BGer 5A_304/2018 |
BGer 5A_304/2018 vom 19.02.2019 |
5A_304/2018 |
Urteil vom 19. Februar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Kälin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Kanton Zürich,
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vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
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2. Kanton Zürich und Gemeinde U.________,
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beide vertreten durch das Steueramt der
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Gemeind U.________,
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3. C.________ AHV-Ausgleichskasse,
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Beschwerdegegner,
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Konkursamt Niederglatt.
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Gegenstand
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Kollokationsplan,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. März 2018 (PS180017-O/U).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. D.________ verstarb 2014. Ihre Kinder A.________ und B.________ schlugen die Erbschaft aus. Am 18. November 2014 ordnete das Konkursgericht Dielsdorf die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses an und beauftragte das Konkursamt Niederglatt mit der Durchführung des Verfahrens. Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 wurde das summarische Verfahren angeordnet.
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A.b. Am 22. September 2016 erstellte das Konkursamt den Kollokationsplan, der die zugelassenen Forderungen von insgesamt Fr. 498'925.10 aufführte. Darunter befand sich insbesondere in der 2. Klasse eine ungesicherte Beitragsforderung der C.________ AHV-Ausgleichskasse und in der dritten Klasse unter anderem fünf ungesicherte Steuerforderungen des Kantons Zug, der Gemeinde V.________, des Kantons Zürich, der Eidgenossenschaft und der Gemeinde U.________. Während der Auflagefrist wurden am Kollokationsplan Änderungen vorgenommen und die Gesamtforderung dadurch auf Fr. 285'351.95 reduziert.
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A.c. Im Konkursinventar wurden nebst Bankguthaben der Erblasserin auch Forderungen gegenüber ihren Nachkommen aufgenommen mit der Bemerkung, dass sie ihre Liegenschaften in der Stadt Zürich, in den Gemeinden U.________, W.________ und V.________ im Dezember 2011 auf ihre beiden Kinder übertragen habe, wobei die Tochter die Liegenschaft in V.________ sogleich an ihre Kinder weiterübertragen habe. Das Konkursamt erblickte in diesen Eigentumsübertragungen anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne von Art. 285 ff. SchKG. Daher bot es den Gläubigern mit Zirkularschreiben vom 26. September 2016 die Abtretung dieser Forderungen an. Mit schriftlichen Erklärungen vom 17. Oktober 2017 trat das Konkursamt die Anfechtungsansprüche dem Kanton Zürich und der Gemeinde U.________ ab.
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B. |
B.a. A.________ und B.________ gelangten (am 29. September 2016) während der Auflagefrist des ersten Kollokationsplans an das Konkursamt, welches ihre Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weiterleitete. Sie verlangten die Berichtigung der Beitragsforderung in der 2. Klasse und der Steuerforderungen des Bundes, des Kantons Zürich und der Gemeinde U.________ in der 3. Klasse, indem diese als nicht rechtskräftig anstelle von rechtskräftig bezeichnet werden. Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 ergänzten sie ihre Begehren mit dem Eventualantrag, die bezeichneten Positionen ohne Hinweis auf die Rechtskraft zu kollozieren. Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 auf die Beschwerde nicht ein.
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B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die daraufhin von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde am 23. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. A.________ und B.________ sind mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. April 2018 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Die im Konkurs über den Nachlass von D.________ als rechtskräftig kollozierten Forderungen seien als nicht rechtskräftig zu kollozieren, eventualiter seien die Forderungen ohne Hinweis auf die Rechtskraft zu kollozieren.
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Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden.
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Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, die über eine gegen den Kollokationsplan erhobene Beschwerde befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid, mit dem ihnen die Legitimation zur Anfechtung des Kollokationsplanes nach Art. 17 SchKG abgesprochen worden ist, besonders berührt. Sie haben daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und sind insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. |
2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz sind die Beschwerdeführer, welche die überschuldete Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen haben, als Dritte zu behandeln und als solche nicht zur Anfechtung des Kollokationsplanes mit betreibungsrechtlicher Beschwerde berechtigt. Da dem Konkursamt nur eine formelle Prüfungspflicht der angemeldeten Forderungen zustehe, hatte es die Rechtskraft der zugelassenen Forderungen nicht zu prüfen. Damit sei auch dem von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwurf der Nichtigkeit der Boden entzogen.
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2.2. Die Beschwerdeführer erachten sich nach wie vor zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan berechtigt, da ihnen seitens der Beschwerdegegner eine paulianische Anfechtungsklage drohe. Zudem würden die in den Kollokationsplan aufgenommenen öffentlichrechtlichen Forderungen auf nichtigen Verfügungen beruhen.
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3. Anlass der Beschwerde bildet die Legitimation zur Anfechtung des Kollokationsplans mit betreibungsrechtlicher Beschwerde.
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3.1. Zur Erstellung des Kollokationsplanes und dessen Überprüfung sind die folgenden Grundsätze massgebend.
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3.1.1. Die Konkursverwaltung erstellt innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Art. 247 Abs. 1 SchKG). Der rechtskräftige Kollokationsplan bildet die Grundlage für die Verteilung. Er legt einzig fest, in welchem Verhältnis die Gläubiger Anspruch auf den Erlös aus der Liquidation der Aktiven des Gemeinschuldners haben, hingegen stellt er keine rechtskräftige Beurteilung einer Forderung dar (BGE 103 III 46 E. 1a; 141 III 382 E. 3.5.1). Die Konkursverwaltung hat sich im Kollokationsplan klar über die Anerkennung oder Ablehnung der angemeldeten Forderungen auszusprechen (BGE 96 III 35 E. 2). Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind grundsätzlich nicht statthaft (Art. 59 Abs. 2 KOV). Erweist sich der Kollokationsplan als unklar, so schafft er Unsicherheit darüber, wer allenfalls eine Kollokationsklage einzuleiten hat (HIERHOLZER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 247).
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3.1.2. Der Kollokationsplan stellt eine Verfügung dar, gegen welche bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG erhoben werden kann. Mit ihr können einzig Verfahrensfehler bei der Erstellung und Publikation des Kollokationsplanes gerügt werden (BGE 138 III 437 E. 4.1). Hingegen kann der Bestand oder der Rang einer Forderung nur mit Klage des Gläubigers beim Gericht am Konkursort überprüft werden (Art. 250 Abs. 1 SchKG).
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3.2. Streitpunkt ist, ob Dritte - zu welchen sich die Beschwerdeführer zählen - zur betreibungsrechtlichen Beschwerde legitimiert sind. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist allgemein berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 139 III 384 E. 2.1; 129 III 595 E. 3).
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3.2.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen haben die Beschwerdeführer keine Forderungen angemeldet und sind daher im Konkursverfahren nicht als Gläubiger zu behandeln. Aus dieser Sicht steht ihnen kein Recht zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan zu (vgl. BGE 135 I 187 E. 1.3; 129 III 595 E. 3.2). Die Legitimation zur Beschwerdeführung kommt den an der Aufstellung des Kollokationsplanes als solcher beteiligten Personen zu, also - neben den Konkursgläubigern - dem Gemeinschuldner, sowie ausnahmsweise Drittpersonenen (wie Aussonderungsberechtigten), deren Verhältnisse zur Konkursmasse in ungesetzlicher Weise in den Kollokationsplan einbezogen wurden (BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, 1911, S. 780; FAVRE, Droit des poursuites, 3. Aufl. 1974, S. 337; BRACONI, La collocation des créances [...], 2005, S. 165; HIERHOLZER, a.a.O., N. 23 zu Art. 249).
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3.2.2. Die im vorliegenden Fall auftretenden Beschwerdeführer sind die beiden Kinder der Erblasserin. Als Erben haben sie die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Da sie die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen haben, wird deren Nachlass nun konkursamtlich liquidiert (Art. 573 Abs. 1 ZGB; Art. 193 SchKG). Die Ausschlagung des Nachlasses führt rückwirkend auf den Erbgang zum Verlust der Erbenstellung (DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 15 Rz. 42; ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1960, N. 9 zu Art. 573 ZGB; STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 951, 982). Schlägt ein Erbe aus, so erhält er zwar keine Aktiven des Nachlasses, wird aber auch nicht für deren Passiven haftbar und darf behalten, was er als Vorempfang zu Lebzeiten des Erblassers aus dessen Vermögen erhalten hat. Er haftet den Nachlassgläubigern nur für Empfänge der letzten fünf Jahre, die der Ausgleichspflicht im Rahmen der Erbteilung unterliegen würden (Art. 579 Abs. 1 ZGB). Diese Haftungsnorm weist gewisse Ähnlichkeiten mit der paulianischen Anfechtungsklage auf (Art. 285 ff. SchKG). Sie stellt indessen weder die Zuwendung des Erblassers noch die Ausschlagung der Erbschaft in Frage, um entäusserte Vermögenswerte wiederzubeschaffen und berücksichtigt auch die Absichten der Beteiligten, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht. Es handelt sich daher eher um eine Gläubigerschutzbestimmung von Art. 193 ZGB, auf die sich auch die Konkursmasse berufen kann (BGE 131 III 49 E. 2.3, 3.1). Hingegen verschafft die mögliche Inanspruchnahme der ausschlagenden Erben für die Vorempfänge noch kein Beschwerderecht im Verfahren der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses. Die ausschlagenden Erben werden im Verfahren der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses als Dritte behandelt (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 14 zu Art. 573 ZGB), die ihre direkte Beschwer durch eine konkrete Verfügung dartun müssen. Daran ändert auch ihre Berechtigung an einem allfälligen Überschuss aus der Liquidation des Nachlasses nichts, da sie dadurch nicht wieder zu Erben werden, sondern lediglich einen obligatorischen Anspruch auf das positive Ergebnis der Liquidation erhalten (Art. 573 Abs. 2 ZGB; BGE 136 V 7 E. 2.2.1.2; Urteil 5D_63/2014 vom 25. September 2014 E. 2.2.1).
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3.2.3. Die Beschwerdeführer erachten sich als Dritte durch den Kollokationsplan als direkt beschwert. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf die Geltendmachung und (in der Folge vorgenommene) Abtretung der Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG an die Beschwerdegegner. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführer nunmehr mit einer Anfechtungsklage rechnen müssen. Dabei handelt es sich jedoch um ein eigenständiges Verfahren, in welchem das zuständige Gericht die Voraussetzungen zu prüfen hat, unter denen die von der Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Nachkommen übertragenen Liegenschaften der konkursamtlichen Verwertung ihres Nachlasses zugeführt werden. Drittpersonen, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussertes Substrat wieder der Vollstreckung zuzuführen haben, werden mit der Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG konfrontiert (BGE 143 III 395 E. 4.2; BOVEY, L'action révocatoire, JdT 2018 II S. 51); in
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3.3. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Berechtigung zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG verneint hat.
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4. Ungeachtet ihrer Beschwerdeberechtigung machen die Beschwerdeführer die Nichtigkeit einer Verfügung geltend. Nach ihrer Auffassung hätte die Vorinstanz ihre Beschwerde als Aufsichtsanzeige entgegennehmen und von Amtes wegen die Nichtigkeit der zugelassenen Forderungen feststellen müssen, soweit diese von der Konkursverwaltung im Kollokationsplan als rechtskräftig qualifiziert worden waren.
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4.1. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Die Aufsichtsbehörde stellt die Nichtigkeit einer Verfügung fest, unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG).
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4.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erstellte das Konkursamt am 22. September 2016 den Kollokationsplan. Während der laufenden Auflagefrist nahm es verschiedene Anpassungen vor. So berichtigte es die in der 2. Klasse aufgenommenen Beitragsforderungen der C.________ AHV-Ausgleichskasse (von Fr. 8'998.80 auf Fr. 9'213.90), und in der 3. Klasse setzte es die Steuerforderungen des Bundes (von Fr. 226'870.70 auf Fr. 75'898.35) und des Kantons sowie der Gemeinde (von Fr. 258'327.85 auf Fr. 195'520.95) herab. Der neue Betrag der zugelassenen Steuerforderungen betrifft jeweils die Steuerjahre 2009 und 2010 und wurde mit einer Reduktion seitens der Gläubiger begründet. Diese hatten allesamt bestätigt, dass gegen die entsprechenden Verfügungen keine Einsprache erhoben worden war. Die Vorinstanz betonte in diesem Zusammenhang, das Konkursamt habe im Hinblick auf die Erstellung des Kollokationsplanes keine materielle Prüfung der angemeldeten Forderungen vorzunehmen, sondern einzig den wahrscheinlichen Bestand abzuklären. Als Aufsichtsbehörde könne sie einzig formelle Fehler bei der Erstellung und Auflage des Kollokationsplanes prüfen. Das Konkursamt sei seiner Prüfungspflicht hinsichtlich der angemeldeten Forderungen nachgekommen.
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4.3. Konkret bringen die Beschwerdeführer vor, dass ihre Mutter im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügungen der Beschwerdegegner bereits dement bzw. verstorben war, welcher Sachverhalt der Konkursverwaltung bekannt gewesen sei. Die Eröffnung der Verfügungen an die Adressatin habe nicht mehr rechtsgültig erfolgen können. Die Kollozierung einer nicht rechtskräftigen Forderung durch die Konkursverwaltung stelle daher eine nichtige Betreibungshandlung dar.
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4.4. Diese Vorbringen stellen eine Schilderung des Sachverhalts aus der Sicht der Beschwerdeführer dar, woraus ersichtlich werden soll, dass die verfahrensrechtlichen Regeln über die Aufnahme von öffentlichrechtlichen Forderungen in den Kollokationsplan verletzt worden seien. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer mit ihren Einwänden gegen den Kollokationsplan befasst und ihre Aufsichtskompetenz durchaus wahrgenommen, indem sie die Nichtigkeit geprüft und verneint hat. Da die Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan nicht berechtigt sind, stellt ihre Kritik insoweit eine Anzeige dar, welche ihnen jedoch keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren verschafft, da das Bundesgericht - im Gegensatz zur kantonalen Aufsichtsbehörde - eine blosse Anzeige einer angeblich nichtigen Verfügung nicht prüft (BGE 136 III 46 E. 4.2; Urteil 5A_885/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.3). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Erstellung des Kollokationsplans.
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5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keinerlei Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss werden die Verfahrenskosten den gemeinsam prozessierenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da den Beschwerdegegnern kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Niederglatt und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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