BGer 6B_117/2019
 
BGer 6B_117/2019 vom 18.02.2019
 
6B_117/2019
 
Verfügung vom 18. Februar 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernd Knobloch,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten; Rückzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 13. Dezember 2018 (SK2 18 66).
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 15. Februar 2019 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill