Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_514/2018
Urteil vom 20. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Oliver Borer,
Beschwerdegegner,
B.B.________.
Gegenstand
Regelung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 9. Mai 2018 (XBE.2018.13).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.B.________ (Beschwerdeführerin) und A.________ (Beschwerdegegner) sind die unverheirateten Eltern des 2015 geborenen B.B.________.
A.b. Am 20. Oktober 2016 stellte A.________ beim Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) Bezirk Laufenburg ein "Gesuch um Festlegung des Besuchsrechts/Recht auf Betreuungsanteile". In der Folge eröffnete das Bezirksgericht Laufenburg in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: Familiengericht Laufenburg) ein Kindesschutzverfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs (Verfahren KEKV.2016.24).
A.c. Das Familiengericht Laufenburg lud die Eltern für den 9. bzw. 16. November 2016 vergeblich zu einer Besprechung ein. In der Folge verwies es die Eltern vorerst zwecks Erarbeitung einer Besuchsregelung an die Jugend- und Familienberatung Bezirk Laufenburg (JFB) und hinsichtlich der Regelung des Kindesunterhalts an die Gemeinde U.________.
A.d. Am 16. Januar 2017 hörte D.________, Fachrichterin am Familiengericht Laufenburg, unterstützt von einem Dolmetscher, die Französisch sprechende Mutter an.
A.e. In einem parallel laufenden Verfahren betreffend Unterhalt (VF.2017.3) wurde den Eltern vom Familiengericht Laufenburg nach der Einigungsverhandlung vom 5. September 2017 mit Verfügung vom 25. September 2017 ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, welcher auch eine Regelung des Besuchsrechts enthielt. Den Eltern wurde Frist bis zum 13. Oktober 2017 gesetzt, sich zum Vergleichsvorschlag zu äussern.
A.f. Mit Schreiben vom 16. September 2017 (Postaufgabe) gelangte A.________ mit einem Antrag um vorsorgliche Massnahmen an das Familiengericht Laufenburg. Zur Begründung machte er geltend, er habe seinen Sohn länger als einen Monat nicht gesehen und der Unterhaltsprozess ziehe sich in die Länge.
A.g. Mit Verfügung vom 28. September 2017 lehnte die Gerichtspräsidentin den Erlass einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahme betreffend Besuchsrecht ab.
A.h. Nachdem beide Parteien den Vergleichsvorschlag vom 25. September 2017 abgelehnt hatten und der Vater mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 sein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahme wiederholte, wies die Gerichtspräsidentin am 23. Oktober 2017 den erneuten Antrag des Vaters ab, eröffnete ein Verfahren zur Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ersuchte die JFB um Nennung einer Person für die Mandatsführung. Das Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs wurde im Verfahren KEKV.2016.24 fortgeführt.
A.i. Mit Verfügung vom 27. November 2017 ordnete die Gerichtspräsidentin das Folgende an:
"1. Der Vater wird berechtigt erklärt, seinen Sohn B.B.________ (geb. 2015) an jedem Freitag kurz nach 15.00 Uhr (Ankunft am Bahnhof U.________ gemäss aktuellem Fahrplan um 14.57 Uhr) bis 18.00 Uhr und an jedem zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats, zusätzlich von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
2. Der Beistand E.________ wird ersucht, per 31. März 2018 einen Zwischenbericht zur Ausübung und zum Verlauf des Besuchsrechts zu erstatten und beim Familiengericht Laufenburg bis spätestens 30. April 2018 einzureichen.
3. Über ein weitergehendes Besuch- und Ferienrecht wird nach Eingang des Zwischenberichts des Beistandes E.________ im Endentscheid befunden.
4. Über die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen wird im Endentscheid befunden."
B.
B.a. Am 6. Februar 2018 (Postaufgabe) erhob C.B.________ mit den folgenden Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau:
"1. neu
Der Vater sei berechtigt zu erklären, seinen Sohn B.B.________ (geb. 2015) an jedem Freitag in Beisein des Beistandes oder einer vom Beistand zu bestimmenden Person von 15:00 bis 17:00 Uhr zu besuchen.
