BGer 1F_4/2019 |
BGer 1F_4/2019 vom 26.02.2019 |
1F_4/2019, 1F_5/2019, 1F_6/2019 |
Urteil vom 26. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Muschietti
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Gegenstand
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Revisionsgesuche gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_35/2019, 1B_36/2019 und 1B_37/2019 vom 24. Januar 2019.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteilen 1B_35/2019, 1B_36/2019 und 1B_37/2019 vom 24. Januar 2019 auf von A.________ gegen zwei Verfügungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2019 und eine Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2019 erhobene Beschwerden mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2019 (Postaufgabe 11. Februar 2019) um Revision der bundesgerichtlichen Urteile 1B_35/2019, 1B_36/2019 und 1B_37/2019 ersuchte;
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dass es sich angesichts des engen Sachzusammenhangs rechtfertigt, die Verfahren 1F_4/2019, 1F_5/2019 und 1F_6/2019 zu vereinigen;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf die Revisionsgesuche ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in den vorliegenden Angelegenheiten formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 1F_4/2019, 1F_5/2019 und 1F_6/2019 werden vereinigt.
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2. Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Februar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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