Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_785/2018
Urteil vom 22. Februar 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Stefan Werlen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2018 (VBE.2018.101).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1971, arbeitete seit November 2013 als Reserve-Schichtführer in der Fabrik B.________ & Co. (nachfolgend: Arbeitgeberin) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am Abend des 10. Dezember 2014 geriet er bei der Arbeit mit dem Zeigefinger der rechten (dominanten) Hand in einen Ventilator. Anlässlich der notfallmässigen Erstversorgung im Spital C.________ musste ihm das Endglied des Zeigefingers amputiert werden. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 11. August 2016 per Ende November 2016 auf. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017, verneinte die Suva sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 2. Oktober 2018).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Suva habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids "rückwirkend eine Invalidenrente auf der Basis 20%" sowie eine Integritätsentschädigung von 5% auszurichten.
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; s. auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung und eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneinte.
3.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der strittigen Ansprüche auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat nach sorgfältiger Würdigung der Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. D.________ vom 15. August 2016 volle Beweiskraft zuerkannt. In Bezug auf die Feststellung des medizinisch rechtserheblichen Sachverhalts verneinte es in der Folge in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung einen weiteren Abklärungsbedarf. Im Weiteren legte es ausführlich dar, dass die Einschätzungen der behandelnden Ärzte im Wesentlichen mit der Beurteilung des Kreisarztes übereinstimmen. Schliesslich stellte es fest, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung den unfallkausalen Restbeschwerden angemessen Rechnung trägt, zumal der Versicherte im September 2016 die vollschichtige Tätigkeit als Staplerfahrer in der Spedition bei seiner angestammten Arbeitgeberin wieder mit voller Leistung aufzunehmen vermochte. Im Übrigen bestätigte die Vorinstanz die Bemessung des Invaliditätsgrades gemäss Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 und die Schätzung des Integritätsschadens laut Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 15. August 2016.
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4.2.1. Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: vom 18. Dezember 2017) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25, 9C_656/2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis).
4.2.2. Die Feststellung des Integritätsschadens stellt eine Tatfrage dar, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil 8C_42/2018 vom 6. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Bei den Akten findet sich kein einziger medizinischer Bericht, der bestätigt, dass der Versicherte an einer dauerhaften unfallbedingten Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit leide, welche nach den einschlägigen Bemessungsgrundlagen (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2 und 8C_606/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 6, je mit Hinweisen) einen Anspruch auf Integritätsentschädigung begründen könnte. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wird diesbezüglich nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
4.2.3. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht im Verfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.). Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 15. August 2016 nach umfassender Würdigung der Beweislage volle Beweiskraft zuerkannt hat. Demnach gingen Verwaltung und Vorinstanz zu Recht davon aus, dass dem Versicherten eine leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Erfordernis des kraftvollen Zupackens mit der rechten Hand sowie unter Vermeidung von Nässe- und Kälteexposition uneingeschränkt zumutbar ist.
4.2.4. Mit Blick auf die Invaliditätsbemessung erhebt der Beschwerdeführer gegen das für das Vergleichsjahr 2016 massgebende Valideneinkommen (Einkommen, welches er ohne Unfall 2016 erzielt hätte) zu Recht keine Einwände. Gegen die mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 dargelegte Ermittlung des Invalideneinkommens (trotz Unfallrestfolgen 2016 zumutbarerweise erzielbares Einkommen) brachte der Versicherte im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einzig vor, der leidensbedingte Tabellenlohnabzug sei statt auf 5% korrekterweise auf 25% zu veranschlagen.
4.2.4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen).
4.2.4.2. Erstmals vor Bundesgericht reicht der Beschwerdeführer verschiedene neue Dokumente zu den Akten. Sie datieren aus dem Zeitraum zwischen 10. September 2016 und 10. Oktober 2018. Abgesehen von den ohnehin unzulässigen echten Noven beruft sich der Versicherte damit auch auf unechte Noven. Er legt jedoch mit keinem Wort dar, weshalb erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung dieser Unterlagen gab. Die vor Bundesgericht neu eingereichten Unterlagen bleiben daher unbeachtlich.
4.2.4.3. Bereits die Suva ermittelte das Invalideneinkommen basierend auf den praxisgemäss (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweisen) heranzuziehenden Tabellenlöhnen auf Grund der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Vergleichsjahr 2016 auf Fr. 63'699.75. Das kantonale Gericht bestätigte mit angefochtenem Entscheid die identische Ermittlung des Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer erhebt hiegegen neu erstmals vor Bundesgericht den Einwand, das hypothetische Einkommen gemäss LSE sei hinsichtlich der Höhe des möglichen Verdienstes unrealistisch. Statt auf die LSE-Tabellenlöhne sei für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf sein Erwerbseinkommen als Pflegehelfer abzustellen. Weshalb erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesen neuen Tatsachenbehauptungen hätte geben sollen, legt der Versicherte nicht dar. Sie bleiben daher als unzulässige Noven unbeachtlich.
4.2.5. Mangels anderer Einwände bleibt es daher bei dem von Verwaltung und Vorinstanz berücksichtigten Invalideneinkommen sowie dem aus dem Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrad von 1%. Der Versicherte hat daher nach Art. 18 Abs. 1 UVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.3. Folglich hat das kantonale Gericht zu Recht bestätigt, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch einen Rentenanspruch hat.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli