BGer 2C_166/2019
 
BGer 2C_166/2019 vom 27.02.2019
 
2C_166/2019
 
Urteil vom 27. Februar 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
z.Zt. ohne festen Wohnsitz in Italien,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration.
Gegenstand
Einreiseverbot,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2019
(F-6060/2018).
 
Erwägungen:
 
1.
A.________ stammt aus Italien. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen das vom Staatssekretariat für Migration erlassene Einreiseverbot ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht wies sein Gesuch mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 ab und forderte ihn unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bis zum 28. Februar 2019 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 14. Februar 2019 an das Bundesgericht und beantragt, die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des unterzeichneten Anwalts zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurde weder ein Schriftenwechsel noch wurden andere Instruktionsmassnahmen angeordnet.
 
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den die unentgeltlichen Rechtspflege verweigernden Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet eines durch das SEM erlassenen Einreiseverbots ist zwar für den beschwerdeführenden italienischen Staatsangehörigen, der sich auf Art. 11 FZA berufen kann, ungeachtet von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG und gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (BGE 139 II 121 nicht publ. E. 1.1), soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet, aber offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde gestützt auf Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (erster Satz). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (zweiter Satz). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei völlig zu Unrecht und willkürlich davon ausgegangen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei, und habe gestützt darauf das Gesuch abgewiesen; des Weiteren habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme verweigert und somit den Sachverhalt auch in Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und des Untersuchungsgrundsatzes erhoben.
Im vorinstanzlichen Verfahren, dessen Gegenstand die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer war, traf diesen die prozessuale Obliegenheit, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Beweismässig zu erstellen war insbesondere die negative Tatsache der fehlenden Mittel des Beschwerdeführers zur Prozessführung. Der entsprechende Beweis ist dadurch zu erbringen, dass positive Sachumstände nachgewiesen werden, aus welchen die negative Tatsache gefolgert werden kann (Urteil 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder Belege für seine Arbeitslosigkeit noch Auszüge seiner Bankkonti noch andere Unterlagen zu positiven Sachumständen eingereicht hat, aus welchen auf seine prozessuale Bedürftigkeit geschlossen werden könnte. Dass ihn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Folgen der objektiven Beweislast (Art. 8 ZGB) für die unbewiesen gebliebene Tatsache seiner prozessualen Bedürftigkeit tragen liess, verletzt kein Bundesrecht (BGE 138 II 465 E. 6.3 S. 481), weshalb von einer willkürlichen oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzenden Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein kann. Die Beschwerde ist abzuweisen.
 
3.
Die für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerde nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall