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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_219/2018
Urteil vom 26. Februar 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Neuenschwander, Münch Singh Rechtsanwälte,
gegen
Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau, Rechtsdienst.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Januar 2018 (WBE.2017.1).
Sachverhalt:
A.
A.________ (1962, Serbe) arbeitete von 1987 bis 1991 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung als Saisonnier in der Schweiz. 1992 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung, 1998 die Niederlassungsbewilligung. In der Zeit vom 26. Juli 1994 bis zum 5. November 2014 trat er wiederholt - mehrheitlich wegen Verletzung des Strassenverkehrsrechts - strafrechtlich in Erscheinung, weswegen er 1997 und 2007 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Am 4. November 2013 wurde A.________ wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) am 24. Juli 2015 die Niederlassungsbewilligung und verfügte die Wegweisung. Die Einsprache dagegen wurde gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache an das MIKA zur Neuentscheidung zurückgewiesen. Grund dafür waren die mangelhaften Abklärungen zum Gesundheitszustand von A.________. Am 20. September 2016 widerrief das MIKA - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - erneut die Niederlassungsbewilligung. Die Einsprache dagegen sowie die anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht waren erfolglos (Urteil vom 30. Januar 2018).
C.
Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Januar 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung (sic !) zu erteilen, ihn nicht aus der Schweiz wegzuweisen, eventuell das Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, einen Antrag beim SEM um vorläufige Aufnahme zu stellen. Weiters stellt er Antrag um Gewährung einer Härtefallbewiligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437]).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und das MIKA beantragen ohne Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 6. März 2018 aufschiebende Wirkung bei.
Erwägungen:
1.
Gegen den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42 Abs. 1, 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Auf die Beschwerde wegen Vorliegens eines Härtefalls nach Art. 30 AuG ist nicht einzutreten, da diese Norm keinen Anspruch auf Bewilligung gibt (Art. 83 lit. c. Ziff. 2 BGG).
Sie ist insoweit auch nicht als Verfassungsbeschwerde zulässig, weil die einzig gerügte Sachverhaltsfeststellung nicht von der Sache getrennt werden kann, bezüglich welcher die Willkürsbeschwerde nicht zulässig ist (BGE 137 II 305 E. 2). Dasselbe gilt für den Antrag, beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen (BGE 137 II 305 E. 3.2).
2.
2.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Jede aufenthaltsbeendende Massnahme muss allerdings verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 S. 336).
2.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass das Gewicht des öffentlichen Interesses zu hoch und dasjenige des privaten Interesses zu gering bemessen worden sei.
2.2.1. Das Gewicht des öffentlichen Interesses ist anhand der Schwere des Verschuldens des Betroffenen zu bestimmen. Dabei ist von der Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das strafrechtliche Verschulden auszugehen (vgl. Urteil 2C_890/2017 vom 10. September 2018 E. 4). Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts vom 4. November 2013 u.a. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 40 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Strafrichter hat in Rechnung gestellt, dass es sich um rund 500 g reines Heroin - einer harten Droge mit hohem Abhängigkeitspotential - gehandelt, die umgesetzte Menge die vom Bundesgericht festgesetzte Schwelle für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten, der Beschwerdeführer eine nicht unbeachtlichen Menge von Drogen mit unzähligen einzelnen Handlungen umgesetzt und damit eine erhebliche kriminelle Energie bewiesen habe. Es habe sich um systematischen Drogenhandel auf internationaler Ebene gehandelt. Der Beschwerdeführer habe sodann eine nicht unbedeutende Stellung in der Hierarchiestufe (eigenes Mass an Entscheidungsfreiheit) eingenommen, sei zudem sehr konspirativ gewesen, indem er u.a. regelmässig seine Telefonnummern gewechselt habe. Er sei nicht drogenabhängig gewesen, sei einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe damit nicht aus Geldnot gehandelt. Insgesamt sei das Tatverschulden als nicht leicht zu qualifizieren.
Aus ausländerrechtlicher Sicht gehören Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven, was vorliegend zutrifft, zu schweren Straftaten. Zum Schutz der Öffentlichkeit muss deshalb selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20). Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass sich nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen die Schwere und Intensität seiner Vergehen (43 Anklagepunkte) erhöht haben, der Beschwerdeführer damit also zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Rechtsordnung nicht viel bedeutet. In dieses Bild passt, auch wenn es sich nicht um eine schwere Straftat handelt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Jahr nach dem Strafurteil die Stütz- und Deichsellast beim Mitführen eines Zentralachsenanhängers überschritten hat und dafür mit Fr. 1'000.-- gebüsst wurde. Mit dem Beschwerdeführer ist indes einig zu gehen, dass Elemente, welche in die Strafzumessung des Strafurteils eingeflossen sind, nicht ein zweites Mal in die Waagschale des öffentlichen Interesses gelegt werden können. Allerdings vermag dies nichts am schweren Gewicht des öffentlichen Interesses, was sich im Übrigen auch in den 40 Monaten Freiheitsstrafe manifestiert, ändern.
Der Beschwerdeführer führt sodann an, dass er einen fundamentalen Sinneswandel durchgemacht habe. Beleg dafür sei, dass er sich seit beinahe vier Jahren wohl verhalten habe. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann aufgrund der kurzen Zeitspanne seit seiner bedingten Entlassung noch nicht beurteilt werden, ob sich der Sinneswandel auch in seinen Taten zeigt.
2.2.2. Bei den privaten Interessen ist lediglich strittig, ob der Gesundheitszustand einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung erlaubt. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass sich entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen das Medikament Interferon nicht auf der Medikamentenliste finde, welche durch staatliche Krankenversicherungen gedeckt sei. Er bezieht sich dabei auf den Bericht des SEM vom 17. Mai 2017 "Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien". Insofern habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt dargestellt und das Willkürverbot verletzt.
Dies trifft nicht zu: Der Bericht (S. 22 f.) führt an, dass "im staatlichen Bereich [...] vier verschiedene Medikamentenlisten [bestehen]. Medikamente, die auf diesen Listen geführt werden, sind im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes RSD 50.-- (ca. EUR 0,50). Für Medikamente der Liste A1 trägt der Patient 25 % der Medikamentenkosten. Medikamente der Listen B und C unterstehen einer gesonderten Regelung." Die vier Listen sind A, A1, B und C (vgl. [deutsches] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Serbien [Aug. 2014], S. 8). Auch das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hält fest, dass Medikamente, die auf keiner der eben genannten Listen geführt werden, grundsätzlich selbst zu bezahlen seien. Das Medikament Interferon ist auf der Liste B, wie sich aus dem Sachverhalt der Vorinstanz ergibt. Insofern ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz festhält, dass Interferon durch die Krankenversicherung getragen wird. Zwar gilt für die Beteiligungsgebühr von Medikamenten der Liste B eine gesonderte Regelung. Inwiefern diese das Medikament Interferon aber ausschliessen sollte, führt der Beschwerdeführer nicht an.
Dass sich die Vorinstanz sodann nicht mit dem Bericht der Flüchtlingshilfe Schweiz vom 1. März 2004 auseinandergesetzt hat, ist ebenfalls nicht willkürlich: Wie sie zu Recht festgehalten hat, ist dieser Bericht im Vergleich zum Bericht des SEM veraltet. Auch in Serbien hat sich in den letzten 13 Jahren die Situation bei der medizinischen Grundversorgung geändert. Zudem hat das SEM auch die Analyse des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beigezogen sowie Abklärungen durch die Schweizer Botschaft erstellen lassen. Insgesamt ist die vorinstanzliche Abstützung auf den Bericht des SEM nicht willkürlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit auch seine Behandlung aus medizinischer Sicht in Serbien nicht aussichtslos. Angesichts dessen ändert sich das Gewicht des privaten Interesses nicht.
2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Resultat der Abwägung dementsprechend nicht ändert. Der Vollzug der Wegweisung ist zudem zulässig; es sind keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen würden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Errass