BGer 6B_243/2019 |
BGer 6B_243/2019 vom 18.02.2019 |
6B_243/2019 |
Urteil vom 18. Februar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 6-12, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, vom 1. Februar 2019 (SMV.1988.1 / 352).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 1. Februar 2019 ist mit Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel- Stadt anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis nehmen konnte und ihm aus andern Verfahren bekannt ist, dass er die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung beachten sollte, ist auf eine Weiterleitung der Eingabe zu verzichten.
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2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Februar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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