Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_465/2018
Urteil vom 13. Februar 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung; Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 6. März 2018
(SK1 17 45/46).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Plessur verurteilte X.________ am 27. Juni 2017 wegen Vergewaltigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft Graubünden und X.________ Berufung. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung derjenigen von X.________ sprach das Kantonsgericht von Graubünden X.________ am 6. März 2018 der Vergewaltigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und macht sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Ereignisse hätten sich wie von der Beschwerdegegnerin 2 geschildert abgespielt. Der Beschwerdeführer sei nach einem gemeinsamen Barbesuch in seinem Hotelzimmer gegen den ausdrücklichen Willen der Beschwerdegegnerin 2 mit seinem Penis zweimal vaginal in diese eingedrungen. Die Aussagen des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Diese seien von zahlreichen Widersprüchlichkeiten durchsetzt. Er nehme nur zu Beginn seiner Antworten Bezug auf die ihm gestellten Fragen und schweife im weiteren Verlauf stark ab. Seine Schilderungen seien nicht flüssig, oft zusammenhanglos und von vielen Unterbrüchen gekennzeichnet. Auf die Konfrontation mit Widersprüchen reagiere er um Worte ringend sowie mit kargen Ausführungen in der Sache selbst, dafür aber umso ausschweifender in Bezug auf Nebensächlichkeiten (angefochtenes Urteil, E. II. 4.6 S. 20).
Die Vorinstanz verweist ausserdem auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Diese sei schlüssig und korrekt. Demnach seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 detailliert und stimmig. Sie wirkten authentisch und sprächen für die Erlebnisbasiertheit der geschilderten Ereignisse. Dabei sei die Beschwerdegegnerin 2 durchaus selbstkritisch. Ihre Aussagen liessen sich sodann objektiv bestätigen. So habe das auf ihrem Pullover gesicherte Sperma klar dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können und sie habe an den Armen Hämatome aufgewiesen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers wenig konstant, widersprüchlich und höchst unglaubhaft. Zudem seien sie äusserst karg und pauschal. So habe er in der ersten polizeilichen Einvernahme jeglichen Geschlechtsverkehr vehement bestritten sowie auch mit keinem Wort erwähnt, dass es zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 zu anderen sexuellen Kontakten gekommen sei. Entgegen seinen Beteuerungen hätten keine Zeugen gefunden werden können, die den später geltend gemachten, vorgängigen Oralverkehr in der Wandelbar hätten bestätigen können. Darüber hinaus habe er nachweislich die Unwahrheit gesagt, als er die Beschwerdegegnerin 2 beschuldigt habe, ihn bestohlen zu haben (angefochtenes Urteil, E. II. 4.4 f. S. 14 f.).
Den Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Vergewaltigung wirklichkeitsgetreu und in den originalen Kleidungen nachzustellen, lehnte die Vorinstanz ab. Sie als auch die Parteien seien aufgrund der hinreichenden Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ohne Weiteres in der Lage, sich den Tatablauf entsprechend vorzustellen. Einer zusätzlichen Tatrekonstruktion bedürfe es deshalb nicht. Es sei Gegenstand der Beweiswürdigung, ob unter den von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Umständen eine Vergewaltigung möglich gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. II. 3. S. 11 f.). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, ein entsprechender Tatablauf sei durchaus möglich (angefochtenes Urteil, E. II. 4.5.6 S. 20).
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2; nicht publiziert in: BGE 144 IV 52; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2; nicht publiziert in: BGE 144 IV 52; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4. Die vorliegende Beschwerde enthält zwar eine eigene Sachverhaltsdarstellung, welche teilweise von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids abweicht, und der Beschwerdeführer beanstandet verschiedentlich die vorinstanzliche Beweiswürdigung. In der Beschwerdeschrift ist jedoch weder eine ausdrückliche Willkürrüge zu finden noch legt er darin substanziiert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll. Auf die betreffenden Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte klar und substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen.
Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung falsch sein soll. Wenn der Beschwerdeführer etwa geltend macht, die Spur am Pullover der Beschwerdegegnerin 2 sei anlässlich eines Oralverkehrs im Séparée der Wandelbar entstanden, wiederholt er lediglich seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt. Diesen hat die Vorinstanz geprüft und überzeugend verworfen. So weist sie zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 9. Mai 2016 zunächst aussagte, keinen Sex mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt zu haben (vgl. kant. Akten, act. 3/13, S. 4). An der Einvernahme vom 10. August 2016 gab er an, es sei zuvor in der Lounge einer Bar zu Oralsex mit der Beschwerdegegnerin 2 gekommen. Er führte aus, infolge übermässigen Alkoholkonsums keinen Samenerguss gehabt zu haben. Erst nachdem ihm vorgehalten wurde, auf den Kleidern der Beschwerdegegnerin 2 sei sein Sperma festgestellt worden, änderte er seine Aussage (vgl. kant. Akten, act. 3/19, S. 10 und 14). Die Vorinstanz schliesst daraus plausibel, schon das wechselvolle Aussageverhalten spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Darüber hinaus, so die Vorinstanz nachvollziehbar, erscheine vollzogener Oralsex in der zu jenem Zeitpunkt sehr gut besuchten Wandelbar sehr unwahrscheinlich. Solchen habe auch niemand bestätigen können. Sei aber davon auszugehen, dass es nicht bereits in der Bar zum Samenerguss gekommen sei, lasse sich das Sperma auf den Kleidern nur mit der Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 erklären (angefochtenes Urteil, E. II. 4.5.5 S. 19).
Mangels offensichtlich unhaltbarer Schlüsse in ihrer Beweiswürdigung war die Vorinstanz nicht gehalten, gemäss Antrag des Beschwerdeführers die Tathandlung nachzustellen. Soweit dieser mit seiner Kritik im Zusammenhang mit weiteren früheren Beweisanträgen sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er mit obgenannter Ausnahme sämtliche seiner Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung zurückzog (vgl. angefochtenes Urteil, E. I. R. S. 8 und E. II. 3. S. 11 sowie kant. Akten, act. H.1, S. 3).
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Weber