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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_72/2019
Verfügung vom 14. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 17. Dezember 2018 (BEZ.2018.43).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2018, mit welchem die Beschwerde von A.________ gegen die erstinstanzliche Kostenvorschussverfügung des Zivilgerichtes Basel-Stadt im gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengten Feststellungs- und Unterlassungsklageverfahren abgewiesen wurde,
in die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2019,
in sein Schreiben vom 12. Februar 2019, wonach er die Beschwerde aus wirtschaftlichen Gründen zurückziehe,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli