BGer 8C_676/2018 |
BGer 8C_676/2018 vom 20.02.2019 |
8C_676/2018 |
Urteil vom 20. Februar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Rente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 17. August 2018 (IV.2017.00529).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________, geboren 1966, erlernte den Beruf einer Bäckerin/ Konditorin. Sie meldete sich am 30. Oktober 2002 wegen einer Madelung Deformität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den Sachverhalt unter anderem durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 27. Mai 2008 ab und verneinte mit Verfügung vom 26. Juni 2008 den Anspruch auf eine Rente. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 24. April 2010 ab und überwies die Akten, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen geführte Beschwerde nicht eingetreten war, zwecks Prüfung von Integrationsmassnahmen an die IV-Stelle.
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A.b. Nach weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 16. Januar 2012 wiederum einen solchen auf eine Rente. Das Sozialversicherungsgericht hiess eine gegen die Verfügung vom 16. Januar 2012 geführte Beschwerde infolge Verletzung der Begründungspflicht gut und wies die IV-Stelle an, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut zu verfügen (Entscheid vom 20. April 2012).
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A.c. Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge auf deren Begehren hin bei einer in französischer Sprache untersuchenden Abklärungsstelle begutachten (Expertise des Bureau d'expertises medicales Vevey [BEM] vom 17. August 2016). Mit Verfügung vom 28. März 2017 lehnte sie das Rentenbegehren erneut ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 17. August 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen bei der BEM an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen und das Sozialversicherungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23, 8C_157/2017 E. 1.2).
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1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, Urteil 9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 1.2).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 28. März 2017 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte. Zu prüfen ist dabei, ob seit dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 26. Juni 2008 eine anspruchsverändernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
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3. |
3.1. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 7 f. ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 6 ATSG und Art. 28 Abs. 1 IVG) und zu den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 133 V 108 E. 4 S. 110 ff.; 134 V 131 E. 3 S. 132), zutreffend dar. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens (Urteile 9C_418/2010 vom 29. August 2011, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81; 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134). Darauf wird verwiesen.
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3.2. Hervorzuheben und zu ergänzen ist Folgendes: Anlass zu einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. zu einer Rentengewährung nach Neuanmeldung oder erneuten Prüfung von Amtes wegen) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (bzw. dem letzten negativen Leistungsentscheid), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1).
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Die Rentenrevision setzt eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads voraus, m.a.W. muss die Sachverhaltsänderung "rentenwirksam" sein (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546 f.; 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351; je mit Hinweisen). Für eine Rentenanpassung genügt es somit noch nicht, dass "irgendeine" Veränderung im Sachverhalt eingetreten ist. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt folglich nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12).
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4. |
4.1. Die Vorinstanz verglich den medizinischen Sachverhalt gemäss Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 27. Mai 2008, das der Verfügung vom 26. Juni 2008 zugrunde lag, mit demjenigen der BEM-Vevey vom 17. August 2016, auf das sich die Verfügung vom 28. März 2017 in wesentlichen Teilen stützt.
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4.2. Gemäss MEDAS-Gutachten vom 27. Mai 2008 sei als wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose eine komplexe Vorderarm-Hand-Pathologie mit hypermobilen, instabilen Handgelenken erkannt worden. Die Arbeitsfähigkeit als Bäckerin sei als unter 50 % beziffert worden. Hingegen habe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Gutachten des BEM seien keine Anhaltspunkte oder Diagnosen für eine relevante Veränderung des rheumatologischen Gesundheitszustandes zu finden. Die in diesem Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % in einer angepassten Tätigkeit erachtete das kantonale Gericht als nicht nachvollziehbar. Diese stehe auch im Widerspruch zur im Gutachten angeführten 70%igen Leistungsfähigkeit im Haushalt. Die Vorinstanz hielt entsprechend fest, bei den Ausführungen der Gutachter des BEM handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten rheumatologischen Sachverhalts. Da auch in der BEM-Expertise vom 17. August 2016 eine im Jahre 2012 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode als remittiert beurteilt worden sei, sei auch in psychiatrischer Hinsicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die im Gutachten des BEM attestierte generelle Einschränkung von 20 % infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung erachtete das kantonale Gericht als nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich seit der den Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 26. Juni 2008 weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht verändert, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde.
