BGer 1B_61/2019 |
BGer 1B_61/2019 vom 27.02.2019 |
1B_61/2019 |
Urteil vom 27. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
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Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Januar 2019 (UB180184-O/U/TSA/PFE).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen verschiedene Personen eine Strafuntersuchung wegen Mordes an B.________. Sie verdächtigt insbesondere deren Tochter C.________, ihren Freund D.________ angestiftet zu haben, ihre Mutter zu töten, um diese beerben zu können. A.________ wirft sie vor, er sei in den frühen Morgenstunden des 20. Augusts 2016 zusammen mit D.________ zum Eigenheim von B.________ in Küsnacht gefahren, wo sie mit dem Schlüssel, der ihnen von C.________ verschafft worden sei, ins Haus eingedrungen seien. Dort habe D.________ - eventuell unterstützt durch A.________ - B.________ erstickt, worauf sie gemeinsam die Wohnung durchsucht und Wertgegenstände, Uhren, Bankkarten etc. mitgenommen hätten. A.________ wurde am 7. März 2018 in Zürich verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt.
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Mit Urteil 1B_361/2018 vom 20. August 2018 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen die Verlängerung seiner Untersuchungshaft ab.
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B. Am 10. Dezember 2018 wurde die Untersuchungshaft gegen A.________ um drei Monate bis zum 7. März 2019 verlängert. Gleichentags stellte dieser ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Zwangsmassnahmengericht am 19. Dezember 2018 abgewiesen wurde.
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Am 10. Januar 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2019 beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die bisher ergangenen Haftentscheide, die Beschwerde abzuweisen.
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Erwägungen: |
1. Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen einzutreten wie beim ersten in dieser Sache ergangenen Urteil 1B_361/2018.
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2. Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Wie bereits im Verfahren 1B_361/2018 ist einzig umstritten, ob der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, an der Ermordung von B.________ beteiligt gewesen zu sein und damit ein Verbrechen begangen zu haben. Die weiteren Haftvoraussetzungen liegen unbestrittenermassen vor.
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2.1. Unbestritten ist auch, dass sich an der Beweislage gegen den Beschwerdeführer seit Ergehen des Urteils 1B_361/2018 nichts Wesentliches verändert hat. Die Staatsanwaltschaft will vor der Anklageerhebung einzig noch den auf Ende Januar 2019 erwarteten Eingang eines rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachtens zur Todesursache abwarten (angefochtener Entscheid E. 2.1 S. 4). Da weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern dieses Gutachten neue Erkenntnisse zu einem allfälligen Tatbeitrag des Beschwerdeführers liefern könnte, ist in Bezug auf den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer von der gleichen Situation auszugehen, wie sie vom Bundesgericht im Urteil 1B_361/2018 beurteilt wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die einschlägigen Ausführungen in diesem Urteil, die vom Obergericht im angefochtenen Entscheid wiedergegeben werden, verwiesen.
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2.2. Die Erhebung der Randdaten der Mobiltelefone hat ergeben, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte in der Tatnacht zwischen 00.58 Uhr und 02.30 Uhr mit ihren Handys mehrmals miteinander telefonierten, dass um 03.30 Uhr nacheinander beide Mobiltelefone vom Netz verschwanden und dass sie um 05.30 Uhr im Seefeld wieder ans Netz gingen. Dies vermag zwar, wie bereits im Urteil 1B_361/2018 festgestellt, den Verdacht zu begründen, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte, dessen Anwesenheit am Tatort durch DNA-Spuren erstellt ist, nach der Tötung von B.________ in Küsnacht gemeinsam nach Zürich fuhren, wo sie die aus "Sicherheitsgründen" abgeschalteten Handys wieder einstellten. In einem frühen Stadium der Untersuchung liess sich daraus auch der Verdacht ableiten, dass der Beschwerdeführer an der Tötung beteiligt gewesen sein könnte. Einen Beweis, dass die beiden in der Tatnacht zusammen unterwegs waren, stellt die Erhebung der Randdaten indessen offenkundig nicht dar. Weitere Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers wurden seither nicht gefunden. Dem angefochtenen Entscheid ist denn auch nicht zu entnehmen, was für konkrete Tatbeiträge der Beschwerdeführer geleistet haben und auf welche Indizien sich dieser Verdacht stützen soll. Die Spurensicherung hat keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort war und den Mitbeschuldigten bei der Ausführung der Tat unterstützte. Selbst wenn er vom Mitbeschuldigten über die Tat informiert worden sein sollte, was angesichts der mehrfachen telefonischen Kontakte mitten in der Nacht, kurz vor der Tat und des simultanen Verschwindens vom bzw. wieder Auftauchens im Netz kurz danach durchaus naheliegen mag, so würde blosses Mitwissen noch keinen strafbaren Tatbeitrag darstellen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, möglicherweise sogar im Wissen darum, woher der plötzliche "Reichtum" des Mitbeschuldigten stammte, in der auf die Tat folgenden Nacht zusammen mit diesem in einem Nachtklub feierte, lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass er an der Tat beteiligt war. Das Obergericht führt zwar noch eine Reihe weiterer Indizien an, die den Beschwerdeführer belasten sollen (angefochtener Entscheid E. 4b S. 9 ff.). Diese belasten indessen praktisch ausschliesslich den Mitbeschuldigten und seine damalige Freundin, die die Tötung ihrer Mutter in Auftrag gegeben haben soll. Den Beschwerdeführer direkt betrifft einzig eine WhatsApp-Nachricht vom 10. September 2016, mit welcher er den Beschuldigten aufforderte, ihm Geld zu überweisen. Das könnte natürlich eine Aufforderung gewesen sein, ihm seinen Anteil an der Beute zu überweisen. Belegt ist das aber nicht, und die Geldforderung kann auch einen ganz anderen Hintergrund gehabt haben.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass jedenfalls aufgrund der im Haftprüfungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich ist, welchen konkreten Tatbeitrag der Beschwerdeführer zur Tötung von B.________ geleistet bzw. in welcher Weise er daran mitgewirkt haben könnte. Im Endstadium der Untersuchung reicht diese Beweislage nicht aus, um einen die Fortführung der Untersuchungshaft rechtfertigenden Tatverdacht anzunehmen.
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3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird insoweit hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Zürich hat den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Roger Meier, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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