BGer 9C_78/2019 |
BGer 9C_78/2019 vom 21.02.2019 |
9C_78/2019
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Urteil vom 21. Februar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 14. Dezember 2018 (IV 2017/5).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ vom 28. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2018,
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in Erwägung, |
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 28. Januar 2019 diesen Anforderungen nicht genügt, da darin weder auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird noch eine Auseinandersetzung damit stattfindet (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die geltend gemachte Zustandsverschlechterung seit sechs Monaten in die Zeit nach Erlass der vorinstanzlich angefochtenen, den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzenden Verfügung vom 22. November 2016 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) fällt und im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu berücksichtigen sein wird,
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dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Februar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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