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5. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung.
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5.1. |
5.1.1. Das kantonale Gericht sei zu Unrecht von einem unveränderten somatischen Gesundheitszustand ausgegangen. Die Gutachter des BEM attestierten ihr eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 %, was gegenüber derjenigen im MEDAS-Gutachten eine wesentliche Verschlechterung darstelle. Unberücksichtigt bleibe im angefochtenen Entscheid, dass sich ihr Untergewicht seit der Begutachtung massiv verschlechtert habe (von einem Body-Mass-Index [BMI] im Jahre 2008 von 19 auf einen solchen von 17.3 im Gutachten 2016).
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5.1.2. Das kantonale Gericht begründet eingehend, weshalb es im Verfügungszeitpunkt von einem im Wesentlichen unveränderten somatischen Gesundheitszustand ausgeht und weshalb die zahlreichen im Gutachten vom August 2016 angeführten sogenannten "externen Faktoren" wie ein Schädelhirntrauma mit Zahnfraktur im Januar 2011, die Brustkrebsdiagnose mit anschliessender Mastektomie beider Brüste im Herbst 2012, eine Diskushernienoperation im Oktober 2013 und die operative Entfernung der Brustprothesen nach Infektion im Jahre 2014 bzw. deren Rekonstruktion im Frühling 2015 nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderungen des Gesundheitszustandes zu betrachten sind. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese - vorübergehenden - gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt haben sollen. Wenn die Gutachter des BEM die gesamtheitlich betrachtete Arbeitsfähigkeit lediglich noch auf 30 % schätzen, handelt es sich nicht um den Ausdruck einer gesundheitlichen Verschlechterung, sondern um eine revisionsrechtlich nicht zu beachtende unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes. Das verdeutlicht sich auch aus den gutachterlichen Ausführungen, wonach ihres Erachtens die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2008 retrospektiv betrachtet auch bloss 50 % betragen habe. Unter Berücksichtigung der Einschätzung der BEM-Gutachter, wonach eine generelle 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe (vgl. dazu E. 5.2 hiernach), zeigt sich, dass die nunmehr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % nicht auf gegenüber dem Jahre 2008 veränderten gesundheitlichen Verhältnissen beruht. Das kantonale Gericht hat demnach keine aktenwidrige Beurteilung vorgenommen und kein Bundesrecht verletzt, indem es von einem unveränderten somatischen Gesundheitszustand ausgegangen ist.
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5.2. Einen weiteren Streitpunkt bildet die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht verändert habe.
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Nach letztinstanzlich grundsätzlich verbindlicher Feststellung im angefochtenen Entscheid wird die aufgrund einer diagnostizierten chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gemäss ICD- 10 F42.1 von den BEM-Gutachtern hergeleitete generelle Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % als nicht plausibel erachtet. Das kantonale Gericht begründet seinen Entscheid einlässlich. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht verletzt. Eigene Ausführungen mit Darstellung des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin und darauf beruhender Erklärung, warum ihres Erachtens ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes PTBS vorliege, vermag die rechtskonforme vorinstanzliche Feststellung nicht zu relativieren. Auf jeden Fall kann die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht als willkürlich oder unhaltbar qualifiziert werden.
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6. Schliesslich bleibt bezüglich des erst letztinstanzlich vorgebrachten Argumentes, auf das BEM-Gutachten sei nicht abzustellen, weil die involvierten Ärzte aus sprachlichen Gründen die Vorakten nicht verstanden hätten, anzufügen, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer rechtsfehlerhaften Grundlage erfolgten. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen sind die Zusammenfassungen der vorhandenen Unterlagen auf den Seiten 4 bis 16 im Gutachten selbst enthalten. Auch die Beschwerdeführerin hatte sich sowohl in ihrer Beschwerde vor dem kantonalen Gericht als auch in der vorliegenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausdrücklich auf das BEM-Gutachten vom 17. August 2016 berufen. Die Beweiswürdigungsregeln wurden nicht verletzt. Auf die widersprüchliche Argumentation der Versicherten ist nicht weiter einzugehen. Damit bleibt die Beschwerde unbegründet.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Februar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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