Ab einem vom Beistand zu bestimmenden Zeitpunkt sei dieses Besuchsrecht durch ein Besuchsrecht abzulösen, bei dem der Vater seinen Sohn B.B.________ jeweils am 1. und 3. Freitag jeden Monats von 15:00 bis 19:00 Uhr in Beisein des Beistandes oder einer vom Beistand zu bestimmenden Person besuchen kann.
2. neu
Der Beistand sei zu ersuchen, der KESB Laufenburg bis Ende Juni 2018 eine [ n] Zwischenbericht über Verlauf und Ausübung des Besuchsrechts bis und Mitte Mai 2018 einzureichen.
3. neu
Über ein längerfristiges Besuchs- und Ferienrecht des Vaters bezüglich seinem Sohn B.B.________ sei nach Eingang des Zwischenberichts des Beistandes und einer Stellungnahme der Kindseltern zu diesem in einem Endentscheid zu befinden."
B.b. Mit Entscheid vom 9. Mai 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2018 wendet sich C.B.________ mit Anträgen an das Bundesgericht, die sich im Wesentlichen mit jenen decken, die sie bereits vor der Vorinstanz gestellt hat. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.b. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. Im Übrigen hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.2. Die Vorinstanz spricht im Zusammenhang mit dem Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 27. November 2017 von einer "vorsorglichen Verfügung".
1.2.1. Diese von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellte Qualifikation des angefochtenen Entscheids erscheint vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 2.1) insofern als fraglich, als die vorsorgliche Massnahme zeitlich nicht befristet worden ist, sodass schliesslich offen bleibt, ob, wann und wie das Besuchsrecht nach Eingang des angeforderten Berichts des Beistands per 31. März 2018 angepasst wird. Immerhin hat das Familiengericht Laufenburg darauf verzichtet, für die vorsorgliche Verfügung Gerichtskosten zu erheben. Das Gericht hat damit klar signalisiert, dass der Erlass der vorsorglichen Verfügung keineswegs bloss vorgeschoben ist, sondern in jedem Fall durch einen Endentscheid abzulösen ist. Deshalb ist die Qualifikation des angefochtenen Entscheids als vorsorgliche Massnahme nicht zu beanstanden.
1.2.2. Steht der angefochtene Entscheid unter dem Vorbehalt eines späteren Endentscheids, ist er als selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid zu qualifizieren. Als ein solcher kann er vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). Vor- und Zwischenentscheide im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs betreffen das Los der Kinder. In der Regel verbindet sich mit ihnen ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil (Urteil 5A_550/2018 vom 20. November 2010 E. 1.2).
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Soweit der Streit eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann die Beschwerdeführerin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür (Art. 9 BV), rügen (Art. 98 BGG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1). Es gilt das Rügeprinzip. Demnach muss in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwieweit die angerufenen Rechte verletzt sein sollen. Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch darauf kann nur unter der Voraussetzung zurückgekommen werden, dass der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen ist. Das Bundesgericht tritt auf ungenügend substanziierte und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin also ohne rechtsgenüglich begründete Willkürrügen auf Sachverhaltselemente bezieht, welche sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ist hierauf nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt an mehreren Stellen ihrer Beschwerde eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, genauer dessen Teilgehalt der Begründungspflicht. Sie wirft der Vorinstanz vor, sich nicht ausreichend mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin befasst zu haben. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung des angefochtenen Entscheids so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3). Die Behörde braucht sich nicht vertieft mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Allein dass eine Entscheidbegründung kurz ist, begründet mithin keine Gehörsverletzung. Die Beschwerdeführerin müsste detailliert aufzeigen, inwieweit die Vorinstanz entscheidwesentliche Elemente übergangen hat. Soweit nötig wird im Sachzusammenhang darauf zurückgekommen.
4.
4.1. In der Sache dreht sich der Streit um die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters. Die Vorinstanz erwog, die Eltern hätten am 7. Juni 2016 das gemeinsame Sorgerecht vereinbart und sich ganz offensichtlich während der Zeit ihres Zusammenlebens die Betreuung von B.B.________ geteilt. An ihrer Anhörung vom 16. Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass B.B.________ den Vater nach seinen Besuchen an Weihnachten und Neujahr 2016/2017 vermisst habe; die Kontakte liefen gut, was auch damit zu tun habe, dass der Beschwerdegegner wieder arbeite und dadurch weniger Stress habe. Ähnlich habe sich die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 5. September 2017 im Verfahren VF.2017.3 betreffend den Unterhalt von B.B.________ geäussert. Es lägen auch keinerlei Hinweise für eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Vaters vor. Dabei könne dahingestellt bleiben, wo und wie weit er früher seine Halbgeschwister betreut habe und weshalb er über keinen regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter aus einer ersten Beziehung verfüge, zumal nicht dargetan sei, dass es diesbezüglich zu irgendwelchen Vorkommnissen gekommen wäre. Aufgrund der Akten sei vielmehr davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten auf der Beziehungsebene zwischen den beiden Eltern für die nicht objektivierbaren Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Ausübung des Besuchsrechts des Vaters ausschlaggebend seien. Zusammenfassend lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorsorglich festgesetzte Besuchsrechtsausübung mit einer Gefährdung für B.B.________ verbunden wäre. Ebenso wenig erscheine es angebracht, den Beziehungsaufbau wieder schrittweise oder sogar nur überwacht aufzubauen, da nach wie vor von einer gefestigten Vaterbeziehung auszugehen sei. Aus dem Bericht des Beistandes vom 15. Februar 2018 ergebe sich vielmehr, dass der Besuchskontakt mit dem Vater durch die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin verunmöglicht werde.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt den festgestellten Sachverhalt in verschiedener Hinsicht als willkürlich (Art. 9 BV).
4.2.1. So wendet sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich die Eltern während der Zeit ihres Zusammenlebens die Betreuung von B.B.________ geteilt hätten. Das habe der Beschwerdegegner zwar so behauptet, sei von ihr aber immer bestritten worden. Danach zitiert sie längere Passagen aus ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2018 und ihrer Stellungnahme vom 13. März 2018 an die Vorinstanz.
Um Willkür darzutun, genügt es nicht, frühere Rechtsschriften zu zitieren. Die Beschwerdeführerin müsste in ihrer Beschwerde detailliert anhand des angefochtenen Urteils und der Akten aufzeigen, inwiefern die bestrittenen Tatsachen unmöglich richtig sein könnten (E. 2.2). Obwohl die Beschwerdeführerin behauptet, die Feststellung der Vorinstanz widerspreche "klar" den Akten, zeigt sie nicht eine einzige Aktenstelle auf, welche ihre Behauptung stützen würde. Insofern ist auf die Rüge nicht einzugehen.
4.2.2. Weiter bezeichnet sie die Annahme einer weiterhin gefestigten Vater-Kind-Beziehung als willkürlich. Es sei nicht erkennbar, wie die Vorinstanz zu dieser Annahme komme. Es könne nicht mehr von einer gefestigten Vaterbeziehung ausgegangen werden. Die Vorinstanz widerspreche sich im Übrigen selber, weil sie gleichzeitig anführe, die Besuchskontakte zum Kindsvater seien derzeit "verunmöglicht".
Die Beschwerdeführerin verpasst es auch hier, ihre Rüge rechtsgenüglich zu begründen. Sie müsste aufzeigen, dass effektiv die Beziehung abgebrochen ist. Sie belässt es aber bei der blossen Behauptung, es gebe keine gefestigte Beziehung mehr. So lässt sich keine Willkür dartun. Auch die im selben Kontext erhobene Rüge, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Ausführungen des Beschwerdegegners übernommen, ihre Ausführungen aber ignoriert worden seien, geht ins Leere, da sie nur appellatorische Kritik erhebt (vgl. E. 3).
4.2.3. Klar aktenwidrig sei auch die Behauptung der Vorinstanz, dass keinerlei Hinweise für eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Vaters bestünden. So habe sie, die Beschwerdeführerin, in ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2018 ausgeführt, dass der Beschwerdegegner sie wiederholt geschlagen habe, er massive psychische Probleme habe und deshalb in entsprechender Behandlung sei. Er habe mit Selbstmord gedroht und sei nicht belastbar. Zudem habe er keinerlei Erfahrung im Umgang mit Kindern. Seine Tochter, die inzwischen 16-jährig sei, habe er bis vor kurzer Zeit nur im Beisein ihrer Grosseltern und nur für wenige Stunden sehen dürfen. Sie habe nie bei ihm übernachtet und sei nie mit ihm in die Ferien gefahren. Schliesslich hätten sogar die Mutter und die Schwester des Beschwerdegegners mit Brief vom 3. März 2018 schriftlich bestätigt, dass er sich nie alleine um ein Kleinkind gekümmert habe.
Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete Unerfahrenheit kein direkter Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit ersichtlich ist. Was die behaupteten psychischen Probleme und allenfalls ausgeübte Gewalt betrifft, dieeffektiv Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit liefern könnten, verweist die Beschwerdeführerin erneut nur auf frühere Rechtsschriften, die einfach ihre eigenen früheren Ausführungen wiedergeben. Sie verweist aber weder auf Beweise, die sie eingereicht habe (z.B. Arztberichte, Polizeirapporte), noch macht sie geltend, sie habe diesbezüglich Beweisanträge gestellt, die nicht berücksichtigt worden wären (z.B. Antrag auf Beizug eines Berichts eines behandelnden Psychologen oder Hausarztes, Antrag auf eine Begutachtung oder dergleichen). Bei dieser Ausgangslage ist die Annahme der Vorinstanz, es gebe keine Hinweise auf eine bloss beschränkte Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners, nicht willkürlich. Dem erneut erhobenen Vorwurf, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem auf ihre Hinweise "fast gar nicht eingegangen wurde" kann auch hier nicht gefolgt werden, zumal die Formulierung "fast gar nicht" schon zeigt, dass die Vorinstanz darauf eingegangen ist, wenn auch kurz.
4.2.4. Die weiteren Punkte, in denen die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Aktenwidrigkeit vorwirft, sind appellatorischer Natur (z.B: Die Vorinstanz behaupte aktenwidrig und damit willkürlich, dass sich die Vorwürfe der Parteien vorwiegend auf die Beziehungsebene der Eltern beziehen würden; der gut gelaufene Besuch an Weihnachten und Neujahr 2016/17 sage nichts aus). Die Beschwerdeführerin zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern sich die Kritik im Ergebnis auf das Urteil auswirken sollte. Darauf ist nicht einzutreten.
4.3. In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine willkürliche Anwendung von Art. 273 ZGB. Sie zitiert Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Aufl., N. 15 zu Art. 273 ZGB), wonach die Praxis in der Deutschschweiz davon ausgehe, dass im Streit bei Kleinkindern das Besuchsrecht zwei halbe Tage pro Monat betrage. Vorliegend sei das vom Besuchsrecht betroffene Kind erst zwei Jahre alt. Angesichts der Streitigkeiten zwischen den Kindseltern und den Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners sei es zum Schutz des Kindeswohls geboten, dessen Besuchsrecht schrittweise und zunächst einmal auch nur überwacht einzuräumen. Sollte sich zeigen, dass es zu keinen Schwierigkeiten bei einem solchen Besuchsrecht komme, so könne dieses später immer noch ohne Begleitung eines Dritten eingeräumt werden. Die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, weshalb sie über das Gerichtsübliche hinausgehe. Ebensowenig habe die Vorinstanz - obwohl von ihr beantragt - ein begleitetes Besuchsrecht erwogen. Damit sei ihr das rechtliche Gehör verweigert und willkürlich entschieden worden und die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt.
4.3.1. Der Beschwerdegegner ist unbestrittenermassen Teilhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Als nicht obhutsberechtigter Elternteil hat er einen wechselseitigen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212; 130 III 585 E. 2.1 S. 587; 122 III 229 E. 3a/bb S. 232 f.; 122 III 404 E. 3b S. 406 f.; 131 III 209 E. 5 S. 212). Im vorliegenden Fall ist nicht ansatzweise dargetan, dass die Vorinstanz die gesetzliche Regelung verkannt oder diese gar willkürlich gehandhabt hätte. Um der Vorinstanz Willkür vorzuwerfen, genügt es nicht, auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht und eine einzige Literaturstelle hinzuweisen, wonach sich der persönliche Verkehr bei Kleinkindern auf zwei halbe Tage pro Monat beschränke. Die Kritik an der Vorinstanz ist umso unverständlicher, als dem Zeitempfinden von Kleinkindern häufigere kürzere Kontakte besser entsprechen als wenige längere (vgl. Joachim Schreiner, in: FamKomm Scheidung, Bd. II, Hrsg. Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser, 3. Aufl., N. 197 Anh. Psych).
4.3.2. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteile 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3, in: FamPra.ch 2013 S. 1045 ff. S. 1047). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585E. 2.2.1).
Für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, weshalb von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist, wenn der persönliche Verkehr in der von der Vorinstanz angeordneten Weise stattfindet. Die Beschwerdeführerin führt aber nicht aus, inwiefern ein unbegleitetes Besuchsrecht das Wohl von B.B.________ gefährden könnte. Damit ist keine Willkür dargetan.
4.3.3. Immerhin bleibt daran zu erinnern, dass der hier angefochtene Entscheid bloss vorläufigen Charakter hat. Dies bedeutet, dass das Familiengericht Laufenburg im Rahmen des Endentscheids erneut zu prüfen hat, ob die bisherigen Einschätzungen, beispielsweise in Bezug auf die (als gefestigt beurteilte) Vater-Sohn-Beziehung und die (fehlende) Kindeswohlgefährdung, weiterhin Bestand haben. Wichtig werden dafür auch die Erkenntnisse aus dem bisherigen Verlauf des Besuchsrechts sein.
4.3.4. Auch im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des Besuchsrechts verkennt die Beschwerdeführerin sodann die Funktion des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz ihr Urteil nur kurz begründet hat, bedeutet nicht, dass sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte (vgl. E. 3 hiervor). Ein diesbezüglicher Vorwurf ist umso weniger begründet, als der persönliche Verkehr bewusst nur vorläufig geregelt worden ist. Weder der Vorinstanz noch dem Familiengericht Laufenburg kann schliesslich vorgeworfen werden, dass es den Eltern nicht gelungen ist, sich aussergerichtlich auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zu verständigen.
Erst recht ins Leere geht der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Allein die Tatsache, dass sich die Vorinstanz in der Beurteilung der Sachlage nicht der Einschätzung der Beschwerdeführerin angeschlossen hat, stellt keine rechtsungleiche Behandlung dar.
5.
5.1. Willkür rügt die Beschwerdeführerin schliesslich auch im Zusammenhang mit Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Präsidentin des Familiengerichts Laufenburg vom 27. November 2017 (s. Sachverhalt Bst. A.i) betreffend Beistand und Neubeurteilung des Falles nach Eingang von dessen Bericht. Sie bringt vor, sie habe die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass nach ihrem Umzug zusammen mit dem Sohn B.B.________ von U.________/AG nach V.________/BL ein neuer Beistand zu ernennen sei, wofür eine neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig sei. Es sei daher klar, dass zumindest die Ziffern 2 und 3 der vorsorglichen Verfügung der Präsidentin des Familiengerichts Laufenburg vom 27. November 2017 (s. Sachverhalt Bst. A.i) abzuändern seien. Auch die darin genannten Fristen seien offenkundig nicht einhaltbar. Die Ziffern 2 und 3 der vorsorglichen Verfügung vom 27. November 2017 unverändert zu belassen, sei offenkundig nicht haltbar und damit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV.
5.2. Zuständig für die Anordnung von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist die Behörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Im vorliegenden Fall steht fest und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass bei Einleitung des vom Beschwerdegegner angestrengten Verfahrens die Zuständigkeit beim Familiengericht Laufenburg lag. Damit war die Vorinstanz zuständig, auf Beschwerde hin über die Rechtmässigkeit der kritisierten Anordnungen dieses Gerichts zu urteilen. Daran ändert nichts, dass es bei einer späteren Übernahme der Massnahme wohl auch zu einem Wechsel der Beistandsperson kommt. Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb es dem Beistand nicht hätte möglich sein sollen, per 31. März 2018 einen Zwischenbericht zur Ausübung und zum Verlauf des Besuchsrechts zu erstellen und beim Familiengericht Laufenburg bis spätestens 30. April 2018 einzureichen. Entsprechend ist auf die diesbezügliche Kritik am angefochtenen Entscheid nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 64 BGG) kann nicht entsprochen werden, war die Beschwerde doch von Anfang an aussichtslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann