Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1085/2018
Urteil vom 20. Februar 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt René Furrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Veruntreuung etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. August 2018 (AK.2018.152-AK (ST.2018.7722)).
Sachverhalt:
A.
Die in Spanien domizilierte A.________ erstattete am 25. Januar 2018 Strafanzeige gegen Verantwortliche der X.________ AG, namentlich Y.________, und der Z.________ Systems, einer Gesellschaft angeblich mit Sitz in U.________/SZ wegen Betruges, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und eventuell unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten.
Gemäss Strafanzeige soll der Verantwortliche der A.________ im Februar 2016 im Rahmen einer Veranstaltung in Spanien zwei angebliche Investoren, B.________ und C.________, getroffen haben, deren Nachnamen unbekannt geblieben seien. C.________ habe sich als Eigentümer der schweizerischen Gesellschaft Z.________ Systems vorgestellt und angegeben, diese stehe in direkter Verbindung zu der international tätigen Gesellschaft D.________ Offshore, welche sich der Finanzierung von Grossprojekten widme. Nach Präsentation eines Business-Plans für die Errichtung eines Verkaufsmarkt-Projekts in Peru habe sich C.________ bereit erklärt, für die Finanzierung der zweiten Etappe des Projekts ein innert fünf Jahren rückzahlbares Darlehen von EUR 10 Millionen, zu einem Zins von 11% zur Verfügung zu stellen. Für die Abwicklung der Transaktion innert einer Frist von zwei Monaten sollte eine schweizerische Gesellschaft erworben werden, auf deren Bankkonto das Darlehen überwiesen werden sollte. Die A.________ sollte für den Kauf dieser Gesellschaft einen Betrag von rund EUR 40'000.-- zur Verfügung stellen. Nach Unterzeichnung einer vertraulichen Vereinbarung vom 18. April 2016 habe die A.________ in bar EUR 4'250.-- an die Z.________ Systems bezahlt und am 5. August 2016 einen Betrag von EUR 37'140.-- auf das von der Z.________ Systems bezeichnete Konto der X.________ AG bei der Bank E.________ überwiesen. Ein endgültiger Vertrag sei am 29. August 2016 abgeschlossen worden. In der Folge sei die A.________ von den beiden Investoren immer wieder hingehalten worden. Nach Verstreichen eines Ultimatums verzichtete diese auf das Darlehen, trat am 11. November 2017 vom Vertrag zurück und forderte die Rückzahlung ihres Geldes und Leistung von Schadenersatz.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsrichteramt Altstätten, trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Mai 2018 auf die Strafanzeige nicht ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies eine hiegegen von der A.________ geführte Beschwerde am 30. August 2018 ab.
C.
Die A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. dahingehend zu berichtigen, dass die Strafanzeige an die Hand zu nehmen sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR.
Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die geschädigte Person vor den kantonalen Behörden regelmässig noch keine Zivilforderung angehoben. In diesen Fällen muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, welche Zivilforderungen sie gegen die beschuldigte Person geltend machen will und aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf diese auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, tritt es darauf nur ein, wenn aufgrund der Natur der in Frage stehenden Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welcher Art die Zivilforderung ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 137 IV 246 E. 1.3.1;je mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht explizit zur Legitimation. Insofern genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Es ergibt sich aus ihr indes mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin einen Schaden von insgesamt EURO 41'390.-- geltend macht. Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die angezeigten Straftaten zu einer Zivilforderung gemäss Art. 41 OR führen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 und 115 E. 2 S. 116; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz verweist (Beschwerde S. 2), kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Sie macht geltend, ohne eingehende Strafuntersuchung lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob die angezeigten Straftatbestände trotz unbestrittenem hinreichendem Anfangsverdacht eindeutig nicht erfüllt seien (Beschwerde S. 3 f.). In Bezug auf die Strafanzeige wegen Betruges führt sie aus, die Frage, ob das Merkmal der Arglist erfüllt sei, setze eine Untersuchung der konkreten Interaktion zwischen Täter und Opfer voraus. Der Schluss der Untersuchungsbehörde, wonach sie (scil. die Beschwerdeführerin) die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen habe, beruhe auf einer reinen Mutmassung. Die Verantwortlichen der Z.________ Systems hätten unter Verwendung von Firmenstempeln sowie unter Vorlage von mit Firmen-Logo und entsprechenden Kontaktangaben versehenen Dokumenten mehrfach vorgegeben, in U.________/SZ einen Geschäftssitz zu haben. Zudem hätten sie explizit ausgeführt, dass sie lediglich als Vermittler tätig seien und dass für die Abwicklung des Geschäfts die in der Schweiz ansässige X.________ AG zuständig sei. Diese als Adressatin der Transaktion bezeichnete Firma habe sie (scil. die Beschwerdeführerin) im Vorfeld sehr wohl überprüft. Zum einen habe sie die Existenz der Firma sowie die Besetzung der Geschäftsführung im Handelsregister verifiziert, zum andern habe sie sichergestellt, dass das Bankkonto bei der Bank E.________ tatsächlich existiere. Sie habe daher in gutem Glauben annehmen dürfen, dass es sich bei der X.________ AG um eine seriöse Schweizer Gesellschaft gehandelt habe. Der Betrag von Euro 37'140.-- sei erst nach diesen Abklärungen überwiesen worden. Zudem habe sie einen schriftlichen Mandatsvertrag abgeschlossen und den Barbetrag von EUR 4'250.-- nur gegen eine signierte Quittung bezahlt. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme der Vorinstanz, sie habe die grundlegendsten Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen, unhaltbar (Beschwerde S. 4 ff.).
In Bezug auf die angezeigten Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung bringt die Beschwerdeführerin vor, aus den der Anzeige beigelegten Dokumenten ergebe sich zweifelsfrei, dass sich die Verantwortlichen der X.________ AG darüber im Klaren gewesen seien, dass die Zahlung von EUR 37'140.-- nicht als Vergütung für eine von ihr erbrachte Leistung überwiesen worden, sondern ausdrücklich dazu bestimmt gewesen sei, in der Schweiz eine Gesellschaft zu kaufen oder zu gründen. Der Z.________ Systems bzw. der X.________ AG seien somit beträchtliche Vermögenswerte mit der Massgabe anvertraut worden, diese in ihrem (scil. der Beschwerdeführerin) Interesse zu verwenden. Der Sachverhalt werde vom Verantwortlichen der Z.________ Systems in einem E-Mail vom 16. Oktober 2017 bestätigt. Es sei unbestritten, dass der überwiesene Betrag weder zum vereinbarten Zweck verwendet noch zurückerstattet worden sei, so dass der dringende Verdacht bestehe, die überwiesenen Gelder seien unrechtmässig verwendet worden. Ohne die Durchführung elementarer Untersuchungshandlungen könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass keine Veruntreuung oder allenfalls eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorlägen (Beschwerde S. 7 ff.).
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug seien klarerweise nicht erfüllt. Dies gelte selbst dann, wenn von einer Täuschung über den Leistungswillen der angezeigten Personen auszugehen wäre. Angesichts des Umstands, dass zwischen den Parteien keine vorgängige Geschäftsbeziehung bestanden und dass es sich bei der Geschäftspartnerin um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz gehandelt habe, sowie in Anbetracht der Grössenordnung des Geschäftsvolumens im Umfang von rund EURO 10 Mio. habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vertragsschluss die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen. Sie habe insbesondere weder die Identität ihrer Verhandlungs- und Geschäftspartner noch die Bonität der Z.________ Systems abgeklärt. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Sorgfaltspflichten in einem Ausmass verletzt, dass das Merkmal der Arglist eindeutig verneint werden müsse, so dass der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sei (angefochtener Entscheid S. 6; vgl. auch Nichtanhandnahmeverfügung S. 4).
