BGer 6B_241/2019 |
BGer 6B_241/2019 vom 19.02.2019 |
6B_241/2019 |
Urteil vom 19. Februar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. November 2018 (SB.2018.69).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt büsste den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthalten kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine hinreichende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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