BGer 9C_708/2018
 
BGer 9C_708/2018 vom 20.02.2019
 
9C_708/2018
 
Urteil vom 20. Februar 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 6. September 2018 (200 17 922 IV).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.________, geboren 1959, meldete sich am 16. April 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 6. Januar 2010 erteilte die IV-Stelle Bern A.________ Kostengutsprache für Hörgeräte-Anpassungen. Gemäss Bericht der med. pract. B.________, Assistenzärztin, visiert von Dr. med. C.________, Oberarzt der Notfallstation des Spitals D.________, vom 17. Februar 2010 war die Versicherte am 16. Februar 2010 in einen Auffahrunfall verwickelt. Med. pract. B.________ diagnostizierte eine Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsion nach Auffahrunfall. Am 30. August 2010 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Auftrag der Motorfahrzeug Haftpflichtversicherung verfasste die Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), am 5. Dezember 2011 eine polydisziplinäre (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch) Begutachtung. Med. pract. E.________, praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erachtete am 12. September 2012 ab 10. August 2010 in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar. Am 30. Oktober 2012 verfügte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsgesuchs.
A.b. Am 7. Oktober 2014 ersuchte A.________ die IV-Stelle um eine Arbeits- und Belastbarkeitsabklärung. Am 9. Dezember 2014 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. PD Dr. med. F.________, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (HNO), Leitender Arzt Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals G.________, begutachtete A.________ am 1. März 2017 neurootologisch. Am 20. Juni 2017 lieferte die MEDAS Zentralschweiz ein im Auftrag der IV-Stelle erstattetes polydisziplinäres Gutachten ab. Am 18. September 2017 verfügte die IV-Stelle die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente.
B. A.________ erhob Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 18. September 2017 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen ab wann rechtens aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen. Den Gutachtern der MEDAS Zentralschweiz sei gerichtlich die Frage zu stellen, ob die Versicherte in dem im Gutachten vom 20. Juni 2017 (Ziff. 5.5 "Prognose", Seite 54 des Gutachtens) beschriebenen "kleinen Pensum in der Haushalt- und Kinderbetreuung" als optimal eingegliedert zu gelten hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2018 ab.
C. Am 12. Oktober 2018 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern sei aufzuheben. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen ab wann rechtens entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen. Die Versicherte stellt gegen Bundesrichterin Alexia Heine und Bundesgerichtsschreiberin Beatrice Polla ein Ausstandsbegehren wegen gewisser, von diesen im Jahrbuch für Sozialversicherungsrecht 2018 auf S. 133 bis 146 (Das Bundesgericht im Spannungsverhältnis von Medizin und Recht, das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 und seine Auswirkungen) veröffentlichter Aussagen.
 
Erwägungen:
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
2. Da die vorliegende Beschwerde durch die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird, sind die gegen Bundesrichterin Alexia Heine und Bundesgerichtsschreiberin Beatrice Polla gerichteten Ausstandsbegehren gegenstandslos.
 
3.
3.1. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) Rechtsfragen (Urteil 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2).
3.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen (BGE 136 V 279 E. 3.3 S. 284). Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit - mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien - je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 mit Hinweisen; vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193).
4. Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob das kantonale Versicherungsgericht in Übereinstimmung mit der IV-Stelle zu Recht von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Administrativgutachten vom 20. Juni 2017 abgewichen ist und einen Rentenanspruch verneint hat.
5. Der Psychiater Dr. med. H.________ diagnostizierte im Gutachten der MEDAS eine Somatisierungsstörung ICD-10 F45.0, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin auf 40 % und in einer körperlich weniger belastenden oder einer wechselbelastenden Tätigkeit mit vielen Erholungsmöglichkeiten - wie z.B. in der Kinderbetreuung - auf 50 % reduziere. Zudem stellte der Experte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Akzentuierte Persönlichkeitszüge (abhängig) ICD-10 Z 73 sowie Status nach Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert ICD-10 F 33.4. Die Vorinstanz würdigte die Aktenlage hinsichtlich der Somatisierungsstörung im Lichte der Grundsätze zum strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 und kam zum Schluss, dass in psychischer Hinsicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden bzw. keine Invalidität im Rechtssinne vorliege. Es sei damit von der im Gutachten - aus rein somatischer Sicht - attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
5.1. Mit Bezug auf die Prüfung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens hielt die Vorinstanz fest, dass der Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" nicht in übermässiger Weise gegeben sei. Die Kategorie "funktioneller Schweregrad" überschneidet sich teilweise mit den Ausführungen zur Diagnosestellung. Dies bedeutet, dass auch bei schweren psychischen Leiden nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung zu schliessen ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3 S. 426).
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz nicht die von ihr beantragte Parteibefragung durchgeführt habe. Sie zeigt aber nicht auf, welche Erkenntnisse aus dieser Parteibefragung hätten gewonnen werden können, die über das von ihr bereits in ihren Rechtsschriften und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene hinausgehen. Bei den vom MEDAS-Gutachter Dr. med. H.________ festgestellten Befunden fällt auf, dass er angibt, seit 2011 sei es zu keiner Verschlechterung der Beschwerden gekommen. Hingegen erklärte er, die Diagnose, die damals noch nicht zu stellen war, seit spätestens 2012 als erfüllt anzunehmen sei. Am 21. Juni 2011 hatten die asim-Gutachter Dr. med. I.________ und PD (jetzt Prof.) Dr. med. J.________ festgehalten, es könne keine Diagnose gemäss ICD mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) hatten sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Eine für die Arbeitsfähigkeit nicht relevante Diagnose, die sich gemäss Auffassung des Gutachters Dr. med. H.________ lediglich aufgrund des Zeitablaufs zu einer solchen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entwickelt, kann nicht als besonders ausgeprägt erachtet werden. Vielmehr stellt sich sogar die Frage, ob der Gutachter Dr. med. H.________ lediglich eine andere Qualifikation einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vornahm, die bereits vor Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2012 bestanden hatte. Hinzuweisen ist auch darauf, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig und allein darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin vermag auch nichts gegen die Feststellung der Vorinstanz einzuwenden, dass sie verschiedene Aktivitäten entwickelt. Sie legt insbesondere nicht dar, welche (zusätzlichen) Aktivitäten sie früher ausübte, bevor sie gesundheitlich beeinträchtigt war. So ergibt sich gemäss dem Ratingbogen "Mini-ICF-APP" (zum Mini-ICF-Rating vgl. SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.3, 8C_340/2015) keine Einschränkung bei der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, bei der Gruppenfähigkeit sowie der Mobilität und Verkehrsfähigkeit. Ebenso zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Versicherte seit mehreren Jahren nicht mehr in fachärztlicher Behandlung steht. Dies stimmt mit den Angaben des Experten Dr. med. H.________ überein, der anführte, dass sich nach der asim-Begutachtung keine Berichte psychiatrischen Inhalts mehr fänden. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass sie nicht etwa eine durch einen Psychiater, sondern die durch eine Psychologin durchgeführte Behandlung im Jahr 2014 abgebrochen habe. Die Gesprächssitzungen bei einer christlichen Seelsorgerin können aber nicht als Wahrnehmung einer therapeutischen Option qualifiziert werden.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie stehe zurzeit bei der Psychiaterin Dr. med. K.________ in Behandlung. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein im letztinstanzlichen Verfahren unzulässiges Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG, hätte sie diesen Umstand doch bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Überdies vertritt sie die Ansicht, der Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" sei gegeben. Dass ein definitives Scheitern einer lege artis durchgeführten Therapie vorliege, kann nicht angenommen werden. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen therapeutischen Einzelsitzungen in der psychotherapeutischen Praxisstelle des psychologischen Institutes L.________, welche sie ebenfalls bereits im Jahr 2014 abgebrochen hatte, sind nicht als Therapie im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 zu qualifizieren. Die Gegenüberstellung der beruflichen Aktivitäten, die der Beschwerdeführerin gemäss dem Abschlussbericht der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) vom 5. Mai 2015 möglich wären, und der von ihr tatsächlich wahrgenommenen Arbeit (2 x 3 Stunden pro Woche sowie zusätzliche Hilfe zu 20 % bei einer Familie, was zusammen etwa ein Pensum vom 35 % ergibt) zeigt, dass sie ihr Potenzial gemäss Abschlussbericht nur zu einem Bruchteil ausschöpft, sodass nicht von einem Eingliederungserfolg auszugehen ist.
5.3. Die Gutachter der MEDAS listen neben den psychiatrischen Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch eine Gonalgie links, eine Schwerhörigkeit beidseits sowie eine hochgradige Myopie auf. Auffallend ist bei der Gesamtbeurteilung der Gutachter, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge (abhängig) ICD-10 Z73 und der Status nach Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ICD-10 F33.4 als Diagnosen mit wesentlicher Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angegeben werden, wogegen der Psychiater Dr. med. H.________ diese beiden Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert. Gründe für diese unterschiedlichen Angaben nennen die Gutachter der MEDAS nicht. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer anderen Tätigkeit erklärten die Experten, dass die Haupteinschränkung auf dem psychischen Leiden basiere. Daher ist die Wertung der Vorinstanz, der Indikator "Komorbidität" sei nicht als derart ausgeprägt zu betrachten, dass ihm im konkreten Fall Ressourcen hemmende Wirkung beizumessen wäre (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 429 sowie Urteil 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.3), nicht als rechtsfehlerhaft oder aktenwidrig zu qualifizieren. Auch kann dem Verwaltungsgericht nicht vorgeworfen werden, es habe die somatische Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgeblendet. Vielmehr beruht die Erkenntnis, dass hauptsächlich psychische Leiden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, gerade auf dem Gutachten der MEDAS.
5.4. Die Vorinstanz hat aus zahlreichen Indizien geschlossen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Komplex "Persönlichkeit" einer Erwerbstätigkeit entgegensteht. Gerade auch die Diskussion des ICF (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen, Linden & Baron, 2015) durch MEDAS-Psychiater Dr. med. H.________ zeigt, dass keine erheblich ausgeprägten Beeinträchtigungen vorliegen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die gutachterlichen Ausführungen nur äusserst selektiv berücksichtigt hat. Ebenso ist nicht erkennbar, inwiefern eine Rückfrage bei Dr. med. H.________ diesbezüglich einen weiteren Erkenntniswert gebracht hätte, der über das von ihm im MEDAS-Gutachten Geschilderte hinausgehen würde. Welche Angaben der an der Gutachtenserstellung nur bei der Schlussbesprechung mitwirkende Chefarzt Dr. med. M.________ als Rheumatologe noch zusätzlich zur Persönlichkeit der Versicherten liefern könnte, ist ebenso wenig ersichtlich.
5.5. Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zahlreiche soziale Aktivitäten. So trifft sie Kolleginnen, wird von der Tochter besucht und sie nimmt an einem Gemeinschaftsnachmittag teil. Die Versicherte verfügt offensichtlich über ein soziales Netzwerk, das zu negieren aktenwidrig ist. Dass das Halten eines Hundes für den Indikator "Sozialer Kontext" relevant sein soll, kann im Übrigen dem Urteil 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1 nicht entnommen werden.
5.6. Die Vorinstanz betrachtete die von der Beschwerdeführerin gegenüber Gutachter Dr. med. H.________ geschilderten Aktivitäten als unvereinbar mit einer lediglich im Umfang von 50 % zumutbaren Erwerbstätigkeit. Die Versicherte gab an, dass sie sich nach dem Frühstück in den Garten begeben habe und dort diversen Aktivitäten nachgegangen sei. Dass damit gemäss Vorbringen in der Beschwerde auch eine "psychotherapeutische Meditation oder das Hören des Vogelgezwitschers gemeint sein könnte, was nicht abgeklärt worden sei, erscheint wenig wahrscheinlich, sodass die Vorinstanz darauf verzichten konnte, dies im Rahmen einer Parteibefragung zusätzlich zu ergründen. Gerade auch die Angaben im Ratingbogen "Mini-ICF-APP" lassen sich nicht mit einer aus psychiatrischer Sicht bloss zu 50 % zumutbaren Arbeitstätigkeit vereinbaren. Die Annahme des kantonalen Gerichts, das Aktivitätsniveau der Versicherten stehe in Widerspruch zur fachärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ist zutreffend. Denn bei einer Arbeitsunfähigkeit im erwähnten Umfang wären deutlich höhere Einschränkungen zu erwarten. So erschöpft sich die Freizeitgestaltung gerade nicht nur in Passivität. Nebst der Pflege des Gartens sorgt die Beschwerdeführerin für eine Katze und räumt ihre Wohnung auf, wenn sie Besuch erwartet. Dabei ist sie auch auf keinerlei Hilfe von Dritten bei der Haushaltsführung und beim Einkauf abgewiesen. Dass sie "einen zu 50% normalen Alltag" haben dürfte, hat sie gegenüber dem Gutachter Dr. med. H.________ nicht erklärt. Stricken kann im Übrigen nicht als passives Tun bezeichnet werden, was auch nicht der Fall sein sollte, wenn es eine therapeutische Wirkung entfalten soll. Alle Tätigkeiten, welche die Beweglichkeit und Handfertigkeit fördern, haben indirekt eine therapeutische Wirkung, was gerade gegen die Annahme spricht, es handle sich dabei um eine bloss passive Beschäftigung. Ein grosser Leidensdruck kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgemacht werden, sonst hätte sie entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch genommen. Solches ist aber gerade im psychischen Bereich, welcher der MEDAS zufolge einzig für die Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verantwortlich sein soll, nicht erkennbar.
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Indikatorenprüfung korrekt vorgenommen hat. Eine relevante Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rechtssinne liegt nicht vor, weshalb die Versicherte keine Invalidenrente beanspruchen kann.
6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer