BGer 4A_592/2018 |
BGer 4A_592/2018 vom 19.02.2019 |
4A_592/2018 |
Urteil vom 19. Februar 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Passivlegitimation, verspätetes Rechtsmittel,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. August 2018 (LF180041-O/U).
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In Erwägung, |
dass das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur im summarischen Verfahren mit Urteil vom 13. Juli 2018 feststellte, dass die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Schadenersatzforderungen über Fr. 37'739.75 und Fr. 11'379.50, je nebst Zins, nicht bestünden, und die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts D.________ aufhob;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 21. August 2018 nicht eintrat, weil das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei (Hauptbegründung);
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dass das Obergericht in einer Alternativbegründung ausführte, die Berufung wäre jedenfalls - auch wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre - abzuweisen, da dem Beschwerdeführer von vornherein keine Haftungsansprüche gegen die Beschwerdegegnerin aus deren amtlicher Tätigkeit zustünden, sondern aus einer solchen Tätigkeit allenfalls einzig der Kanton haften könnte;
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dass das Obergericht im gleichen Beschluss vorgängig auf ein vom Beschwerdeführer gegen Oberrichter Diggelmann und das gesamte Obergericht gestelltes Ausstandsgesuch nicht eintrat, weil es offensichtlich unbegründet und rechtsmissbräuchlich sei;
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dass der Beschwerdeführer in einer mit "Amtsmissbrauch und Korruption am zürcher Obergericht, in Verwaltungen und der schweizerischen Gerichtsbarkeit" überschriebenen Eingabe vom 31. August 2018, die er an den Bundesgerichtspräsidenten sowie eine Vielzahl anderer Behördenmitglieder, Politiker und weitere Empfänger auf europäischer, eidgenössischer und kantonaler Ebene adressierte, u.a. erklärte, gegen den Beschluss vom 21. August 2018 Beschwerde zu erheben, und sinngemäss die Abweisung der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Klage beantragt;
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dass in der gleichen Eingabe auch die Revision von zwei bundesgerichtlichen Urteilen (2C_456/2018 vom 28. Mai 2018 und 1C_165/2018 vom 14. Juni 2018) verlangt wurde und die entsprechenden Anträge von den zuständigen Abteilungen des Bundesgerichts behandelt wurden (Urteile 2F_16/2018 vom 9. November 2018 und 1F_28/2018 vom 11. Oktober 2018);
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dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2018 aufgefordert wurde, für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2018 erklärte, gegen diese Verfügung Beschwerde zu erheben, und verschiedene angebliche Verfehlungen des Bundesgerichts rügte, worauf ihm mit Schreiben vom 29. November 2018 u.a. mitgeteilt wurde, dass gegen Kostenvorschussverfügungen des Bundesgerichts von Gesetzes wegen keine Beschwerdemöglichkeit besteht;
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dass der Beschwerdeführer sodann in der Eingabe vom 17. November 2018 seine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 21. August 2018 ergänzte;
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dass der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 4. Dezember 2018 seine Beschwerde ergänzte und bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. November 2018 an seinen Vorwürfen über angebliche Fehlleistungen des Bundesgerichts festhielt und dem geforderten Kostenvorschuss seinen Aufwand aufgrund dieser angeblichen Fehlleistungen gegenüberstellte und geltend machte, das Bundesgericht sei "für den von ihm mutwillig verursachten materiellen Schaden verantwortlich und haftbar";
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dass er ferner erklärte, die I. zivilrechtliche Abteilung erfülle die "unabdingbaren Erfordernisse der Unvoreingenommenheit, Vorurteilslosigkeit und Unbefangenheit nicht mehr" und müsse als befangen abgelehnt werden;
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dass der Beschwerdeführer auf eine am 4. Dezember 2018 erfolgte Nachfristansetzung hin den geforderten Kostenvorschuss am 20. Dezember 2018 leistete;
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dass er allerdings unter Bezug auf die Nachfristansetzung mit weiterer Eingabe vom 8. Januar 2019 erneut erklärte, er lehne die Beurteilung der Sache durch die I. zivilrechtliche Abteilung wegen Befangenheit ab, insbesondere weil die "verleumderischen", den aufgrund von Gegenforderungen angeblich nicht geschuldeten Kostenvorschuss betreffenden Verfügungen vom 12. November und vom 4. Dezember 2018 in Kopie auch an die angeblich nicht verfahrensbeteiligte Beschwerdegegnerin gesandt wurden;
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dass er das Bundesgericht gleichzeitig abmahnte, den ihm durch dieses "mutwillig verursachten Schaden und die dadurch geschuldeten Beträge" zu begleichen, und die Beschwerde erneut ergänzte;
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, Juristen fielen zur Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 21. August 2018 ausser Betracht;
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dass er damit und auch mit den Vorwürfen betreffend amtliche Verfehlungen des Bundesgerichts in seinen Schreiben vom 4. Dezember 2018 und vom 8. Januar 2019 keine tauglichen Ausstandsgründe gegen die am vorliegenden Entscheid beteiligten Gerichtspersonen erhebt, auf die eingetreten werden könnte, worüber die vom Ablehnungsbegehren (mit) betroffenen Gerichtspersonen entscheiden können (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304; 114 Ia 278 E. 1);
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dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich beim Bezirksgericht Winterthur nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid und das Verfahren des Bezirksgerichts, einschliesslich der Besetzung von dessen Spruchkörper, richten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass die Beschwerdeergänzungen vom 17. November und 4. Dezember 2018 sowie vom 8. Januar 2019 lange nach Ablauf der 30-tägigen Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgten und damit unbeachtet zu bleiben haben;
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dass die Beschwerde den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Beschluss des Obergerichts erhebt, in denen er rechtsgenügend und unter hinlänglicher Auseinandersetzung mit der Haupt- und der Alternativbegründung der Vorinstanz darlegen würde, welche Rechte diese damit inwiefern verletzt haben soll;
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dass sich der Beschwerdeführer insbesondere daran stösst, dass die am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Oberrichter selber, "in eigener Sache", über das gegen sie gestellte Ausstandsbegehren entschieden hätten, indessen nicht rechtsgenügend dartut, welche grundsätzlich tauglichen Ausstandsgründe er gegen diese Richter vorgebracht hätte, so dass es ihnen verwehrt gewesen wäre, am Entscheid mitzuwirken, mit dem auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten wurde;
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dass der Beschwerdeführer namentlich im Zusammenhang mit der Frage der Fristwahrung für die Berufung an die Vorinstanz zwar die Verletzung verschiedener Verfassungsbestimmungen geltend macht, indessen nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern diese durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen, indem sie die einschlägigen Gesetzesnormen anwandte, mit denen diese Verfassungsbestimmungen konkretisiert werden;
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dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den obergerichtlichen Beschluss richtet, wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ersatzforderung für den von ihm behaupteten Schaden wegen angeblicher Fehlleistungen des Bundesgerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und darauf an dieser Stelle von vornherein nicht eingetreten werden kann;
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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