Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_111/2019
Urteil vom 15. Februar 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. GastroSocial Ausgleichskasse,
Buchserstrasse 1, 5001 Aarau,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dominique Jud,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. November 2018 (AHV 2017/5).
Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ AG vom 18. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2018 betreffend die Nachzahlung von paritätischen Beiträgen,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2018 zugestellt worden, die am 18. Januar 2019 dagegen erhobene Beschwerde somit rechtzeitig ist (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG),
dass die Eingabe vom 18. Januar 2019 von C.________ unterschrieben ist, der am... als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift aus der zur Beitragsnachzahlung verpflichteten Firma ausgeschieden ist,
dass offenbleiben kann, ob der Genannte über die erforderliche Vollmacht zur Erhebung von Beschwerde vor dem Bundesgericht verfügte, und auf diesbezügliche Abklärungen zu verzichten ist, da es am Ergebnis (Nichteintreten bzw. Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids) nichts ändert,
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 18. Januar 2019 diesen Anforderungen nicht genügt, da sie sich in einer Gegendarstellung namentlich zur Begründung des Einspracheentscheids vom 16. November 2017 erschöpft, welcher zudem nicht Anfechtungsobjekt ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und Art. 62 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_704/2018 vom 29. Januar 2019 E. 6.3.1),
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Februar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler