BGer 5A_151/2019 |
BGer 5A_151/2019 vom 25.02.2019 |
5A_151/2019 |
Urteil vom 25. Februar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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handelnd durch D.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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E.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ferdinand Schlegel,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungs- und Stadtammannamt Uster.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Prozessführung (Betreibungsbegehren),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Februar 2019 (PS190008-O/Z02).
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Sachverhalt: |
Für die Vorgeschichte kann namentlich auf das Urteil 5A_618/2018 verwiesen werden.
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Im Zusammenhang mit einem Beschluss vom 10. Januar 2019, mit welchem das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs nicht auf eine namens einer Firma "A.________" erhobene Beschwerde eingetreten war, wandte sich D.________ an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde.
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Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab mit der Begründung, die Fantasie-"Firmen" von D.________ gebe es nicht und für Fantasie-Gebilde könne man weder Klage führen noch Betreibungshandlungen vornehmen und das Beschwerdeverfahren sei deshalb aussichtslos.
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Gegen diesen Beschluss hat sich D.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2019 an das Bundesgericht gewandt.
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Ferner hat sie auch gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 12. Februar 2019 in der Sache selbst Beschwerde erhoben, welche Gegenstand des Verfahrens 5A_150/2019 bildet.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Beschwerde besteht darin, dass direkt auf dem angefochtenen Entscheid der Vermerk "Rekurs total" angebracht und auf einem Begleitpapier nebst einer Reihe von Schimpfereien festgehalten wird: "Bundesgericht höchste Direktion / Rekurs total hiermit gegen alles / ich bin mittellos"; ferner wird sinngemäss eine Strafanzeige wegen "Erpressungsbetrug" gemacht.
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3. Daraus ist weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bzw. eine Darlegung erkennbar, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt sein soll.
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Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten.
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Ferner ist das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen von vornherein nicht zuständig.
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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Die Gerichtskosten sind - wie dies das Obergericht im Beschluss getan hat, welcher Gegenstand des parallelen Verfahrens 5A_150/2019 bildet - D.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), wobei zur Begründung auf jenen Beschluss und das bundesgerichtliche Urteil 5A_618/2018 zu verweisen ist, wonach in keinem Kanton eine "A.________" im Handelsregister eingetragen ist, jedoch D.________ - wie noch in zahlreichen weiteren Beschwerdeverfahren - jeweils in deren Namen handelt und geltend macht, es sei eine ausländische Offshorefirma, für welche sie Firmenvertreterin in der Schweiz sei.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden D.________ auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, D.________, dem Betreibungs- und Stadtammannamt Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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