BGer 9C_691/2018 |
BGer 9C_691/2018 vom 21.02.2019 |
9C_691/2018 |
Urteil vom 21. Februar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Pfister,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Nidwalden,
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Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente;
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berufliche Massnahme),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 16. April 2018 (SV 17 18).
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Sachverhalt: |
A. Die 1969 geborene Pflegeassistentin A.________ meldete sich im Dezember 2015 unter Hinweis auf eine Krebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Nidwalden (fortan: IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte hierzu Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Gestützt darauf verneinte sie einen Leistungsanspruch (Rente, berufliche Massnahmen), da eine 40 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit nicht während mindestens eines Jahres bestanden habe und seit dem 1. März 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betagtenpflegerin bestehe (Verfügung vom 6. Juli 2017).
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B. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Versicherten wies das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 16. April 2018 ab, nachdem es weitere (von der Beschwerdeführerin eingereichte) Berichte zu den Akten genommen hatte (ambulanter Bericht des Gynäkologen Prof. Dr. med. B.________ vom 8. August 2017; Psychotherapiebestätigung der Psychologin FSP C.________ vom 30. August 2017 über drei Sitzungen im Juni 2016).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 16. April 2018 sei aufzuheben, und es seien ihr geeignete berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente zuzusprechen. Während der Dauer der beruflichen Massnahmen sei ein Taggeld auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur näheren Abklärung des Anspruchs auf geeignete berufliche Massnahmen und zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese sei im Rahmen der ergänzenden Abklärung anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, das unter anderem die Fachbereiche Angiologie, Onkologie und Psychologie mitumfasse.
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Erwägungen:
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1. |
1.1. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
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1.2. Der angefochtene Entscheid datiert vom 16. April 2018. Soweit die Beschwerdeführerin eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Mai 2018 geltend macht und diesbezügliche Belege ins Recht legt, handelt es sich um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren zum vornherein unzulässig sind. Entgegen der Ansicht der Versicherten erlaubt auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Einführung echter Noven vor Bundesgericht. Ohnehin ist grundsätzlich der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (i.c.: 6. Juli 2017) eingetretene Sachverhalt zu beurteilen (vgl. etwa BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis), weshalb nur dieser - gegebenenfalls (vgl. dazu sogleich E. 2.1) - durch das Bundesgericht berichtigt oder ergänzt werden könnte. Allfällige gesundheitliche Verschlechterungen nach Verfügungserlass sind dagegen im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Verwaltung geltend zu machen (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; Urteil 9C_135/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.2).
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2. |
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (für viele: BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3).
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3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4. Das Versicherungsgericht stellte fest, der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt. Es erwog, ein invalidisierender Gesundheitsschaden lasse sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres habe nicht vorgelegen, da die Versicherte seit dem 1. März 2016 vollumfänglich arbeitsfähig sei.
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Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt - soweit nicht als unzulässiges echtes Novum ohnehin unbeachtlich (vgl. oben E. 1.2) - nicht. Die Versicherte vermag weder aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten, noch, welche konkreten - bereits im Verfügungszeitpunkt vorhandenen - gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c bzw. Art. 43 ATSG) ungenügend abgeklärt worden wären. Nicht offensichtlich unrichtig ist insbesondere die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Folgen der onkologischen Grunderkrankung (stattgehabtes Zervixkarzinom) zwar auf die Lebensqualität, nicht aber dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (E. 5.5 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz stützte sich dabei massgeblich auf den Arztbericht des PD Dr. med. D.________ vom 7. Juli 2016. Diesem zufolge lagen aus urologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor; die urologische Behandlung (der Blasenentleerungsstörung durch Selbstkatheterisierung) bewirkte indes eine Einschränkung der Lebensqualität. Der Beweiswert dieser fachärztlichen Einschätzung wird - mit dem kantonalen Gericht und entgegen der Beschwerdeführerin - nicht dadurch gemindert, dass der Urologe sich die gebotene Zurückhaltung auferlegte bei der Beurteilung allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen ausserhalb seines Fachgebiets und deshalb die Arbeitsfähigkeit einzig aus urologischer Sicht beurteilte. Das Verwaltungsgericht ist weiter nicht in Willkür verfallen, indem es sich - der Einschätzung des RAD folgend - durch die mit urologischen und psychischen Einschränkungen (mithin fachfremd) begründeten Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Hausarztes Dr. med. E.________ (vgl. dessen Berichte vom 4. Januar 2017 und vom 4. Juli 2016) sowie des Gynäkologen Prof. Dr. med. B.________ (Bericht vom 8. August 2017) zu keinen Zweifeln an der urologischen Facheinschätzung veranlasst sah. Willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hat es schliesslich in den - wiederum fachfremden - Hinweisen der Dres. med. E.________ und B.________ auf eine psychische Belastungssituation sowie der Bescheinigung der behandelnden Psychologin über eine dreimalige Konsultation im Juni 2016 keine Anhaltspunkte für einen abklärungsbedürftigen psychischen Gesundheitsschaden erblickt. Offen bleiben kann bezüglich des Berichts des Gynäkologen vom 8. August 2017, inwiefern dieser sich überhaupt auf den massgeblichen Zeitraum bis Verfügungserlass (am 6. Juli 2017; vgl. dazu oben E. 1.2) bezieht.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Februar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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