwog, diese Verfügung sei von der amtlichen Verteidigerin von A.________ am 23. Oktober 2018 entgegengenommen worden, womit die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO 10-tägige Beschwerdefrist am 24. Oktober 2018 zu laufen begonnen und am 2. November 2018 geendet habe. Die Beschwerde sei nach Ablauf der Beschwerdefrist am 15. Dezember 2018 und damit verspätet der Deutschen Post übergeben worden.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren am 22. Oktober 2018 mit einer ausdrücklich als solche bezeichneten Verfügung sistiert. Weder für den Beschwerdeführer noch gar für seine Verteidigerin konnte daher ein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um eine formelle, fristauslösende Verfügung handelte. Der Beschwerdeführer hat in seiner am 15. Dezember 2018 aufgegebenen Eingabe u.a. deren Aufhebung verlangt und damit jedenfalls der Sache nach Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die ihr von der Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber überwiesene Eingabe als Beschwerde entgegennahm und darauf wegen Verspätung nicht eintrat. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2019
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Im Namen der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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