Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_479/2018
Urteil vom 22. Februar 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 6. Juni 2018 (200 17 987 IV).
Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene A.________ meldete sich im April 2014 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zuvor hatte die IV-Stelle Bern einen Anspruch auf eine Invalidenrente rechtskräftig verneint (Verfügung vom 25. Januar 2011). Die Verwaltung holte bei Dr. med. B.________ ein psychiatrisches Gutachten vom 30. September 2016 ein, woraus eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten resultierte. Im Zuge eines Job Coach Placements wurde A.________ an die C.________ und das D.________ vermittelt. Ab 1. Januar 2017 konnte sie dort zu je 30 % als Festangestellte arbeiten. Bei der anschliessenden Abklärung an Ort und Stelle ergab sich ein Status von 80 % im erwerblichen Bereich und 20 % im Haushalt (Bericht vom 3. Oktober 2017). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle anhand der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von insgesamt 39 % und lehnte das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab (Verfügung vom 9. Oktober 2017).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Juni 2018 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitgegenstand bildet in letzter Instanz einzig die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (analoge Anwendung des Art. 17 Abs. 1 ATSG bei Neuanmeldung; BGE 130 V 71 E. 3.2.3. S. 77) auf Seiten des Invalideneinkommens verneint hat.
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen im Vergleichszeitraum (vgl. dazu Urteil 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548; 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2011 IV Nr. 81 S. 245, 9C_223/2011 E. 3.1). In diesem Sinne von Bedeutung sind auch Veränderungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht, sofern sie sich auf die Grundlagen der Invaliditätsbemessung auswirken. Dies ist etwa der Fall, wenn der Invaliditätsgrad ursprünglich, d.h. im Vergleichszeitpunkt bezogen auf ein konkretes Arbeitsverhältnis ermittelt worden war (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76), dieses jedoch später vom Arbeitgeber wegen betrieblicher Umstrukturierung aufgelöst wurde. Das hat nebst dem geänderten eingliederungsmässigen Status zur Folge, dass die Invalidität neu nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode bezogen auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zu bemessen ist (Art. 16 ATSG; Urteil 9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 3 mit Hinweis).
2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (nachfolgend: LSE) herangezogen werden (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f; 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).
Die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E. 3.2 mit Hinweis).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer 30%igen Teilzeittätigkeiten bei der C.________ und im D.________ (Januar bis Oktober 2017), aufgerechnet auf das ganze Jahr 2017, insgesamt ein Bruttoeinkommen von Fr. 28'354.- verdient. Demgegenüber belaufe sich das Invalideneinkommen nach den LSE-Tabellenwerten (LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) unter Berücksichtigung der von der psychiatrischen Expertin Dr. med. B.________ attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf Fr. 32'275.80 (Fr. 4'300.- : 40 x 41.7 x 12 x 0.6); mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % resultiere ein solches von mindestens Fr. 29'048.20. Da das effektiv erzielte unter diesem statistischen Einkommen liege, müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit nicht optimal verwerte. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht das Invalideneinkommen nach wie vor aufgrund der LSE-Tabellenwerte bestimmt und die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2017 bestätigt.
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die beiden 30%igen Anstellungen bei der C.________ und im D.________ seien durchwegs auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnitten; es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass sie anderweitig mit einem solchen Entgegenkommen eines Arbeitgebers rechnen könne, ohne dass sich dies auf die Lohnhöhe auswirke. Daher habe die Vorinstanz eine erhebliche Tatsachenänderung zu Unrecht verneint; das Invalideneinkommen sei demzufolge anhand des effektiven Lohnes zu ermitteln.
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die im Gutachten vom 30. September 2016 enthaltenen Diagnosen (soziale Phobie [ICD-10 F40.1]; kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen [ICD-10 F60.0]; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.0]) verbindlich (E. 1) festgestellt, die psychiatrische Expertin Dr. med. B.________ habe in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit ausgeführt, die Explorandin dürfe keinem Erwartungs- und Leistungsdruck ausgesetzt werden und keine Schichtarbeit verrichten. Wegen des bekannten Morgentiefs und der Schlafdysregulation müsse ihr zudem die Möglichkeit gegeben werden, später am Vormittag mit der Arbeit beginnen zu können.
4.2. Diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerde insoweit zu ergänzen (vgl. E. 1 in fine), als Dr. med. B.________ darüber hinaus explizit darauf hinwies, die durch das Job Coach Placement vermittelten Arbeitsstellen stellten angepasste Tätigkeiten dar, welche der vorliegenden erheblichen Psychopathologie angemessen seien. Die Versicherte hätte es denn auch mit Sicherheit schwer, in der freien Wirtschaft in einem anderen, nicht angepassten Bereich angestellt zu werden und zu bleiben. Eine Heilung könne aus medizinisch-theoretischer Sicht im Lichte des langjährigen Verlaufs, der tiefgreifenden Erkrankung und der Chronifizierung der Störung nicht erwartet werden; die Prognose sei ungünstig und ernst (psychiatrisches Gutachten vom 30. September 2016, S. 40 f.).
Auf diese Einschätzung kann - wie dies das kantonale Gericht selber einräumt (vorinstanzliche Erwägung 3.5) - ohne Weiteres abgestellt werden (vgl. statt vieler: BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 mit Hinweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Folglich ist ärztlicherseits erstellt, dass die beiden konkret ausgeführten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin angepasst sind. Zudem handelt es sich um stabile Arbeitsverhältnisse, denn die Versicherte arbeitet bereits seit März 2010 bei der C.________. Dass nach den vorinstanzlichen Erwägungen zwischen dem effektiv erzielten (Fr. 28'354.-) und dem anhand der LSE-Tabellenwerte ermittelten Invalideneinkommen (Fr. 29'048.20) eine (relativ geringe) Lohndifferenz von knapp Fr. 700.- liegt, genügt nicht, um auf eine nicht optimal verwertete Arbeitsfähigkeit schliessen zu können. Sodann ist nicht erkennbar und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht dargelegt, dass der vom kantonalen Gericht gestützt auf die Lohnabrechnungen von Januar bis Oktober 2017 korrekt ermittelte Jahresverdienst der Arbeitsleistung nicht angemessen wäre oder als Soziallohn angesehen werden müsste. Relevant bleibt somit die konkrete beruflich-erwerbliche Situation (E. 2.2). Damit ist das Invalideneinkommen im Unterschied zum Referenzzeitpunkt am 25. Juni 2011 (vgl. BGE 143 I 60 mit Hinweis auf BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes festzulegen. Eine erhebliche Tatsachenänderung (E. 2.1) liegt damit, anders als die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2018 meint, klarerweise vor.
4.3. Aus der Gegenüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 57'806.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'354.- ergibt sich im erwerblichen Bereich, gewichtet mit 80 % (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Oktober 2017), ein Invaliditätsgrad von 40.76 % (100 - [Fr. 28'354 : 57'806 /100] x 0.8). In Anbetracht der minimalen Haushaltseinschränkung von 0.62 % (gewichtet mit 20 %), wie sie bei der Abklärung an Ort und Stelle erhoben wurde, resultiert insgesamt ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Invalidtätsgrad: 41.38 % [40.76 % + 0.62 %]). Dieser besteht mit Blick auf den Beginn der beiden Festanstellungen der Beschwerdeführerin bei der C.________ und im D.________ ab 1. Januar 2017, also ab dem Eintritt der rechtsrelevanten Tatsachenänderung, und nicht ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
Die Beschwerde ist begründet. Anzufügen bleibt, dass auf den 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich ein neues Berechnungsmodell eingeführt worden ist ( Art. 27bis Abs. 2-4 IVV und dazu ergangene Übergangsbestimmungen, AS 2017 7582). Dieses bleibt vorliegend mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt ohne Belang (BGE 138 V 475 E. 3.1 S. 478; zur Anwendbarkeit des neuen Berechnungsmodells vgl. etwa Urteil 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.2.1.2).
5.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2018 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Oktober 2017 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder