BGer 9C_663/2018
 
BGer 9C_663/2018 vom 12.02.2019
 
9C_663/2018
 
Urteil vom 12. Februar 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. August 2018 (200 18 75 IV).
 
Sachverhalt:
A. Der 1965 geborene A.________ bezog mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine Viertelsrente und ab 1. März 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 17. August 2006). Den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte die IV-Stelle Bern mit Mitteilungen vom 23. Juli 2008 und vom 17. Oktober 2013. Mit Verfügungen vom 18. bzw. 26. November 2014 sprach sie dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2014 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2014 wiederum eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Rente.
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde - mit der er die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2017 sowie die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und die erneute Prüfung des Leistungsanspruchs begehrte - wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. August 2018 ab.
C. Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Seiner Eingabe vom 7. September 2018 (Poststempel; enthaltend zwei Schreiben datiert vom 2. resp. 6. September 2018) lässt sich sinngemäss entnehmen, dass er seine bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge (vgl. lit. B soeben) erneuert.
Am 21. September 2018 ergänzt er sein Schreiben vom 6. September 2018.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (statt vieler: BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3).
2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3. Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, die laufende Rente sei zuletzt mit (rechtskräftigen) Verfügungen vom 18. und 26. November 2014 revidiert worden. Darin sei - aufgrund onkologischer Beschwerden - vorübergehend ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente gewährt worden, die ab 1. Oktober 2014 wiederum auf eine halbe Rente (basierend hauptsächlich auf der ursprünglichen, ophthalmologisch begründeten 50%igen Arbeitsunfähigkeit) reduziert worden sei. In Würdigung der medizinischen Aktenlage erkannte das kantonale Gericht, nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei zwischen dem Referenzzeitpunkt im November 2014 und der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2017 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Mit einem neu entdeckten Prostatakarzinom sowie einer Sicca-Symptomatik (Augentrockenheit) und eines Katarakts seien zwar neue diagnostische Aspekte hinzugetreten. Diese würden den Rentenanspruch jedoch nicht berühren. Insbesondere im Zusammenhang mit dem "grauen Star" (Katarakt) bzw. der damit einhergehenden Visusminderung habe der behandelnde Augenarzt Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2017 keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine solche sei erst nach einer Augenoperation vom 21. Februar 2018 seitens des Spitals C.________ attestiert worden und mithin für das laufende Beschwerdeverfahren irrelevant. Im Übrigen führe - selbst bei Annahme eines medizinischen Revisionsgrundes - der unveränderte Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers von 50 % in derselben gehaltsmässigen Einreihung wie vor dem Invaliditätseintritt (wobei es sich gemäss Arbeitgeberbericht um einen Leistungslohn handle) zu einem Invaliditätsgrad von weiterhin 50 %. Die IV-Stelle habe demnach zu Recht den Anspruch auf eine höhere als die laufende halbe Invalidenrente verneint.
4. Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, Ende Oktober 2017 eine wesentliche Verschlechterung der Sehfähigkeit beider Augen bemerkt und am 8. November 2017 einen Kontrolltermin bei seinem Augenarzt Dr. med. B.________ wahrgenommen zu haben. Dieser habe beidseits einen Katarakt festgestellt; beim rechten Auge fortgeschritten, beim linken beginnend. Anlässlich einer Konsultation in der Augenklinik D.________ im Dezember 2017 habe sich am rechten Auge ein weit fortgeschrittener Katarakt ergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte sozusagen blind gewesen. Es habe demnach ein verschlechterter und labiler Gesundheitszustand vorgelegen. Im Übrigen schildert der Beschwerdeführer die seit Februar 2018 in Anspruch genommenen ophthalmologischen Behandlungen, die Umstände an seinem Arbeitsplatz sowie den Verlauf seiner übrigen Erkrankungen und Beschwerden.
Es kann offen bleiben, ob - entgegen den Feststellungen der Vorinstanz - bereits im November 2017 beidseits ein Katarakt festgestellt worden ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Im Bericht von Dr. med. B.________ vom 7. Dezember 2017 steht: "Linsen rechts mit diskret beginnender Cataract, links +/- klar". Allein dieser Befund vermag die Würdigung der Vorinstanz betreffend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ophthalmologischen Gründen (dortige Erwägung 3.5.3) nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich weitgehend auf die - mit der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht massgebliche (zum Abstellen des Sozialversicherungsgerichts auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt vgl. etwa BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis) - gesundheitliche Entwicklung nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2017, wozu sich Weiterungen erübrigen. Die Kritik des Versicherten an der vorinstanzlichen Feststellung eines nicht in relevanter Weise veränderten Gesundheitszustandes sowie einer unveränderten Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (E. 3 hievor) beschränkt sich schliesslich auf eine Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge, die indes in keiner Weise belegt ist. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, wonach die Arbeitsleistung bereits seit November 2017 durch die Arbeitgeberin "angezweifelt" werde, mithin - entgegen deren Bescheinigung eines Leistungslohns noch am 10. August 2017 - der erzielte Lohn allenfalls nicht (mehr) der Arbeitsleistung entspreche, ebenso wie für diejenige einer massgeblichen Verschlechterung der ophthalmologischen Befunde. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf, inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig - und damit der bundesgerichtlichen Korrektur zugänglich (vgl. oben E. 1.1 und 1.2) - festgestellt haben soll. Ob und inwiefern seine Vorbringen zudem neu und damit zum vorneherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) sind, kann nach dem Gesagten offen bleiben.
5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
Dem Versicherten bleibt es selbstredend unbenommen, aufgrund nach dem 13. Dezember 2017 erfolgter wesentlicher Veränderungen seines Gesundheitszustandes oder dessen erwerblicher Auswirkungen erneut mit einem Revisionsgesuch an die IV-Stelle zu gelangen.
6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald