BGer 6B_10/2019 |
BGer 6B_10/2019 vom 15.02.2019 |
6B_10/2019 |
Verfügung vom 15. Februar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober 2018 (51/2018/63/D).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober 2018 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Rechtskraft des Strafbefehls) Beschwerde in Strafsachen. Der Beschwerdeführer ist am 23. Januar 2019 verstorben. Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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