In Bezug auf die Anzeige wegen Veruntreuung nimmt die Vorinstanz an, aus dem Vertrag vom 29. August 2016 ergebe sich, dass die Beträge von EUR 4'250.-- und rund 37'000.-- als sog. "incorporation fees" gedacht gewesen seien. Das Geld sei mithin zu dem Zweck geleistet worden, eine Gesellschaft zu gründen. Es handle sich um einen synallagmatischen Vertrag. Bei derartigen Verträgen bestehe keine Werterhaltungspflicht, sondern lediglich ein Anspruch auf Gegenleistung, so dass keine Veruntreuung vorliege (angefochtener Entscheid S. 7). Ferner fielen auch die Tatbestände der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten und der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausser Betracht. Einerseits sei dem Täter das Geld nicht ohne seinen Willen zugekommen, zumal die Beträge vertraglich vereinbart gewesen seien. Andererseits komme den angezeigten Personen keine Stellung als Geschäftsführer zu (angefochtener Entscheid S. 7 f.).
4.
4.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO), wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO).
Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO ; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Das Merkmal ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Keine Arglist liegt vor, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, was sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall beurteilt. Der Tatbestand erfordert allerdings nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nur bei Leichtfertigkeit des Täuschungsopfers, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.2.2. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3 S. 300; 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweis). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum; er erlangt mithin nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht bzw. das Anvertrauen eines Vermögenswerts kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhen. Massgebend ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1).
5.
5.1. Soweit die Vorinstanz den Straftatbestand des Betruges als eindeutig nicht erfüllt ansieht, verletzt sie kein Bundesrecht. Nach der Strafanzeige der Beschwerdeführerin sind im Februar 2016 im Rahmen einer Veranstaltung in Spanien "Herr C.________ (unbekannter/falscher Nachname und womöglich schweizerischer Herkunft) " und "B.________ (wohl ebenfalls unter falschem Nachnamen und womöglich spanischer Herkunft) " mit dem Verantwortlichen der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten. Dabei stellte sich "C.________" als Eigentümer der schweizerischen Z.________ Systems, mit Sitz in U.________/SZ vor, die angeblich mit der international tätigen Finanzierungsgesellschaft D.________ Offshore in Verbindung stand, und zeigte sich interessiert, die zweite Etappe des Projekts der Beschwerdeführerin zu finanzieren (Strafanzeige, Beschwerdebeilage 4, S. 3). Während des gesamten geschäftlichen Kontakts der Parteien vom Februar bis August 2016, dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin den Betrag von EURO 37'140.-- auf das Konto der X.________ AG überwies und ein abschliessender Vertrag unterzeichnet wurde, hat die Beschwerdeführerin offenbar keine Auskünfte über die beiden Investoren und die Z.________ Systems eingezogen. Wie die Vorinstanz in diesem Kontext zutreffend annimmt, hätte dies im Rahmen der von der Beschwerdeführerin betriebenen Geschäftstätigkeit zu den grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen gehört. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Identität der angeblichen Investoren "C.________" und "B.________" abzuklären und sich über die Z.________ Systems, etwa über Recherchen im Internet oder durch Einholen von Registerauszügen näher zu erkundigen (angefochtener Entscheid S. 6). Von einer derartigen Überprüfung wurde sie von der Z.________ Systems auch nicht abgehalten und es bestand zwischen den Parteien, die zum ersten Mal geschäftlich in Kontakt getreten waren, auch kein Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen voraussehbar gewesen wäre, dass die Überprüfung unterbleiben werde. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, hätte die Beschwerdeführerin bei sorgfaltsgemässer Aufmerksamkeit in Erfahrung gebracht, dass die Z.________ Systems als Offshore Gesellschaft nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen und geschäftlich nicht aktiv war sowie lediglich über eine Postadresse verfügte, was sie über ein Jahr später dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selber offengelegt hat. Indem die Beschwerdeführerin die Geldbeträge ohne vorgängige Abklärung über ihre Geschäftspartner ausgehändigt bzw. überwiesen hat, hat sie, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, ihre Selbstverantwortung leichtfertig nicht wahrgenommen. Überdies handelt es sich bei den Verantwortlichen der Beschwerdeführerin, welche mit den angeblichen Investoren in Verhandlung standen, nicht um besonders schutzwürdige Täuschungsopfer, sondern offensichtlich um geschäftserfahrene Personen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, das mutmasslich täuschende Verhalten der Geschäftspartner falle gegenüber dem leichtfertigen Handeln der Verantwortlichen der Beschwerdeführerin nicht ins Gewicht. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung vor der Überweisung des Geldbetrages an die von der Z.________ Systems als Zahlstelle bezeichnete X.________ AG (vgl. Strafanzeige S. 4) im Handelsregister die Existenz der Firma überprüft hat, ändert daran nichts, zumal die X.________ AG nicht Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin war. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe das Bankkonto verifiziert, da die Einzahlung eines Geldbetrages auf ein Bankkonto die Existenz eines solchen voraussetzt.
Insgesamt verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie zum Schluss gelangt, der Tatbestand des Betruges sei mangels Arglist klarerweise nicht erfüllt.
5.2. Als begründet erweist sich die Beschwerde demgegenüber, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Veruntreuung wendet. Die Vorinstanz nimmt an, die "incorporation fees" von insgesamt EURO 41'250.-- (vgl. Beilage 4 zur Strafanzeige) seien zu dem Zweck geleistet worden, eine Gesellschaft zu gründen. Entgegen ihrer Auffassung lässt sich nicht sagen, es handle sich um einen synallagmatischen Vertrag, mit welchem keine Werterhaltungspflicht verbunden sei, sondern der lediglich Anspruch auf eine Gegenleistung verleihe (angefochtener Entscheid S. 7; vgl. auch Nichtanhandnahmeverfügung S. 3). Die in bar bezahlten und überwiesenen Geldbeträge mögen zwar nicht dazu bestimmt gewesen sein, wieder an die Beschwerdeführer zurückzufliessen. Sie waren aber, wovon die kantonalen Behörden explizit ausgehen, mit der Verpflichtung anvertraut worden, sie in einer bestimmten Weise, nämlich für den Erwerb oder die Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz zu verwenden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Strafanzeige geltend, das Geld sei weder zu diesem vorgesehenen Zweck verwendet noch zurückerstattet worden. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht sagen, es sei von vornherein klar, dass der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sei. Dies gilt jedenfalls solange, als nicht geklärt ist, ob die anvertrauten Vermögenswerte entgegen den Vereinbarungen in zweckwidriger Weise verwendet, etwa zu eigenen Gunsten oder im Interesse eines Dritten verbraucht worden sind und ob die angezeigten Personen der Beschwerdeführerin bis zur bestimmungsgemässen Verfügung über die erhaltenen Vermögenswerte jederzeit Gelder in gleicher Höhe zur Verfügung gehalten haben. Wie es sich damit verhält, lässt sich ohne Untersuchungshandlungen nicht abschliessend beantworten. Soweit gewisse Zweifel bestehen, ob die angezeigten oder weitere Straftatbestände erfüllt sein könnten, ist jedenfalls eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
Die Strafbehörden haben daher die Strafuntersuchung in diesem Punkt zu Unrecht nicht an die Hand genommen. Der angefochtene Entscheid verletzt insofern Bundesrecht. Damit muss auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Diese begründet im Übrigen nicht hinreichend, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen haben soll, die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten seien klarerweise nicht erfüllt.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie Eröffnung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten im Umfang ihres Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sie obsiegt, hat ihr der Kanton St. Gallen für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da es sich um einen Entscheid handelt, der die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert, und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV), kann auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Anklagekammer zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten zur Eröffnung einer Untersuchung zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog